31.3.08

Juristenausbildung - Volljurist & Assessor vs. Barchelor & Master

"... Es besteht kein Anlass, die besondere Tradition der deutschen Juristenausbildung aufzugeben. Die deutschen Juristen stehen international hervorragend da, gerade auch mit der Gesamtausbildungsdauer von nur sechseinhalb Jahren. Die hohe Qualität der deutschen Rechtspflege wäre durch eine Masse minderqualifizierter Baccalaurei gefährdet, deren Zukunft auf dem Arbeitsmarkt zudem ungewiss ist. Der Missstand zu vieler ungeeigneter Studierender ist jedenfalls durch eine „Versorgung“ mit dem Bachelor-Abschluss nicht zu beheben. Die Fakultäten sollten vielmehr endlich nur geeignete Bewerber annehmen dürfen. Gerade für die Rechtswissenschaft wäre es ein ironischer Zug der Geschichte, wenn mit Bologna der Name einer Stadt, in der ihre Wissenschaftlichkeit begann, für die meisten Juristen ein Ende des rechtswissenschaftlichen Studiums zugunsten einer lediglich rechtsnahen Ausbildung mit sich brächte. ..."

Quelle: www.faz.net

30.3.08

Vorratsdatenspeicherung - Sauger haben freie Bahn

"... Selten fasst das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss, der Menschen nutzt, die etwas Illegales tun. Die Entscheidung der Richter, die Herausgabe von auf Vorrat gespeicherten Internet- und Telefondaten an die Staatsanwaltschaft vorerst nur zuzulassen, wenn ein Verdacht auf eine „schwere Straftat“ vorliegt, hat einen - sicherlich unerwünschten - Nebeneffekt: Offensichtlich ermöglicht er Nutzern von Tauschbörsen, Musik- und Videodateien illegal herunterzuladen, ohne dass ihr Handeln bestraft werden kann.

Klar ist aufgrund des Urheberrechtsgesetzes: Wer kopierte Dateien wie etwa Lieder im MP3-Format bei KaZaA, eDonkey, eMule oder BitTorrent anbietet, macht sich ebenso strafbar wie jemand, der dort „offensichtlich rechtswidrig hergestellte“ Dateien herunterlädt. Aber wie können die betrogenen Urheber die gegen das Gesetz verstoßenden Tauscher erwischen? ..."

Quelle: www.faz.net

Vorratsdatenspeicherung - BVerfG Beschluss 1 BvR 256/08 vom 11. März 2008

... Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008

- 1 BvR 256/08 -

1. § 113b Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung, das sich auf allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten bezieht, hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen. In den übrigen Fällen des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.

2. Die Bundesregierung hat dem Bundesverfassungsgericht zum 1. September 2008 nach Maßgabe der Gründe über die praktischen Auswirkungen der in § 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Die Länder und der Generalbundesanwalt haben der Bundesregierung die für den Bericht erforderlichen Informationen zu übermitteln.

3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ein Drittel der notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. ..."

Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de

Vorratsdatenspeicherung - BVerfG Beschluss 1 BvR 256/08 - Pressemitteilung

"... Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen. Zu diesem Zweck enthält sein Art. 2 Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Gegenstand der von acht Bürgern erhobenen Verfassungsbeschwerde sind die neu geschaffenen §§ 113a, 113b TKG. § 113a TKG regelt die Speicherungspflicht für Daten. Anbieter von Telekommunikationsdiensten werden verpflichtet, bestimmte Verkehrs- und Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet anfallen, für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. § 113b TKG regelt die Verwendung der gespeicherten Daten. Danach kann der bevorratete Datenbestand zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben abgerufen werden. Die Norm enthält keine eigenständige Abrufbefugnis, sie setzt vielmehr gesonderte gesetzliche Bestimmungen über einen Datenabruf unter Bezugnahme auf § 113a TKG voraus. Bislang nimmt lediglich die Strafprozessordnung (§ 100g StPO) auf § 113a TKG Bezug und ermöglicht zum Zweck der Strafverfolgung ein Auskunftsersuchen über solche Telekommunikations-Verkehrsdaten, die ausschließlich aufgrund der in § 113a TKG geregelten Bevorratungspflicht gespeichert sind.

Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a, 113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ließ die Anwendung von § 113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Zugleich wurde der Bundesregierung aufgegeben, dem Bundesverfassungsgericht zum 1. September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Im Übrigen lehnte der Erste Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab; insbesondere lehnte er die Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG, der allein die Speicherungspflicht für Daten regelt, ab.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das Inkrafttreten oder den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Der Prüfungsmaßstab ist noch weiter verschärft, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, durch die der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt wird, soweit sie zwingende Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht umsetzt. Eine solche einstweilige Anordnung droht über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und kann zudem das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts stören.

Ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht den Vollzug eines Gesetzes aussetzen kann, soweit es zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Eine derartige einstweilige Anordnung setzt aber zumindest voraus, dass aus der Vollziehung des Gesetzes den Betroffenen ein besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden droht, dessen Gewicht das Risiko hinnehmbar erscheinen lässt, im Eilverfahren über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts schwerwiegend zu beeinträchtigen. Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur teilweise stattzugeben.

I. Eine Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG (Speicherungspflicht) scheidet aus. Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen, einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung.

II. Hingegen ist die in § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG ermöglichte Nutzung der bevorrateten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde teilweise auszusetzen. Die erforderliche Folgenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Norm hinter den Nachteilen, die durch den Normvollzug drohen, teilweise zurückstehen muss.

1. Erginge keine einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, so drohten Einzelnen und der Allgemeinheit in der Zwischenzeit Nachteile von ganz erheblichem Gewicht. In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen. Zudem werden in vielen Fällen die durch den Verkehrsdatenabruf erlangten Erkenntnisse die Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden. Schließlich können die abgerufenen Verkehrsdaten sowie die durch weitere Ermittlungsmaßnahmen, die an den Verkehrsdatenabruf anknüpfen, erlangten Erkenntnisse Grundlage eines Strafverfahrens oder gegebenenfalls einer strafrechtlichen Verurteilung des Betroffenen werden, die ohne die Datenbevorratung und den Datenabruf nicht möglich gewesen wäre.

2. Erginge eine auf den Abruf der bevorrateten Daten bezogene einstweilige Anordnung, erwiesen sich die angegriffenen Normen jedoch später als verfassungsgemäß, so könnten sich Nachteile für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung ergeben. Diese Nachteile wiegen allerdings teilweise weniger schwer und sind hinzunehmen, wenn nicht das Abrufersuchen ausgeschlossen, sondern lediglich die Übermittlung und Nutzung der auf das Ersuchen hin von dem zur Speicherung Verpflichteten erhobenen Daten ausgesetzt werden. Sollten die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen sich als verfassungsgemäß erweisen, so könnten anschließend diese Daten in vollem Umfang zum Zweck der Strafverfolgung genutzt werden. Eine Vereitelung der Strafverfolgung durch die zwischenzeitliche Löschung der bevorrateten Daten ist dann nicht zu besorgen.

Die Übermittlung und Nutzung der von einem Diensteanbieter auf ein Abrufersuchen hin erhobenen Daten sind allerdings in den Fällen nicht zu beschränken, in denen Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). Im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren ist von der Einschätzung des Gesetzgebers auszugehen, nach der die in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftaten so schwer wiegen, dass sie auch gewichtige Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG rechtfertigen können. In diesen Fällen hat das öffentliche Strafverfolgungsinteresse daher grundsätzlich ein derartiges Gewicht, dass eine Verzögerung durch eine einstweilige Anordnung nicht hingenommen werden kann. Dabei ist im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu klären, ob der deutsche Gesetzgeber durch die Richtlinie 2006/24/EG verpflichtet war, sämtliche der in § 100a Abs. 2 StPO aufgeführten Straftaten in die Abrufermächtigung des § 100g StPO einzubeziehen.

Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, ist die Übermittlung und Nutzung der bevorrateten Verkehrsdaten einstweilen auszusetzen. Insbesondere in den Fällen, in denen die Abrufermächtigung der Strafprozessordnung (§ 100g StPO) Verkehrsdatenabrufe bei Verdacht auf sonstige "Straftaten von im Einzelfall erheblicher Bedeutung" oder auf Straftaten mittels Telekommunikation ermöglicht, ist das Risiko hinzunehmen, dass eine Verzögerung der Datennutzung das Ermittlungsverfahren insgesamt vereitelt. Die Nichtaufnahme in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO indiziert, dass der Gesetzesgeber den verbleibenden Straftaten im Hinblick auf Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG geringere Bedeutung beigemessen hat. Dementsprechend geringer zu gewichten sind die Nachteile durch eine Aussetzung der Datennutzung, die im Rahmen der Folgenabwägung der Beeinträchtigung der Grundrechte der Betroffenen gegenüber zu stellen sind.

III. Für eine einstweilige Anordnung über die Datennutzung zu präventiven Zwecken (§113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG) besteht kein Anlass, da bislang keine fachrechtlichen Abrufermächtigungen bestehen, die ausdrücklich auf § 113a TKG Bezug nehmen. ..."

Quelle: Pressemitteilung Nr. 37/2008 vom 19. März 2008

29.3.08

FTD-Roundtable - Hektisches Werben um Nachwuchsjuristen

"... Jahr für Jahr streiten sich Kanzleien, Staat und Wirtschaft um die besten Junganwälte. Beim FTD-Roundtable erklären fünf Vertreter der Branche, um wen sie buhlen - und um wen nicht. ..."

Quelle: www.ftd.de

Vorurteile über Juristen!?

"... Juristen? Das sind doch die Menschen, die schon im Studium bis mindestens 22 Uhr in der Bibliothek saßen. Humorlose Rechtsverdreher, die Burberry-Jacken anziehen, wenn es regnet. Die Bedenkenträger, die mit zerfurchter Stirn alles blockieren. Leute, die alles und jeden in Schubladen stecken. Juristen, das sind Menschen, über die es viele Vorurteile gibt. ..."

Quelle: www.ftd.de

Den o.g. Vorurteilen über Juristen muss ich energisch widersprechen. Juristen sind nicht humorlos. Außerdem ziehen Jura-Studenten Barbour-Jacken an, wenn es regnet. Und im Gegensatz zu BWL-Studenten tragen Sie tagsüber schwarze Schuhe, keine braunen.

Staatsanwaltschaft Wuppertal will keine Filesharer mehr verfolgen

"... Filesharer müssen verfolgt und in extremen Fällen sogar von der Internetnutzung ausgeschlossen werden. Das zumindest fordert die deutsche Musikindustrie, die trotz rückläufiger illegaler Downloads ihre Umsätze und Gewinnmargen bedroht sieht. Überraschend ist in diesem Zusammenhang eine Äußerung der Staatsanwaltschaft Wuppertal, die bei illegalen Downloads nicht mehr ermitteln möchte. Das berichten die "Ruhr Nachrichten" in ihrer Ausgabe vom Freitag. ..."

Quelle: www.onlinekosten.de

26.3.08

Qualität á la BILD - Artikel im BGB, 3 Jahre Garantieverjährung :-)

Quelle: www.bildblog.de

Gefunden via Der Winkelschreiber.

19.3.08

ZVS zunächst nur für Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre

"... Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) wird ihren neugestalteten Service ab dem kommenden Wintersemester zunächst nur für die Fächer Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre anbieten. Wie aus einer Antwort der Bundesregierung (16/8001) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (16/7803) hervorgeht, sollen ab dem Wintersemester 2009/2010 jedoch alle Studiengänge einbezogen werden. ..."

