27.8.06

Jo B. Das Job-Lexikon

"... Die Broschüre informiert vor allem Schülerinnen und Schüler in Form eines kleinen Lexikons von A wie Abendschule bis Z wie Zweiter Bildungsweg über alle wichtigen Stichworte bei der Ausbildungsplatz- oder Job-Suche. Darüber hinaus gibt sie auch einen Überblick über die Publikationen anderer Einrichtungen, die für Jugendliche interessant sein können. ..."

Die kostenlose Broschüre des Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Schüler und Auszubildende gibt es auch als PDF-Dokument oder als HTML-Version im Internet.

Link: bmas.bund.de

Wirtschaftslage weiterhin sehr gut

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 24.8.2006:

"... Die Wirtschaftslage der Gewerblichen Wirtschaft bleibt im August unverändert günstig. Der ifo-Indikator für die aktuelle Konjunkturlage verharrte auf dem hohen Niveau des Vormonats. Durch die etwas schwächere Beurteilung der Geschäftserwartungen für die nächsten sechs Monate hat sich das Geschäftsklima im August zwar geringfügig abgekühlt. Die Stimmung in der Gewerblichen Wirtschaft bleibt aber immer noch ausgesprochen positiv und steht mit einer weiter deutlich aufwärts gerichteten Wirtschaftsentwicklung im Einklang.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos: "Die Wirtschaft ist gesund. Es wird wieder gebaut und investiert. Dieses Wachstum wird zu weiterem Beschäftigungsaufbau führen."

Für einen anhaltenden Aufwärtstrend der Konjunktur in Deutschland spricht weiterhin auch die Entwicklung der wichtigsten realwirtschaftlichen Indikatoren.

Insbesondere zeigte sich in den vergangenen Monaten eine zunehmende Dynamik der Binnenkonjunktur. So wurde das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts im zweiten Quartal 2006 nach den heute veröffentlichten ausführlichen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes zur Wirtschaftsleistung fast ausschließlich von der Inlandsnachfrage getragen. Die inländischen Umsätze und Auftragseingänge der Industrie haben sich in den vergangenen Berichtsmonaten ebenfalls günstig entwickelt. Bei weiterhin zu erwartenden Impulsen vom Außenhandel ist deshalb nach der aktuellen Datenlage von einer weiteren Zunahme der Wirtschaftsleistung in den kommenden Monaten auszugehen. ..."

Quelle: www.bmwi.de

Kompetente Rechtsberatung nur durch den Anwalt? - Bundesrechtsanwaltskammer warnt vor unkontrollierbarer Öffnung des Rechtsberatungsmarktes

Pressemitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 22. August 2006:

"... Qualifizierte Rechtsberatung kann es nur von Rechtsanwälten geben, so die erste Reaktion der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) auf den heute vorgestellten Entwurf eines Rechtsdienstleistungsgesetzes. Mit dem geplanten Gesetz will das Bundesjustizministerium die Rechtsberatung auch für Nichtanwälte weiter öffnen. So ist unter anderem vorgesehen, dass Rechtsdienstleistungen, die lediglich eine Nebenleistung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit bilden (so genannte Annexberatungen), auch von Nichtanwälten erbracht werden dürfen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Definition der Nebenleistung kann dabei so weit ausgelegt werden, dass beispielsweise auch Banken, KFZ-Werkstätten und viele andere Unternehmen eine umfassende Rechtsberatung anbieten könnten. Und das sogar ohne jegliche Beteiligung eines Juristen. Auf der anderen Seite fehlt jede Kontrolle und Sicherung der Qualität einer solchen Rechtsdienstnebenleistung.
Die BRAK sieht hier erhebliche Risiken auf Verbraucher und Unternehmer zukommen. Im vermeintlichen Interesse eines umfangreichen Dienstleistungsangebotes ist die Versuchung für Gewerbetreibende groß, Rechtsberatung anzubieten, obwohl die entsprechende Fachkenntnis nicht vorhanden ist und auch nicht vorhanden sein kann. Dem Rechtsuchenden drohen hier durch unqualifizierten Rechtsrat irreparable Schäden, die - anders als bei möglichen Fehlern eines Anwalts - auch nicht durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Außerdem kann der Verbraucher sich nicht unbedingt darauf verlassen, wirklich unabhängig beraten zu werden. Bei nichtanwaltlichen Rechtsdienstleistungen spielen allzu oft auch die anderen wirtschaftlichen Eigeninteressen des Beraters eine Rolle.

