13.3.08

Anwälte können unter bestimmten Umständen Erfolgshonorare vereinbaren

"... Bestimmten Berufsgruppen - wie Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern - soll künftig gestattet werden, eine erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren. In einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/8384) heißt es, potenzielle Mandanten stünden vor der Entscheidung, ob sie das finanzielle Risiko eingehen wollen, das ein Prozess mit unsicherem Ausgang birgt. Dies betreffe zum Beispiel einen mittelständischen Unternehmer, der vor der Frage steht, ob er einen riskanten Bauprozess führt. Diese Personen sollen die Möglichkeit erhalten, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ihr Kostenrisiko zu begrenzen. Zum Schutz der Vertragspartner müssten aber Vereinbarungen über ein derartiges Erfolgshonorar schriftlich abgeschlossen werden. Informationspflichten sollten sicherstellen, dass der Auftraggeber die Bedeutung und die Risiken einer derartigen Honorierung erfassen kann. Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende 2006 entschieden, dass das für Rechtsanwälte geltende Verbot der Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonorare grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Mit der im Grundgesetz festgelegten Berufsfreiheit sei das Verbot ohne jegliche Ausnahme jedoch nicht vereinbar. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Regierung über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinausgeht. Das Gericht fordere eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Erfolgshonorars nur für den Fall, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trage, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Die Regierung betont demgegenüber, dass sie an ihrem Vorschlag festhält, Erfolgshonorare künftig in etwas weiterem Umfang zu gestatten als es verfassungsrechtlich geboten wäre. Die Mehrheit der Rechtsanwälte spreche sich ohnehin für erfolgsbasierte Honorare aus. Ein solches Honorar solle nicht nur dann vereinbart werden dürfen, wenn ein Mandat aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse darauf angewiesen ist, eine solche Vergütung zu vereinbaren, um anwaltliche Hilfe zu erhalten. Auch Rechtsuchenden, für die die Rechtsverfolgung mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden ist, sollten die Möglichkeit erhalten, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ihr Kostenrisiko zu begrenzen. ..."

Quelle: hib-Meldung vom 11.03.2008