Quelle: hib-Meldung vom 17.03.2008

18.3.08

Juristen lernen, sich zu vermarkten

"... In großen Sozietäten gehört das Kommunikationstraining von Anwälten fest in den Werkzeugkasten der Marketing-Abteilung. Das zeigt die Branchenstudie "Anwaltsmonitor 2008", die im Auftrag der FTD untersucht hat, wie Anwälte sich vermarkten. Durchgeführt wurde die Studie von der PR-Agentur Triller Communication, die auf die Juristenbranche spezialisiert ist.

58 Kanzleien mit knapp 5000 Anwälten haben teilgenommen. Rund 70 Prozent der Großkanzleien wollen die Verkaufstrainings im nächsten Jahr noch ausbauen - ein Spitzenwert. Die Kanzleien, ehedem eine Trutzburg des Freiberuflertums, professionalisieren ihr Marketing - und werden so ihren Mandanten, den großen Unternehmen, immer ähnlicher. ..."

Quelle: www.ftd.de

Inflation der Fachanwälte

"... Die Zahl der Fachanwälte steigt seit Jahren kontinuierlich an. Die Branche befürchtet bei zu vielen Titelträgern aber einen Wertverlust der Spezialausbildung. ..."

Quelle: www.ftd.de

17.3.08

Wunschzettel der Musikindustrie

"... Anwälte und Lobbyisten der Musikindustrie fordern weltweit die Aufsichtspflicht für Internet-Provider: Sie sollen kontrollieren, was ihre Kunden im Web tun. Wer Raubkopien anbietet, wird abgeklemmt. Nach Erfolgen in Japan und Frankreich will die Industrie nun den EU-Kontrollpakt. ..."

Quelle: www.spiegel.de

Augen auf beim Kanzleikauf

"... Der Weg zur eigenen Kanzlei kann mühsamer und kostenaufwendiger sein als erwartet. Um bösen Überraschungen vorzubeugen, sollten kaufwillige Anwälte die neuen Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer beachten. ..."

Quelle: www.ftd.de

16.3.08

Staatsexamen wie eh und je

"... Mediziner, Pädagogen und Juristen wehren sich noch immer gegen die Strukturreform. Sie fürchten, dass das Ansehen der Berufe unter der Umstellung vom Examen auf Bachelor und Master leidet. ..."

Quelle: www.ftd.de

13.3.08

Anwälte können unter bestimmten Umständen Erfolgshonorare vereinbaren

"... Bestimmten Berufsgruppen - wie Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - soll künftig gestattet werden, eine erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren. In einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/8384) heißt es, potenzielle Mandanten stünden vor der Entscheidung, ob sie das finanzielle Risiko eingehen wollen, das ein Prozess mit unsicherem Ausgang birgt. Dies betreffe zum Beispiel einen mittelständischen Unternehmer, der vor der Frage steht, ob er einen riskanten Bauprozess führt. Diese Personen sollen die Möglichkeit erhalten, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ihr Kostenrisiko zu begrenzen. Zum Schutz der Vertragspartner müssten aber Vereinbarungen über ein derartiges Erfolgshonorar schriftlich abgeschlossen werden. Informationspflichten sollten sicherstellen, dass der Auftraggeber die Bedeutung und die Risiken einer derartigen Honorierung erfassen kann. Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende 2006 entschieden, dass das für Rechtsanwälte geltende Verbot der Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonorare grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Mit der im Grundgesetz festgelegten Berufsfreiheit sei das Verbot ohne jegliche Ausnahme jedoch nicht vereinbar. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Regierung über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinausgeht. Das Gericht fordere eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Erfolgshonorars nur für den Fall, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trage, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Die Regierung betont demgegenüber, dass sie an ihrem Vorschlag festhält, Erfolgshonorare künftig in etwas weiterem Umfang zu gestatten als es verfassungsrechtlich geboten wäre. Die Mehrheit der Rechtsanwälte spreche sich ohnehin für erfolgsbasierte Honorare aus. Ein solches Honorar solle nicht nur dann vereinbart werden dürfen, wenn ein Mandat aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse darauf angewiesen ist, eine solche Vergütung zu vereinbaren, um anwaltliche Hilfe zu erhalten. Auch Rechtsuchenden, für die die Rechtsverfolgung mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden ist, sollten die Möglichkeit erhalten, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ihr Kostenrisiko zu begrenzen. ..."