Die BRAK sieht daher Nachbesserungsbedarf insbesondere bei den Regelungen zu den Nebenleistungen. Die Abgrenzungskriterien zwischen erlaubter Rechtsdienstleistung als Nebenleistung und unerlaubter Rechtsdienstleistung müssen schärfer gefasst werden, als dies bisher der Fall ist, so die BRAK. Außerdem sollte klargestellt werden, dass eine Rechtsdienstleistung als Nebenleistung nur dann erlaubt ist, wenn die Haupttätigkeit ohne die Nebenrechtsdienstleistung nicht sachgemäß erledigt werden kann.

"Es muss gewährleistet bleiben, dass Rechtsdienstleistungen grundsätzlich nur von den dazu qualifizierten Anwälten erbracht werden dürfen", fordert Dr. Ulrich Scharf, Vizepräsident der BRAK. "Rechtsberatung ist keine Konfektionsware, jeder Sachverhalt muss individuell bewertet und beurteilt werden. Anderenfalls kann sich der vermeintlich einfache und billige Rechtsrat schnell als kostspieliger Holzweg erweisen." ..."

Quelle: www.brak.de

Bundesrechtsanwaltskammer kritisiert Entwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes

"... Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat das von der Bundesregierung vorgelegte Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zum Anlass genommen, vor einer «unkontrollierbaren Öffnung des Rechtsberatungsmarktes zu Lasten der Verbraucher» zu warnen. «Qualifizierte Rechtsberatung kann es nur von Rechtsanwälten geben», so die BRAK. ..."

Quelle: beck-aktuell

Qualität sichern, Rechtsberatung öffnen? - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 22. August 2006:

"... Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts beschlossen. Mit dieser grundlegenden Reform soll das geltende Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 vollständig aufgehoben und durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst werden. Das Gesetz soll Mitte 2007 in Kraft treten, es bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat.

„Mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz wollen wir eine zeitgemäße, europafeste Regelung für nichtanwaltliche Rechtsdienstleistungen schaffen. Dabei wollen wir einerseits gewährleisten, dass der Kernbereich der rechtlichen Beratung und Vertretung allein Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten bleibt. Andererseits dürfen Tätigkeiten, bei denen Rechtsdienstleistungen nur eine untergeordnete Rolle spielen, nicht zugunsten der Anwaltschaft monopolisiert bleiben. Im heutigen Wirtschaftsleben bleibt kaum eine geschäftliche Tätigkeit ohne rechtliche Auswirkungen. Deshalb sollen Rechtsdienstleistungen, die lediglich Nebenleistungen darstellen, für alle unternehmerisch tätigen Personen zulässig sein“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Darüber hinaus soll künftig die unentgeltliche Rechtsberatung möglich sein. „Das rigide Verbot der altruistischen Rechtsberatung ist weder verfassungsrechtlich noch gesellschaftlich akzeptabel. Wir wollen das bürgerschaftliche Engagement fördern und deshalb Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Betätigung stehen, insgesamt freigeben. Auch bei der altruistischen Rechtsberatung müssen aber Mindeststandards gelten, die die Beratenen vor unqualifiziertem Rat schützen. Deshalb müssen alle Personen und Organisationen, die außerhalb des Familien- und Freundeskreises unentgeltlichen Rechtsrat anbieten, entweder selbst Volljuristen sein oder eine qualifizierte juristische Anleitung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherstellen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

1. Das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein

Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein – d.h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. Für die Rechtssuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf verlassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben.

Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen ursprünglich mit dem Ziel einer abhängigen Beschäftigung in Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbständig tätig werden zu können, trägt der Gesetzentwurf allerdings in gewissem Umfang Rechnung. Durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung, die Erweiterung der zulässigen Nebenleistungen und die Vielzahl an neuen Möglichkeiten beruflicher Zusammenarbeit gibt es auch für Diplomjuristen ein neues Betätigungsfeld.

2. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung

Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das führt dazu, dass all diese Tätigkeiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden dürfen. Das Gesetz verwendet daneben auch die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese Begriffe näher einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese konturenlose Begriffsvielfalt durch den einheitlichen, in § 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung:

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpft, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa

die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe
Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf.
die Geltendmachung einfacher Ansprüche
Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die Schadenpauschale geltend.
die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung
Beispiel: Ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab.
Andererseits liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Prüfung erforderlich wird. Bereits die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte eröffnet den Anwendungsbereich des RDG. In diesen Fällen kann die Rechtsprüfung aber durch Nichtanwälte erfolgen, wenn es sich um eine nach § 5 RDG zulässige Nebenleistung handelt (vgl. dazu unten).

