30.6.09

„Master of Business Apocalypse“ oder: Der entzauberte MBA

"... Die Managerschmieden haben zu viel auf Zahlen und zu wenig auf die Persönlichkeit geschaut. Jetzt kämpfen sie um ihren Ruf. Nun heißt es in Harvard, Insead und ähnlichen Hochschulen: Mehr Ethik in die Lehrpläne! Aber werden die Absolventen sich im Arbeitsalltag daran halten? ..."

Quelle: www.faz.net

28.6.09

Spätabtreibungen - Drücken sich Ärzte vor ihrer Verantwortung?

"... In Deutschland ist Abtreibung auch in den letzten Schwangerschaftswochen möglich, wenn der Fötus behindert ist - doch viele Ärzte verweigern einen Abbruch aus moralischen Gründen. Psychiaterin Anke Rohde spricht im SPIEGEL-ONLINE-Interview über Willkür, gesetzlichen Spielraum und die Folgen für die Eltern. ..."

Quelle: www.spiegel.de

Spätabtreibungen - Beispiel einer Ablehnung durch die Ärzte

"... Weil Ärzte eine Spätabtreibung ablehnten, lebt eine Familie in München mit einem Kind, das sie so nicht haben wollte. Heute ist Ludwig zwei Jahre alt und geistig und körperlich schwer behindert. "Es ging denen nur um die Ethik und um das Kind", werfen die Eltern den Ärzten vor. ..."

Quelle: www.spiegel.de

19.6.09

Patientenverfügungen - Das neue Gesetz in der Praxis

"... Die große parlamentarische Schlacht um die gesetzliche Normierung von Patientenververfügungen ist geschlagen, jetzt steht die Phase der journalistischen Nachbereitung an. Dass in etlichen Kommentare und Berichten behauptet wird, von nun an sei „eine schriftlich abgefasste Patientenverfügung für den behandelnden Arzt auf jeden Fall bindend"(das Zitat entstammt der Frankfurter Rundschau) ist dabei kein gutes Zeichen: Zum einen waren schriftlich abgefasste Patientenverfügungen auch bislang binden, zum anderen werden sie es, anders als die Hoffnungsmacher nun suggerieren, auch in Zukunft nicht „auf jeden Fall" sein. ..."

Quelle: www.faz.net

Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen - Zy­pries: End­lich mehr Rechts­si­cher­heit

"... Der Deut­sche Bun­des­tag hat ... (am 18. Juni 2009) ... in 3. Le­sung den Vor­schlag des Ab­ge­ord­ne­ten Stün­ker für eine ge­setz­li­che Re­ge­lung zur Wirk­sam­keit und Reich­wei­te von Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung be­schlos­sen. Künf­tig wer­den die Vor­aus­set­zun­gen von Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen und ihre Bin­dungs­wir­kung ein­deu­tig im Ge­setz be­stimmt. Mit einer Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung soll dem Arzt der Wille eines Pa­ti­en­ten ver­mit­telt wer­den, der sich zur Frage sei­ner me­di­zi­ni­schen Be­hand­lung nicht mehr selbst äu­ßern kann.