Quelle: hib-Meldung vom 11.03.2008

Kehrmonopol für Schornsteinfeger soll gelockert werden

"... Die Konkurrenz auf deutschen Dächern wächst: Nach jahrelangem Streit hat das Bundeskabinett heute einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der die Vergabe der Kehrbezirke an die bundesweit rund 20.000 Schornsteinfeger neu regeln soll. Hatten sie bisher bis zur Rente ein Monopol auf einen bestimmten Bereich, sollen sie künftig alle sieben Jahre neu ausgeschrieben werden. Auch wird der abgeschottete Markt auf Druck der EU erstmals für Ausländer geöffnet. ..."

Quelle: www.spiegel.de

12.3.08

Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung - Neufassung der Musterbelehrungen tritt am 1. April 2008 in Kraft

"... Am 12. März 2008 wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen.

Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.

Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt, sich auf die Änderungen einzustellen. ..."

Quelle: www.bmj.de

Neues Muster für Widerrufsbelehrungen

"... Heute wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen. Die Neufassung wird am 1. April 2008 in Kraft treten.

„Der Handel über das Internet hat sich zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor entwickelt. Im letzten Jahr haben die Verbraucher nach jüngsten Erhebungen mehr als 17,2 Milliarden Euro im Internet ausgegeben – mehr als dreimal soviel wie 2002. Durch die Neufassung der Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung werden den Kunden zukünftig ihre Rechte noch klarer vor Augen geführt. Zudem geben wir den Unternehmen die nötige Rechtssicherheit, um in diesem Zukunftsmarkt erfolgreich zu sein“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.

Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet, die in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten sind. Wenn diese Muster verwendet werden, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an eine Belehrung als erfüllt. Allerdings steht es jedem Unternehmen frei, über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ohne eines der Muster zu verwenden.

In der Vergangenheit haben Gerichte vereinzelt die Auffassung vertreten, die bislang geltenden Muster genügten nicht sämtlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und seien deshalb unwirksam. Deshalb kam es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmen, welche die Muster in ihrer bisherigen Fassung bei Fernabsatzgeschäften als Vorlage verwendet hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt.

Mit der Neufassung der beiden Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung hat das Bundesministerium der Justiz auf die Bedenken reagiert. Die Änderung der Muster in der Verordnung ist unverzichtbar, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage zu entziehen. In einem zweiten Schritt wird das Bundesministerium der Justiz Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird.

Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt, sich auf die Änderungen einzustellen.

Den aktuellen Text der Verordnung können Sie unter http://www.bmj.de/bgbinfovo herunterladen. ..."

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 12.03.2008

10.3.08

Pendlerpauschale - was nun?

"... Der Bundesfinanzhof hält die seit 2007 geltende Neuregelung zur Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Das allerletzte Wort hat das Bundesverfassungsgericht. Es will noch 2008 sein Urteil sprechen - doch worum geht es und wie sollen sich Steuerzahler bis dahin verhalten? ..."

Quelle: www.monster.de

9.3.08

Entwicklung der Einstiegsgehälter bei Wirtschaftskanzleien

Mit der Entwicklung der Einstiegsgehälter bei Wirtschaftskanzleien im Jahr 2007 befasst sich ein Artikel von Schollmeyer & Steidl Legal Recruitment.