3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen

Um den geänderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, erweitert § 5 Abs. 1 RDG die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören.

Beispiele hierfür könnten sein:

Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Wirtschaftsjuristen;
Beratung über Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung durch Architekten;
Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken
Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch Erbenermittler.
Voraussetzung ist nicht mehr wie im geltenden Recht, dass die andere Tätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung überhaupt nicht sachgemäß erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die Tätigkeit eine zum Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der Vertragspflichten gehörige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum Berufsbild gehören.

Einzelne Fälle stets zulässiger Nebenleistungen hebt der Gesetzentwurf hervor, um von vornherein Rechtsklarheit zu schaffen. Zu nennen sind namentlich die Testamentsvollstreckung - die der Erblasser damit künftig auch Banken, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern übertragen kann - und die Fördermittelberatung, die im Bereich der Unternehmensberatung eine wichtige Rolle spielt. Dies steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des BGH, der diese Tätigkeiten für erlaubnisfrei zulässig erklärt hat.

Es wird auch künftig der Rechtsprechung überlassen bleiben, im Einzelnen zu bestimmen, welche Rechtsdienstleistungen – etwa bei Unternehmensberatern – noch als Nebenleistung anzusehen sind. Der Gesetzentwurf gibt den Gerichten für die Entscheidung, ob eine Nebenleistung vorliegt, aber konkrete Entscheidungskriterien an die Hand. Prüfungsmaßstab ist neben Umfang und Inhalt einer Tätigkeit und ihrer Bedeutung für den Rechtsuchenden, ob hierfür die umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im Rechtssystem erforderlich ist, oder ob die juristische Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters ausreicht.

4. Das RDG ermöglicht neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten

Wo Rechtsdienstleistungen nicht lediglich Nebenleistung sind, sollen diese künftig gleichwohl „aus einer Hand“ angeboten werden können. Dies entspricht den Wünschen der Wirtschaft und der Mandanten. Außerdem eröffnet es der Rechtsanwaltschaft neue Marktchancen. Deshalb soll es nach § 5 Abs. 3 RDG künftig zulässig sein, einen Rechtsanwalt für einzelne juristische Fragen hinzuziehen. (Beispiel: Architekt schaltet Anwalt ein, um baurechtliche Fragen für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben zu klären). Zulässig wird es auch sein, dass Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe fest zusammenarbeiten. (Unternehmensberater, nichtanwaltliche Mediatoren, Architekten, Ärzte etc.). Dabei wird klargestellt, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt in diesem Rahmen stets selbständig und eigenverantwortlich arbeiten muss, sodass Unternehmensjuristen auch in Zukunft keine Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. (Beispiel: Die Bank darf umfassende Rechtsdienstleistungen für ihre Kunden nicht durch einen angestellten Syndikusanwalt erbringen lassen).

5. Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

§ 6 RDG erklärt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung grundsätzlich für zulässig:

Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, sollen künftig erlaubt sein.

Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und begünstigt andererseits die altruistische, karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird enger als im Bürgerlichen Recht definiert. „Kostenlose“ Serviceangebote (etwa die von einer Bank für den - potentiellen - Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Geschäft stehen, für das geworben werden soll.

Werden z. B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualität der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zurückgreifen zu können.

Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es möglich, Personen oder Einrichtungen, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung zu untersagen.

6. Das RDG ermöglicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder

Während nach geltendem Recht nur berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Haus und Grund, Mietervereine) ihre Mitglieder rechtlich beraten dürfen, soll dies künftig grundsätzlich nach § 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt sein. Dies betrifft etwa die großen Mitgliedervereine wie beispielsweise Automobilclubs.

Allerdings dürfen die Rechtsdienstleistungen auch künftig nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein. Außerdem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gewährleistet sein. Dies soll künftig vor allem dadurch sichergestellt werden, dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muss. Auch Vereinen, die dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, kann die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden.

7. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf

Wie bisher fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft unter den Anwendungsbereich des RDG. Will also jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) soll demgegenüber auch ohne eine Inkassoregistrierung zulässig sein. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben schnell und leicht übertragbar sein und grundsätzlich auch als Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen.