"End­lich gibt es mehr Rechts­klar­heit und Rechts­si­cher­heit im Um­gang mit Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen. Vor allem die über 8 Mil­lio­nen Men­schen, die be­reits eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung haben, kön­nen sich in Zu­kunft dar­auf ver­las­sen, dass ihr Selbst­be­stim­mungs­recht ge­ra­de in einer Phase schwe­rer Krank­heit be­ach­tet wird. Ich freue mich sehr, dass es nach jah­re­lan­gem Rin­gen ge­lun­gen ist, die Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ge­setz­lich zu ver­an­kern und damit die be­rech­tig­ten Er­war­tun­gen von Mil­lio­nen Bür­ge­rin­nen und Bür­gern zu er­fül­len. Alle Be­tei­lig­ten brau­chen klare Vor­ga­ben und ver­läss­li­che Re­ge­lun­gen, wenn sie über ärzt­li­che Ein­grif­fe bei Men­schen ent­schei­den müs­sen, die ihren Wil­len nicht mehr selbst äu­ßern kön­nen. Obers­tes Gebot ist dabei die Ach­tung des Pa­ti­en­ten­wil­lens. Die heute be­schlos­se­ne Re­ge­lung ent­hält daher zu Recht keine Ein­schrän­kung der Ver­bind­lich­keit von Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen. Sie gel­ten in jeder Le­bens­pha­se. Wir knüp­fen die Be­acht­lich­keit des Pa­ti­en­ten­wil­lens weder an hohe bü­ro­kra­ti­sche An­for­de­run­gen noch an Art oder Sta­di­um einer Krank­heit. Künf­tig ist jede schrift­li­che Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung, die der ak­tu­el­len Le­bens-​ und Be­hand­lungs­si­tua­ti­on ent­spricht, für alle Be­tei­lig­ten ver­bind­lich. Wir stel­len si­cher, dass die Men­schen in jeder Phase ihres Le­bens selbst ent­schei­den kön­nen, ob und wie sie be­han­delt wer­den möch­ten. Zu­gleich ge­währ­leis­ten wir, dass bei Miss­brauchs­ge­fahr oder Zwei­feln über den Pa­ti­en­ten­wil­len das Vor­mund­schafts­ge­richt als neu­tra­le In­stanz ent­schei­det.", sagte Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries.

Zu den Re­ge­lun­gen im Ein­zel­nen:

- Voll­jäh­ri­ge kön­nen in einer schrift­li­chen Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung im Vor­aus fest­le­gen, ob und wie sie spä­ter ärzt­lich be­han­delt wer­den wol­len, wenn sie ihren Wil­len nicht mehr selbst äu­ßern kön­nen. Künf­tig sind Be­treu­er und Be­voll­mäch­tig­ter im Fall der Ent­schei­dungs­un­fä­hig­keit des Be­trof­fe­nen an seine schrift­li­che Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ge­bun­den. Sie müs­sen prü­fen, ob die Fest­le­gun­gen in der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung der ak­tu­el­len Le­bens-​ und Be­hand­lungs­si­tua­ti­on ent­spre­chen und den Wil­len des Be­trof­fe­nen zur Gel­tung brin­gen.
- Nie­mand ist ge­zwun­gen, eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung zu ver­fas­sen. Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen kön­nen je­der­zeit form­los wi­der­ru­fen wer­den.
- Gibt es keine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung oder tref­fen die Fest­le­gun­gen nicht die ak­tu­el­le Si­tua­ti­on, muss der Be­treu­er oder Be­voll­mäch­tig­te unter Be­ach­tung des mut­maß­li­chen Pa­ti­en­ten­wil­lens ent­schei­den, ob er in die Un­ter­su­chung, die Heil­be­hand­lung oder den ärzt­li­chen Ein­griff ein­wil­ligt.
- Eine Reich­wei­ten­be­gren­zung, die den Pa­ti­en­ten­wil­len kraft Ge­set­zes in be­stimm­ten Fäl­len für un­be­acht­lich er­klärt, wird es nicht geben.
- Die Ent­schei­dung über die Durch­füh­rung einer ärzt­li­chen Maß­nah­me wird im Dia­log zwi­schen Arzt und Be­treu­er bzw. Be­voll­mäch­tig­tem vor­be­rei­tet. Der be­han­deln­de Arzt prüft, was me­di­zi­nisch in­di­ziert ist und er­ör­tert die Maß­nah­me mit dem Be­treu­er oder Be­voll­mäch­tig­ten, mög­lichst unter Ein­be­zie­hung naher An­ge­hö­ri­ger und sons­ti­ger Ver­trau­ens­per­so­nen.
- Sind sich Arzt und Be­treu­er bzw. Be­voll­mäch­tig­ter über den Pa­ti­en­ten­wil­len einig, be­darf es kei­ner Ein­bin­dung des Vor­mund­schafts­ge­richts. Be­ste­hen hin­ge­gen Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, müs­sen fol­gen­schwe­re Ent­schei­dun­gen vom Vor­mund­schafts­ge­richt ge­neh­migt wer­den.