8.3.08

Podiumsdiskussion über Kriminalisierung von Tauschbörsennutzern - Videostream

"... Am gestrigen Donnerstag fand im Rahmen des CeBIT Forums "Sicherheit & IT-Recht" des Heise Zeitschriften Verlages eine Podiumsdiskussion zum Thema "Filesharing" statt. Auf dem von c't-Redakteur Holger Bleich moderierten Podium tauschten Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Musikindustrie, der leitende Oberstaatsanwalt Roland Stumpp aus Offenburg, Jan Huwald, Politischer Geschäftsführer der Piratenpartei sowie die Rechtsanwälte Sascha Kremer und Timo Schutt ihre Meinungen aus. In der mehr als zweistündigen Diskussion ging es um Themen wie Massenstrafanzeigen, Schadensersatzforderungen, Kriminalisierung von Tauschbörsennutzern und die Legitimität der strikten Rechtedurchsetzung durch die Musikindustrie. Ein Mitschnitt der Veranstaltung steht jetzt als Videostream zur Verfügung. ..."

Quelle: www.heise.de

Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrungen für Verträge von Verbrauchern

"... Überwiegend wird die beabsichtigte Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrungen für Verträge von Verbrauchern (vor allem im Internet-Handel) begrüßt. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/8005) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/7883) mit. In verschiedenen Stellungnahmen finde sich die Forderung nach einem formellen Gesetz zu den Musterbelehrungen sowie einem Verzicht auf die bei Fernabsatzverträgen, Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr und Teilzeit-Wohnrechtsverträgen vorgesehene Wiedergabe bestimmter Vorschriften in einem Anhang. Das Bundesjustizministerium prüfe derzeit, ob Bedarf für eine Änderung der vorgeschlagenen Muster besteht. Nach Abschluss dieser Prüfung soll die gegebenenfalls angepasste Änderungsverordnung "zeitnah" in Kraft treten. ..."

Quelle: hib-Meldung vom 27.02.2008

7.3.08

Unangemessenes Einstiegsgehalt für anwaltlichen Berufsanfänger

Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 02.11.2007 (Az.: 2 ZU 7/07), nach dem ein Grundgehalt von 1.000 € brutto als Einstiegsgehalt für einen anwaltlichen Berufsanfänger unangemessen i.S.v. § 26 Abs. 1 BORA und sittenwidrig i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB ist (vgl. dazu bereits hier), ist mittlerweile auch hier in der Urteilsdatenbank der Kanzlei Prof. Schweizer im Volltext einsehbar.