Einem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners kann dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen werden, wie sie das RDG nunmehr auch zur Abtretbarkeit anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollen danach ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern können, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Damit können künftig nach dem Vorbild der ärztlichen und zahnärztlichen Verrechnungsstellen auch anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden.

8. Die Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander angeglichen

Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschränkt sich das Rechtsdienstleistungsgesetz auf die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Daher werden die einzelnen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um Regelungen darüber ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen einander so weit wie möglich angeglichen.

Die Vertretungsbefugnis im Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess soll dabei nicht in demselben Umfang freigegeben werden wie bei der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Die Kenntnisse, die erforderlich sind, um einen Gerichtsprozess sachgerecht zu führen, sowie der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen stärkere Einschränkungen als im außergerichtlichen Bereich.

Nach geltendem Recht muss sich ein Mandat in bestimmten Gerichtsverfahren (z.B. vor den Bundesgerichten, in den meisten Berufungsverfahren, in zivilrechtlichen Prozessen vor dem Landgericht und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren) durch einen Anwalt vertreten lassen. Die entsprechenden Regelungen der Prozessordnungen sollen beibehalten werden. Abgesehen von diesen Fällen kann eine Partei selbst entscheiden, ob sie sich selbst vertritt oder einen professionellen Vertreter einschaltet.

Die entgeltliche professionelle Vertretung soll grundsätzlich weiterhin durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen. Wer andere beruflich vor Gericht vertritt, muss zum Schutz des Vertretenen bestimmten Qualifikationsanforderungen genügen. Deshalb schlägt der Gesetzentwurf vor, in allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der Vertretung durch Rechtsanwälte grundsätzlich nur die Vertretung
• durch Beschäftigte der Prozesspartei,
• durch unentgeltlich tätige Familienangehörige der Prozesspartei,
• durch unentgeltlich tätige Volljuristen oder
• durch unentgeltlich tätige Streitgenossen
zuzulassen. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, können vom Gericht künftig – anders als im geltenden Recht – als Beistand in der Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt. Auch die bereits nach geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse für Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Sozialverbände und Rentenberater werden übernommen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeweitet.

Häufig fungieren die Personen, die bei Gewerkschaften und Verbänden für die Übernahme der Prozessvertretung qualifiziert sind, auch als ehrenamtliche Richter in der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit. Eine Unvereinbarkeitsregelung soll daher von vornherein verhindern, dass der Verdacht einer Interessenkollision oder Voreingenommenheit des Gerichts aufkommt. Deshalb wird in allen Verfahrensordnungen angeordnet, dass Richter grundsätzlich nicht als Vertreter bei einem Gericht auftreten dürfen, dem sie selbst angehören. Für ehrenamtliche Richter wird dieser Grundsatz auf die jeweiligen Spruchkörper des Gerichts eingeschränkt, denen sie angehören. ..."

Quelle: www.bmj.de

Rechtsinfos via BWHT

Die Website des Baden-Württembergischen Handwerkstages e. V. (BWHT) bietet rechtliche Informationen und aktuelle rechtliche Nachrichten, die insbesondere für Mittelständler von Interesse sein dürften.

Link: www.handwerk-bw.de

Online-Wörterbuch Englisch-Deutsch / Deutsch-Englisch - dict.cc

Das Wörterbuch von Paul Hemetsberger bietet eine umfangreiche Übersetzungshilfe vom Deutschen ins Englische und umgekehrt. Nach eigenen Angaben ist das Wörterbuch bereits umfangreicher als das Englisch-Deutsche Wörterbuch von www.leo.org.

Link: www.dict.cc

Die wirtschaftliche Lage in der Bundesrepublik Deutschland im August 2006

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 18.8.2006:

"... Nachdem die Wirtschaft gut in das laufende Jahr gestartet war, hat sich die Erholung der wirtschaftlichen Aktivität im zweiten Quartal dieses Jahres beschleunigt fortgesetzt.