Über eine ge­setz­li­che Ver­an­ke­rung der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung wurde lange dis­ku­tiert. Be­reits im Jahr 2004 hatte das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz einen Re­fe­ren­ten­ent­wurf für eine ge­setz­li­che Re­ge­lung vor­ge­legt. Da die Ab­ge­ord­ne­ten des Deut­schen Bun­des­ta­ges die­ses wich­ti­ge Thema je­doch ohne die Bin­dung an Frak­ti­ons­gren­zen be­ra­ten woll­ten, hat die Bun­des­re­gie­rung auf einen ei­ge­nen Ge­setz­ent­wurf ver­zich­tet. Die heute vom Bun­des­tag be­schlos­se­ne Re­ge­lung greift viele Ideen des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz auf.

Das Ge­setz be­darf nicht der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes. Es soll - nach Ab­schluss des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens - am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten. ..."

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 18.06.2009

Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier auf der Website des BMJ.

15.6.09

Die Pleite mit den Insolvenzverwaltern

"... Das Schicksal von Arcandor erleiden jährlich tausende Firmen. Sie sind zahlungsunfähig. Bleibt ihnen das Pech treu, geraten sie an unfähige Abwickler. Denn Deutschland ist voll von inkompetenten Resteverwaltern. Ein Schadensbericht des Wirtschaftsmagazins Capital. ..."

Quelle: www.ftd.de

14.6.09

Albert Koch, chief restructuring officer at General Motors

"... Over the course of a 40-year career in the restructuring business, Albert A. Koch has helped manage some of the biggest bankruptcies on record, including the 2002 filing of Kmart, where he was the retailer’s chief financial officer.

But for Mr. Koch, a vice chairman of the firm AlixPartners, those jobs may seem like warm-up acts for a new assignment. He is chief restructuring officer at General Motors, and will oversee the process of selling the pieces of the carmaker that are left after its most desirable assets are separated into a new government-backed company. ..."

Quelle: www.nytimes.com

Arcandor-Bevollmächtigter Piepenburg - Meisterstück für den Supersanierer

"... Er soll Karstadt und Quelle retten: Für 43.000 Angestellte ist Horst Piepenburg die letzte Hoffnung. Der erfahrene Sanierer will Arcandor als Ganzes erhalten, doch die Hindernisse sind hoch - eine Zerschlagung ist nur mit Mühe abzuwenden. ..."

Quelle: www.spiegel.de

13.6.09

Die Insolvenz ist nicht das Ende

"... Am Montag wurde die Botschaft mal wieder verbreitet, dieses Mal von SPD-Fraktionschef Peter Struck: „Jeder weiß, was Insolvenz in Deutschland bedeutet“, sagte der Jurist im Deutschlandfunk. „Dann ist ein Unternehmen pleite, und dann geht es bergab.“

Insolvenzverwaltern sträuben sich die Haare, wenn sie solche Äußerungen hören. Sie denken an Babcock Borsig, den insolventen Maschinen- und Anlagenbauer: Im Insolvenzverfahren wurden im Jahr 2002 große Teile des Unternehmens verkauft und fortgeführt – viele Arbeitsplätze wurden gerettet. Sie verweisen auf den Schreibwarenhersteller Herlitz, der 2002 als erstes börsennotiertes Unternehmen nach dem neu geschaffenen Insolvenzplanverfahren saniert wurde – in Rekordzeit. Die Osnabrücker Drogeriekette Ihr Platz wurde im Jahr 2005 ebenfalls gerettet und an Schlecker verkauft. Mit Sinn Leffers gibt es nun noch ein neues Beispiel dafür, dass die Insolvenz nicht immer das Ende bedeutet: Zwar wird die Modekette weniger Filialen und Mitarbeiter haben, aber der Sanierungsplan ist rechtskräftig. ..."