4.3.08

Experten haben unterschiedliche Positionen zur Würde von Embryonen

"... Bei der Anhörung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung am Montag zeigten sich die zwölf Sachverständigen uneins über eine mögliche Änderung des Stammzellgesetzes (16/7981, 16/7982, 16/7983, 16/7984 und 16/7985). Sie waren sich nicht einig, ob Embryonen die gleiche Würde haben wie ein schon geborener Mensch und ob eine Verschiebung oder Abschaffung des Stichtages für eine qualitativ hochwertige Forschung mit embryonalen Stammzellen in Deutschland notwendig ist. "Die Linien waren damals schon schlecht, wir wussten es nur nicht", sagte Professor Hans Schöler, Direktor des Max-Planck-Instituts für molekulare Bio-Medizin und Mitglied der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES), über die Stammzelllinien, die vor dem 1. Januar 2002 im Ausland gewonnen wurden und heute für die Forschung eingesetzt werden. Die Wissenschaft habe damals nicht gewusst, wie man die Zellen richtig kultiviert und einfriert. Deswegen seien sie teilweise unbrauchbar. "Alte Stammzellen sind eindeutig für die Grundlagenforschung zu verwenden", meinte dagegen Professorin Regine Kollek von der Universität Hamburg. Selbst die neueste Forschung an adulten Stammzellen habe zum Vergleich embryonale Stammzellen herangezogen, die auch in Deutschland verwendet werden dürfen. "Das ist kein Einzelfall, die verwendeten Zellen gehören zu den international am besten erforschten, und es ist bisher nicht nachgewiesen, dass sie mit Viren kontaminiert sind", so Kollek. Auch genetische Veränderungen, wie sie von Forschern beklagt würden, seien nicht generell an den Zellen festzustellen. Reinhard Merkel, Jura-Professor aus Hamburg, betonte, dass eine Änderung des Stammzellgesetzes nicht den Embryonenschutz antaste. Es gehe um einen Teil von Embryonen, an denen geforscht werde, nachdem die Embryonen schon gestorben seien. "Die übergroße Zahl der Ethiker der Welt sagt, dass pränataler Lebensschutz ein anderer ist als postnataler", plädierte Merkel für eine moralische Differenzierung in Leben, das mit Hilfe des Menschen entstehen kann, und solches, das bereits entstanden ist. Bei der Forschung an embryonalen Stammzellen wird das Recht auf Menschenwürde der Embryonen verletzt, war dagegen die Meinung von Christian Hillgruber, Jura-Professor aus Bonn. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass Menschen auch nach ihrem Tode ein Persönlichkeitsschutz zustehe. Dieser Schutz gelte auch für Embryonen. "Das schließt aus meiner Sicht jede Nutzung von Stammzellen zu Forschungszwecken aus", sagte Hillgruber. Gegen einen Kompromiss in Form einer einmaligen Verschiebung des Stichtages sprach sich Professor Robert Spaemann aus München aus. "Wenn Embryonen Menschen sind, folgt daraus, dass man nicht von den Interessen anderer ausgehen darf, sondern von denen des Embryos." Deswegen dürfe man keinen Kompromiss schließen. Peter Dabrock, Professor für Sozialethik aus Marburg, hielt einen Kompromiss dagegen für vertretbar, da noch nicht abschließend geklärt sei, ob es sich bei den Embryonen tatsächlich um Menschen handele. Das Gesetz erlaube eine begrenzte Forschung mit Stammzellen. Wenn diese Forschung nicht mehr durchführbar sei, weil die Linien nicht brauchbar seien, könne der Stichtag angepasst werden. ..."

Quelle: hib-Meldung vom 03.03.2008

3.3.08

Anhörung soll Perspektiven der Stammzellforschung klären

"... Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung veranstaltet am Montag, den 3. März, eine öffentliche Anhörung zur Änderung des Stammzellgesetzes. Die Mitglieder wollen unter anderem klären, ob neuere Forschungsergebnisse die Forschung an und mit embryonalen Stammzellen verzichtbar machen und ob die nach dem derzeit gültigen Stichtag, dem 1. Januar 2002, entwickelten Stammzelllinien stabiler sind als ältere. Außerdem sollen die zwölf Sachverständigen bewerten, in welchem Umfang derzeit in Deutschland embryonale Stammzellforschung betrieben werden kann, und ob neuere Forschungsziele wie die Toxizitätsprüfung von Medikamenten der Intention des Stammzellgesetzes hinsichtlich der Hochrangigkeit des Forschungszieles gegenüber dem Embryonenschutz entsprechen. Als Experten sind unter anderem Jochen Taupitz, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Medizin- und Gesundheitsrecht sowie Bioethik der Universität Mannheim, Otmar Wiestler, Vorstandsvorsitzender des Deutschen Krebsforschungszentrums Heidelberg, und Konrad Hilpert, Professor für Moraltheologie der Ludwig-Maximilian-Universität München, eingeladen. Die Anhörung findet von 11 bis 16 Uhr im Anhörungssaal des Marie-Elisabeth-Lüders-Haus statt. Reporter, Fotografen und Kamerateams sollten sich beim Pressereferat des Bundestages (Fax 030/227-36192) anmelden. ..."

Quelle: hib-Meldung vom 28.02.2008