Nach der Schnellschätzung des Statistischen Bundesamtes hat das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im zweiten Quartal 2006 preis-, kalender- und saisonbereinigt [1] gegenüber dem ersten Quartal um 0,9 % zugenommen. Dies ist der stärkste BIP-Zuwachs seit fünf Jahren. Im Vorjahresvergleich erhöhte sich das BIP real um 1,0 %. Da in diesem Jahr die Osterfeiertage ins zweite Quartal fielen, standen weniger Arbeitstage zur Verfügung als im letzten Jahr. Arbeitstäglich bereinigt hat sich das BIP daher deutlich stärker erhöht (+2,4 %). Die Ergebnisse für die Vorzeiträume wurden im Zuge der Neuberechnung revidiert. Im saisonbereinigten Verlauf ergibt sich nun ein BIP-Zuwachs für das erste Quartal um 0,7 % (bisher 0,4 %) und für das vierte Quartal 2005 um 0,3 % (bisher 0,0 %).

Die entscheidenden Impulse für das Wachstum kamen im zweiten Quartal aus der Belebung der Investitionstätigkeit. Bei den Ausrüstungsinvestitionen scheint sich die Aufwärtstendenz fortgesetzt zu haben. Maßgebliche Wachstumsimpulse kamen zuletzt auch von den Bauinvestitionen. Die im ersten Quartal vor allem witterungsbedingte Einschränkung der Bautätigkeit wurde kompensiert. Angesichts der etwas gedämpfteren Dynamik im Außenhandel dürfte der Wachstumsimpuls aus dem Außenbeitrag hingegen etwas schwächer ausgefallen sein. Die skizzierten Entwicklungen im zweiten Quartal werden durch die aktuellen Konjunkturindikatoren weitgehend gestützt. Für die kommenden Monate signalisieren die Indikatoren eine Fortsetzung der konjunkturellen Erholung, die Auftriebskräfte könnten sich allerdings auch vor dem Hintergrund des derzeit erreichten hohen Niveaus etwas abschwächen.

Von der Industrie gingen auch im zweiten Quartal wieder spürbare Impulse für das gesamtwirtschaftliche Wachstum aus. Die Industrieproduktion hatte sich von Mai auf Juni saisonbereinigt zwar merklich verringert (-0,7 %), im gesamten zweiten Quartal lag sie aber deutlich über dem Ergebnis des Vorquartals. Der Zuwachs fiel mit +1,5 % dabei noch weitaus stärker aus als im ersten Quartal (+0,6 %). Die Beschleunigung der Wachstumsdynamik kam vor allem aus dem Bereich der Vorleistungs- und der Konsumgüterproduzenten (+2,3 % bzw. +1,6%), während sich die Erzeugung der Hersteller von Investitionsgütern deutlich weniger stark erhöhte (+0,4 %). Der Umsatzentwicklung zufolge wurde die Entwicklung der Industrieproduktion dabei vor allem durch die Zunahme der Verkäufe im Inland gestützt. Bei anhaltend kräftigem Wachstum der Auslandsumsätze (saisonbereinigt +2,5 %) zogen die Umsätze im Inland um 2,8 % an. Vorlaufende Indikatoren deuten hingegen in den kommenden Monaten auf eine etwas gedämpftere Dynamik der Industrieproduktion hin. So waren wichtige Stimmungsindikatoren wie der ifo-Geschäftsklimaindex, der Reuters Einkaufsmanagerindex und die ZEW-Konjunkturerwartungen im Juli merklich zurückgegangen. Die ZEW-Konjunkturerwartungen und die Erwartungskomponente beim ifo-Geschäftsklima sind dabei schon seit einigen Monaten rückläufig. Auch die Auftragseingänge in der Industrie gingen im Verlauf des zweiten Quartals zurück. Im Gesamtquartal lag das Ordervolumen saisonbereinigt dabei über dem Zuwachs im Vorquartal (+1,6 %), die monatliche Verlaufsrate hatte sich zuletzt aber auf +0,9 % verringert. Erfreulich ist die deutliche Belebung der Bestelltätigkeit im Inland (+3,1 %), dem steht aber ein Rückgang der Auslandsbestellungen um 1,2 % gegenüber.

Im Bauhauptgewerbe konnten die vor allem witterungsbedingten Produktionsausfälle des ersten Quartals aufgeholt werden. Mit einem Zuwachs von 10,6 % erhöhte sich die Bauproduktion im zweiten Quartal insgesamt deutlich, wenngleich zuletzt im Juni ein Rückgang um 1,2 % zu verzeichnen war. Angesichts des spürbaren Orderzuwachses um saisonbereinigt 2,0 % im zweiten Quartal dürfte auch absehbar mit einer Expansion der Bauproduktion zurechnen sein.