Quelle: www.faz.net

12.6.09

Insolvenzverwaltung und Insolvenzberatung - Auf der Sonnenseite der Insolvenz

"... Zwei Kategorien von Rechtsberatern erleben in der Wirtschaftskrise einen Boom: die Insolvenzverwalter im klassischen Sinne und all jene, die sich mit dem Thema Restrukturierung auskennen. Glaubt man den Zahlen von Creditreform, dann werden sich die etwa 2000 deutschen Insolvenzverwalter in diesem Jahr um mehr als 35.000 Unternehmensinsolvenzen und bis zu 145.000 Privatinsolvenzen kümmern. Zu den Sanierungsfällen zählen Traditionshäuser wie der Porzellanhersteller Rosenthal, der Chiphersteller Qimonda und die Kaufhauskette Sinn Leffers. ..."

Quelle: www.faz.net

11.6.09

Das In­sol­venz­plan­ver­fah­ren: Chan­ce in der Krise

"... Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries hat an­ge­sichts der In­sol­venz­an­trags­stel­lung des Kar­stadt-​Quel­le-​Kon­zerns Ar­can­dor AG auf die Vor­zü­ge des deut­schen In­sol­venz­rechts bei der Sa­nie­rung not­lei­den­der Un­ter­neh­men hin­ge­wie­sen. Vor allem das so ge­nann­te In­sol­venz­plan­ver­fah­ren stellt ein ge­eig­ne­tes In­stru­men­ta­ri­um zur Fort­füh­rung von Un­ter­neh­men und zum Er­halt von Ar­beits­plät­zen dar. Die Rech­te der Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer wer­den dabei in be­son­de­rer Weise ge­schützt.

"So be­rech­tigt und ver­ant­wor­tungs­voll die Be­mü­hun­gen waren, eine In­sol­venz des Ar­can­dor-​Kon­zerns und sei­ner Wa­ren­häu­ser zu ver­mei­den, so wich­tig ist es jetzt, vor allem Scha­den von den Be­schäf­ti­gen ab­zu­wen­den. Sa­nie­ren statt zer­schla­gen ist das obers­te Gebot der Stun­de - es geht vor allem um den Er­halt von Ar­beits­plät­zen. Unser In­sol­venz­recht ist dafür gut ge­rüs­tet. In Deutsch­land muss eine In­sol­venz kei­nes­wegs das Ende be­deu­ten. Son­dern: Mit dem In­sol­venz­plan­ver­fah­ren be­ginnt ein Sa­nie­rungs­pro­zess, aus dem über­le­bens­fä­hi­ge Fir­men ge­stärkt her­vor­ge­hen kön­nen. Zahl­rei­che Bei­spie­le aus der Ver­gan­gen­heit zei­gen dies - wie etwa die er­folg­rei­chen In­sol­venz­plan­ver­fah­ren der Un­ter­neh­men 'Bab­cock Bor­sig', 'Her­litz', 'Ihr Platz' und 'Sinn Lef­fers'. Das In­sol­venz­plan­ver­fah­ren bie­tet gute Chan­cen, um den Fort­be­stand des Un­ter­neh­mens zu si­chern und Ar­beits­plät­ze zu er­hal­ten. Alle Be­tei­lig­ten, die Ver­ant­wor­tung für das Un­ter­neh­men und damit für Zehn­tau­sen­de von Be­schäf­tig­ten tra­gen, sind jetzt auf­ge­ru­fen, die Krise als Chan­ce zu nut­zen", be­ton­te Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries.

Im Ein­zel­nen

Zur Be­deu­tung der In­sol­venz­an­trag­stel­lung:
Mit dem In­sol­venz­an­trag wird wert­vol­le Zeit ge­won­nen, um einen Über­blick über die Ak­ti­va und Pas­si­va sowie die not­wen­di­ge Ori­en­tie­rung für das wei­te­re Ver­fah­ren zu fin­den, etwa um wei­te­re Sa­nie­run­gen bzw. Re­struk­tu­rie­run­gen zu prü­fen oder neue Geld­ge­ber zu fin­den. Der Wett­lauf der Gläu­bi­ger wird vor­erst be­en­det, Spe­ku­la­tio­nen über immer neue Geld­ge­ber oder Um­struk­tu­rie­run­gen wird zu­nächst der Boden ent­zo­gen. Die Löhne kön­nen wegen des In­sol­venz­gel­des wäh­rend des vor­aus­sicht­lich drei­mo­na­ti­gen Vor­ver­fah­rens wei­ter ge­zahlt wer­den, die Ar­beits­plät­ze sind damit bis zur Ver­fah­ren­ser­öff­nung weit­ge­hend si­cher.