Nach dem sich der private Konsum in den ersten Monaten dieses Jahres spürbar belebt hatte, zeichnet sich im zweiten Quartal wieder eine etwas gedämpftere Konsumentwicklung ab. So sind die Einzelhandelsumsätze (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und ohne Tankstellen) im zweiten Quartal preis- und saisonbereinigt um 0,6 % angestiegen, nachdem sie im ersten Quartal noch um 1,1 % zugenommen hatten. Beim Umsatzwachstum dürften zuletzt auch Sondereinflüsse der Fußballweltmeisterschaft und gegebenenfalls auch Vorzieheffekte aus der bevorstehenden Mehrwertsteuererhöhung zum Tragen gekommen sein. Für die weitere Entwicklung des privaten Konsums zeichnen die Indikatoren derzeit kein eindeutiges Bild. Das Geschäftsklima im Einzelhandel hatte sich im Juli wieder verschlechtert. Die PKW-Neuzulassungen sind im zweiten Quartal spürbar zurückgegangen. Andererseits verbessert sich die Stimmung der Verbraucher schon seit Monaten und das insbesondere aufgrund einer deutlich gestiegenen Anschaffungsneigung.

Die nominellen Warenausfuhren sind nach -1,6 % im Mai, im Juni saisonbereinigt wieder um 1,5 % angestiegen. Die Ausfuhrentwicklung der letzten Monate hat damit einen in der Tendenz insgesamt merklich flacheren Verlauf. Nach einer Zunahme um saisonbereinigt 5,1 % im ersten Quartal dieses Jahres lag die Zuwachsrate der Exportwerte im zweiten Quartal bei 1,0 %. Ursachen hierfür könnten die sich allmählich bemerkbar machende Euro-Stärke und eine etwas weniger ausgeprägte Expansion der Weltwirtschaft, insbesondere auch die langsamere Gangart der US-Konjunktur sein. Auf eine fortgesetzt leicht schwächere Ausfuhrdynamik deutet auch die rückläufige Entwicklung der Auslandsaufträge in der Industrie und die Abschwächung der ifo-Exporterwartungen hin. Die meisten Prognostiker gehen aber nach wie vor von einer weiterhin dynamischen Weltwirtschaft aus. Von der Ausfuhrentwicklung dürften daher anhaltende konjunkturelle Impulse zu erwarten sein. Zunehmende geopolitische Spannungen sowie die Entwicklung der Rohölpreise und der Wechselkurse bleiben aber nicht zu unterschätzende Risiken. Die Einfuhrwerte hatten sich saisonbereinigt zuletzt kräftig erhöht (+3,5 %). Im gesamten zweiten Quartal stiegen sie saisonbereinigt um 0,9 %, nach +7,5 % im ersten Quartal. Das Wachstum der nominalen Einfuhren hat sich im Vergleich zu den Ausfuhren damit etwas stärker abgeschwächt, allerdings war der Anstieg der Einfuhren im ersten Quartal auch außerordentlich hoch.

Die seit Monaten sichtbaren Besserungstendenzen am Arbeitsmarkt setzten sich verstärkt fort. Die Zahl der registrierten Arbeitslosen hat sich entgegen dem sonst üblichen saisonbedingten Anstieg von Juni auf Juli erstmals verringert (-12.000) und lag zuletzt bei 4,386 Millionen. Die Arbeitslosenquote lag im Juli wie bereits im Monat zuvor bei 10,5 %. Neben konjunkturellen Einflüssen dürfte die Entwicklung der Arbeitslosenzahlen auch durch den früheren Zähltag der Statistik Mitte Juli begünstigt worden sein. Da der Beginn der Ferien, mit dem sich erfahrungsgemäß viele Jugendliche arbeitslos melden, in diesem Jahr überwiegend nach dem Zählstichtag in die zweite Julihälfte fiel, wird ein Teil der Arbeitslosigkeit statistisch in den August verschoben. Die Bundesagentur für Arbeit verweist des Weiteren darauf, dass eine bessere Betreuung der Arbeitslosen, der verstärkte Einsatz von Arbeitsgelegenheiten und die Aktualisierung der Statistik durch Einsatz eines neuen Computersystems die Zahl der Arbeitslosen gesenkt habe. Die Erwerbstätigkeit hat sich im Juni binnen Jahresfrist um 285.000 Personen auf 38,923 Millionen erhöht. Saisonbereinigt stieg die Erwerbstätigkeit zuletzt um 48.000 Personen (Mai: +67.000). Der Beschäftigungsaufbau wurde bislang vor allem auch durch den Anstieg der geringfügigen Beschäftigung gestützt. Positiv zu vermerken ist daher die unerwartet gute Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die sich im Mai nach ersten Schätzungen um 54.000 Personen auf 26,23 Millionen erhöhte. Das Stellenangebot hat sich zuletzt weiter spürbar erhöht, dies gilt vor allem für die die Marktentwicklung besser widerspiegelnden ungeförderten Stellen.