Un­mit­tel­bar nach Be­an­tra­gung des In­sol­venz­ver­fah­rens kann das In­sol­venz­ge­richt Si­che­rungs­maß­nah­men tref­fen, um eine nach­tei­li­ge Ver­än­de­rung der Ver­mö­gens­la­ge des Schuld­ners zu ver­hin­dern. Das Ge­richt kann etwa einen vor­läu­fi­gen In­sol­venz­ver­wal­ter ein­set­zen und Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men gegen den Schuld­ner un­ter­sa­gen. Be­reits hier­durch wird zu einer Sta­bi­li­sie­rung des schuld­ne­ri­schen Un­ter­neh­mens bei­ge­tra­gen und ein Aus­ein­an­der­rei­ßen der Ver­mö­gens­wer­te ver­hin­dert. Bis zur Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens muss der vor­läu­fi­ge In­sol­venz­ver­wal­ter das Un­ter­neh­men fort­füh­ren.

Zum In­sol­venz­plan­ver­fah­ren:

1. Grund­zü­ge und Vor­tei­le des Ver­fah­rens
Der In­sol­venz­plan soll ins­be­son­de­re zum Er­halt des Un­ter­neh­mens bei­tra­gen und einen ge­rech­ten Aus­gleich zwi­schen den In­ter­es­sen des Schuld­ners und der Gläu­bi­ger schaf­fen. Im In­sol­venz­plan­ver­fah­ren kann die Be­frie­di­gung der In­sol­venz­gläu­bi­ger, die Ver­wer­tung der In­sol­venz­mas­se und deren Ver­tei­lung in einem In­sol­venz­plan ab­wei­chend von den Vor­schrif­ten der In­sol­venz­ord­nung ge­re­gelt wer­den. Da­durch kann auf die Be­lan­ge der Ar­beit­neh­mer und ins­be­son­de­re auf deren Ab­si­che­rung be­son­ders Wert ge­legt wer­den.

Der In­sol­venz­plan er­öff­net ein Höchst­maß an Fle­xi­bi­li­tät, um die Sa­nie­rung des Un­ter­neh­mens zu er­rei­chen. Der Plan kann zur Er­hal­tung des gan­zen Un­ter­neh­mens oder von Tei­len ein­ge­setzt wer­den. In­so­fern kann etwa vor­ge­se­hen wer­den:

- Kür­zung oder Stun­dung von In­sol­venz­for­de­run­gen,
- Ein­grif­fe in Si­che­rungs­rech­te,
- Re­ge­lun­gen zur Haf­tung des Schuld­ners auch nach Ab­schluss des Ver­fah­rens,
- Ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen von Drit­ten (z. B. Ein­satz staat­li­cher Mit­tel),
- Zu­stim­mung des Schuld­ners zu Ka­pi­tal­her­ab­set­zung und Auf­nah­me neuer Ge­sell­schaf­ter.

Der In­sol­venz­plan kann sich auf rein fi­nanz­wirt­schaft­li­che Maß­nah­men be­schrän­ken - etwa durch Re­du­zie­rung der Schul­den­last bei Ban­ken -, mit ihm kann aber eben­so gut eine völ­li­ge Neu­aus­rich­tung des Un­ter­neh­mens an­ge­strebt wer­den.

Die wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen der Gläu­bi­ger wer­den an­ge­mes­sen be­rück­sich­tigt, da sie über den In­sol­venz­plan nach Grup­pen ab­zu­stim­men haben. Selbst wenn die Mehr­heit der Gläu­bi­ger dem Plan zu­ge­stimmt hat, muss das Ge­richt unter Um­stän­den die Be­stä­ti­gung ver­sa­gen, wenn ein wi­der­spre­chen­der Gläu­bi­ger - etwa Teile der Ar­beit­neh­mer - glaub­haft macht, dass er durch den Plan schlech­ter ge­stellt wird, als er im Falle einer Li­qui­da­ti­on stün­de.

2. Schutz von Ar­beit­neh­mer­rech­ten

In­sol­venz­geld
Im Falle der Er­öff­nung eines In­sol­venz­ver­fah­rens haben die Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer für die der Er­öff­nung vor­aus­ge­hen­den drei Mo­na­te einen An­spruch auf In­sol­venz­geld. Zu die­sen Ver­gü­tungs­an­sprü­chen zäh­len alle Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers, die eine Ge­gen­leis­tung für die Ar­beits­leis­tung des Ar­beit­neh­mers dar­stel­len (Lohn, Aus­lö­sun­gen, Auf­wen­dungs­er­satz­leis­tun­gen, Zu­schlä­ge und Zu­la­gen etc.).

Da die Leis­tun­gen der In­sol­venz­geld­ver­si­che­rung erst mit der Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens, also nicht schon mit der In­sol­venz­an­trag­stel­lung, fäl­lig wer­den, wurde das In­sti­tut der Vor­fi­nan­zie­rung von In­sol­venz­geld ge­schaf­fen. Es ist das wich­tigs­te In­stru­ment einer Be­triebs­fort­füh­rung. Der vor­läu­fi­ge In­sol­venz­ver­wal­ter wird so in die Lage ver­setzt, Löhne und Ge­häl­ter der Mit­ar­bei­ter zu zah­len und damit ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht wegen Ver­zu­ges aus­zu­schal­ten.

Be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung
Die ge­setz­li­che In­sol­venz­si­che­rung ist das wich­tigs­te Mit­tel, Ar­beit­neh­mer und Be­triebs­rent­ner vor dem Ver­lust ihrer be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung zu schüt­zen. Sie er­hal­ten von Ge­set­zes wegen eine im Ver­gleich zu an­de­ren Gläu­bi­gern be­vor­zug­te Stel­lung. In­so­fern sind sie etwa mit Haft­pflicht­ge­schä­dig­ten im Stra­ßen­ver­kehr zu ver­glei­chen, da sie gegen die In­sol­venz des Ver­sor­gungs­schuld­ners pflicht­ver­si­chert wer­den.

So­zi­al­plan
Mit der Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens sind re­gel­mä­ßig Be­trieb­s­än­de­run­gen (z. B. Ver­än­de­run­gen von Ar­beits­plät­zen) ver­bun­den, deren wirt­schaft­li­che Nach­tei­le über einen So­zi­al­plan aus­ge­gli­chen oder zu­min­dest ge­mil­dert wer­den sol­len. Die­ser So­zi­al­plan darf nicht mehr als zwei­ein­halb Mo­nats­ver­diens­te aller von einer Ent­las­sung be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer um­fas­sen und soll nicht mehr als ein Drit­tel der Masse in An­spruch neh­men. Mit dem So­zi­al­plan wer­den die Ar­beit­neh­mer deut­lich bes­ser ge­stellt als sons­ti­ge In­sol­venz­gläu­bi­ger.

3. Ein­lei­tung des Ver­fah­rens
Das Plan­ver­fah­ren nach der In­sol­venz­ord­nung wird erst dann ein­ge­lei­tet, wenn durch den Schuld­ner oder einen Gläu­bi­ger ein In­sol­venz­an­trag ge­stellt und dar­auf­hin das Ver­fah­ren er­öff­net wurde. Zur Vor­la­ge des In­sol­venz­plans sind der Schuld­ner sowie der In­sol­venz­ver­wal­ter be­rech­tigt.

Be­son­der­heit: Ei­gen­ver­wal­tung
In der Regel ver­liert der Schuld­ner mit der Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens die Ver­fü­gungs­be­fug­nis über sein Ver­mö­gen; dies ist je­doch im Ver­fah­ren der Ei­gen­ver­wal­tung nicht der Fall, das eben­falls mit einem In­sol­venz­plan kom­bi­niert wer­den kann. Dabei be­hält die bis­he­ri­ge Ge­schäfts­füh­rung die Zügel wei­ter in der Hand, al­ler­dings unter der Auf­sicht des In­sol­venz­ver­wal­ters als "Sach­wal­ter".