Das Preisklima in Deutschland bleibt auch weiterhin maßgeblich durch die Folgen der gestiegenen Energie- und Rohstoffpreise bestimmt. Darüber hinaus machten sich auch saisonale Einflüsse wie die mit der beginnenden Ferien- und Urlaubszeit eintretende Verteuerung von Pauschalreisen und Beherbergungsdienstleistungen geltend. Dies waren wesentliche Faktoren, die den Preisauftrieb auf der Verbraucherstufe zuletzt wieder beschleunigten. Mit +0,4 % erhöhten sich die Verbraucherpreise im Juli gegenüber dem Vormonat damit wieder stärker (Juni: +0,2 %). Im Vorjahresvergleich stieg der Index der Verbraucherpreise um 1,9 %.

Ausgeprägter war der Preisauftrieb auf den vorgelagerten Stufen. So lag die Jahresteuerungsrate der Importpreise bei 5,6 %. Die Erzeugerpreise stiegen vor allem infolge der Energieverteuerung sogar um 6,1 %. Ohne Energie erhöhten sie sich um 2,4%. ..."

Quelle: www.bmwi.de

AGG - Neues Recht bringt Geschäft für Versicherer

"... Deutsche Unternehmen suchen nach Versicherungen, die Risiken aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abdecken. Das Interesse der Kunden sei schon im Vorfeld der Verabschiedung des Gesetzes groß gewesen, berichten Versicherer und Makler. ..."

Quelle: www.ftd.de

www.elektrogesetz.de

Diese Website bietet diverse Informationen über das Elektrogesetz [ElektroG], das in wesentlichen Teilen seit dem 13. August 2005 die Entsorgung und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland regelt.

Link: www.elektrogesetz.de

Bundesagentur für Arbeit verliert Streit um Stellenpool-Öffnung

"... Im Streit um die Öffnung ihrer Stellen-Datenbank hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) am 10.08.2006 in der ersten Runde verloren. Das Sozialgericht Fulda verpflichtete die Nürnberger Behörde dazu, die dort gespeicherten freien Stellen ab sofort auch den Optionskommunen zur Verfügung zu stellen. Dies sind solche Kommunen, die ihre Arbeitslosen in Eigenregie betreuen. ..."

Quelle: beck-online

Und ich dachte, sowohl die Agenturen für Arbeit als auch die Optionskommunen verfolgten ein gemeinsamen Ziel, nämlich den Abbau der Arbeitslosigkeit durch optimale Vermittlung von ausgeschriebenen Stellenangeboten. Scheinbar zankt man sich stattdessen lieber um die Kompetenzen ... :-(

13.8.06

Robbie Williams Live



Sa., 12.08.2006, Hockenheim. Robbie, you made our day!

PS: Dear Mr. Williams, the FIFA World Cup Tournament in South Africa will take place in 2010, not in 2008. Besides this, you are right - if both England and Germany succeed to the final and it comes to penalties, Germany will beat the British. Definitely. :-)

Still Got The Blues - Alles nur geklaut?

"... Im Streit um die Urheberrechte des Welthits "Still Got The Blues" hat das Münchener Landgericht noch immer nicht zu einem Urteil gefunden - jetzt soll erneut ein Gutachter bestellt werden. Der in Sinzig lebende Musiker Jürgen Winter hatte gegen Gary Moore und dessen Plattenfirma geklagt, weil die markante Instrumentalpassage im Moore-Hit "Still Got The Blues" aus einem Stück von Winter stammen soll. ..."

Quelle: www.swr.de

12.8.06

Außenwirtschaftsinformationen der IHK

Im Rahmen der Außenwirtschaftsberatung bieten die einzelnen Industrie- und Handelskammern in Deutschland Länderschwerpunkte zu ausländischen Staaten. In der Regel findet man dort auch Einstiegsinformationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen in diesen Staaten und eine Menge weiterer nützlicher Informationen und Links.

Link: www.info-weltweit.de

1.8.06

tu felix bavariae