Dies be­deu­tet zu­nächst, dass der Vor­stand von Ar­can­dor wei­ter für das schuld­ne­ri­scher Un­ter­neh­men die Ge­schäf­te lei­tet. Al­ler­dings wird als Ge­ne­ral­be­voll­mäch­tig­ter in der Regel ein er­fah­re­ner In­sol­venz­ver­wal­ter ge­wählt, der das Ver­trau­en der Gläu­bi­ger und An­teils­eig­ner ge­nießt. Dies bie­tet den Vor­teil, dass die Er­fah­run­gen der bis­he­ri­gen Ge­schäfts­lei­tung zur Sa­nie­rung ge­nutzt wer­den kön­nen, gleich­zei­tig je­doch ein er­fah­re­ner In­sol­venz­ex­per­te mit die Ge­schi­cke des Un­ter­neh­mens lei­tet. Zu­sätz­lich wer­den die In­ter­es­sen der In­sol­venz­gläu­bi­ger noch da­durch ab­ge­si­chert, dass ein Sach­wal­ter die Ge­schäfts­füh­rung über­wacht und kon­trol­liert, ob der In­sol­venz­zweck hier­durch nicht ge­fähr­det wird.

Vor allem bei in zahl­rei­che Ge­sell­schaf­ten auf­ge­glie­der­ten Kon­zer­nen, bie­tet die Ei­gen­ver­wal­tung den Vor­teil, dass nur ein Sach­wal­ter bei allen be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ten für die ko­or­di­nier­te Ab­wick­lung der In­sol­venz sorgt, gleich­zei­tig aber wei­ter die Syn­er­gie­ef­fek­te des Kon­zerns ge­nutzt wer­den kön­nen. An­dern­falls würde die Ge­fahr be­ste­hen, dass bei der Ein­set­zung von zahl­rei­chen In­sol­venz­ver­wal­tern Rei­bungs­ver­lus­te auf­tre­ten, die den wirt­schaft­li­chen Wert des ge­sam­ten Un­ter­neh­mens mi­ni­mie­ren.

4. Wir­kun­gen des In­sol­venz­plans
Wird der Be­schluss, mit dem der In­sol­venz­plan be­stä­tigt wurde, rechts­kräf­tig, so tre­ten die im ge­stal­ten­den Teil fest­ge­leg­ten Wir­kun­gen ein. Die Rech­te der Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten wer­den somit um­ge­stal­tet, d.h. für den Schuld­ner, die In­sol­venz­gläu­bi­ger und auch für die Si­che­rungs­gläu­bi­ger gilt ab die­sem Zeit­punkt eine neue Rechts­la­ge, un­ab­hän­gig davon, ob die je­wei­li­gen Gläu­bi­ger ihre For­de­run­gen recht­zei­tig an­ge­mel­det hat­ten oder nicht. ..."

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 10.06.2009

Insolvenz muss nicht das Ende sein

"... Der Handels- und Touristikriese Arcandor (ehemals KarstadtQuelle) hat für sich und die Töchter Karstadt, Primondo und Quelle Insolvenzantrag gestellt. Geregelt ist die Insolvenz in der Insolvenzordnung (InsO).

Was sie für ein existenzbedrohtes Unternehmen bedeutet und womit Kunden, Lieferanten, Gläubiger und Mitarbeiter konfrontiert werden, dokumentiert dpa im folgenden: ..."

Quelle: www.sueddeutsche.de

Insolvenz in Eigenverwaltung - Sanierung statt Zerschlagung

"... Eine Insolvenz in Eigenverwaltung, wie sie jetzt von dem Handels- und Touristikkonzern Arcandor beantragt wurde, ist eine Neuerung im deutschen Konkursrecht. Sie wurde in der seit 1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung eingeführt. Acht Fragen und Antworten zu dem Verfahren: ..."

Quelle: www.faz.net