23.12.06

Gibt es einen Weihnachtsmann?

"... Obgleich die periodisch auftretende Frage nach der Existenz des Weihnachtsmannes wohl nie gänzlich wird geklärt werden können, sollte man dieses Thema, welches die Geister der Nation gerade in der Adventszeit beschäftigt, nicht aus dem täglichen Gedankengut verbannen. Die folgenden Überlegungen sollen dem Leser helfen, sich gezielt mit dem Thema auseinander zu setzen, wobei ein abschließendes Urteil jedem Leser selbst überlassen werden soll. ..."

Quelle: www.weihnachten.de

In diesem Sinne: Frohe Weihnachten!

Urheberrecht ist überflüssig?

"... Steht das Copyright-System neuen Kunstwerken im Wege? Die Antwort ist: Ja. Das denkt Lawrence Lessig, Rechts-Professor an der Stanford University. Denn er macht im Urheberrecht den Feind aller Kreativität aus. ..."

Quelle: www.sueddeutsche.de

21.12.06

Doll bleibt! Beiersdorfer auch.

"... Der Hamburger SV handelt gegen jedes Gesetz der Branche und hält an Trainer Thomas Doll fest. ..."

Quelle: www.sueddeutsche.de

Hoffentlich räumt der HSV die Bundesliga in der Rückrunde von (fast ganz) hinten auf. Aber eigentlich würde mir auch schon reichen, wenn ich nach dieser katastrophalen Hinrunde mal wieder einen Bundesliganachmittag ohne Depressionen geniessen könnte.

AGG - Das Kreuz mit der Diskriminierung

"... Das neue Gleichbehandlungsgesetz erzürnt die Unternehmer. Verunsicherte Personalchefs legen Kriegskassen für Prozesskosten an und zögern bei Einstellungen. Längst nutzen Klageprofis das Gesetz als Einnahmequelle aus. ..."

Quelle: www.ftd.de

20.12.06

IWG - Leichtere Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen

"... Heute ist das das Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz, IWG) in Kraft getreten (BGBl. I, S. 2913). Das Gesetz setzt die europäische Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors 1:1 in deutsches Recht um.

Öffentliche Stellen sind die größten Informationsproduzenten in Europa, ihre Informationsbestände bergen ein bedeutendes Wirtschaftspotential. Der wirtschaftliche Wert dieser Informationen in der Europäischen Union wird auf 68 Milliarden Euro geschätzt. Das IWG wird dazu beitragen, dieses Potential besser nutzbar zu machen.

Das IWG regelt nicht den Zugang zu Informationen im Sinne der Informationsfreiheit, sondern baut vielmehr auf den bestehenden Regelungen (z.B. Informationsfreiheits- und Umweltinformationsgesetze des Bundes und der Länder) auf. Das IWG legt fest, dass in den Fällen, in denen öffentliche Stellen ihre Informationen zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen, dies in nicht-diskriminierender Weise, zeitnah, ohne überhöhte Entgelte und möglichst nicht exklusiv erfolgt. Im wesentlichen geht es um die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie um Transparenzvorgaben für öffentliche Stellen. Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Exklusivvereinbarungen von öffentlichen Stellen mit einzelnen Unternehmen sind nur noch dann zulässig, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht. Nutzt eine öffentliche Stelle Information, die sie im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben erstellt hat, für eigene Geschäftstätigkeiten, so hat sie diese Informationen auch allen Wettbewerbern zu den gleichen Konditionen zu Verfügung zu stellen.

Im Gesetzgebungsverfahren ist das IWG um eine Rechtswegzuweisung zu den Verwaltungsgerichten ergänzt worden. Ebenso wie beim Informationsfreiheitsgesetz sind damit auch beim Informationsweiterverwendungsgesetz für alle Rechtsstreitigkeiten stets die Verwaltungsgerichte zuständig.

Auf der Internetseite www.bund.de wurden vom Bundeswirtschaftsministerium unter dem Stichwort "Informationsweiterverwendung" die wichtigsten Internetportale für Informationen öffentlicher Stellen zusammengestellt. Die Suche nach Informationen wird hierdurch erleichtert. ..."

Quelle: Pressemitteilung des BMWi vom 19.12.2006

Bundespräsident Köhler begründet Verfassungswidrigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes

"... Bundespräsident Horst Köhler hat Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) in einem Schreiben (16/3866) davon unterrichtet, dass er das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation (16/1408, 16/2011) für verfassungswidrig hält. Das Gesetz war am 29. Juni vom Bundestag und am 22. September vom Bundesrat verabschiedet worden. Es verstoße gegen das Verbot des Artikels 84 des Grundgesetzes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben durch Bundesgesetze zu übertragen. Dieses Aufgabenübertragungsverbot sei ein Ergebnis der Föderalismusreform, schreibt der Bundespräsident. Die neue grundgesetzliche Vorschrift stelle klar, dass Gemeinden und Gemeindeverbände als Teile der Länder allein durch landesgesetzliche Zuweisung mit dem Vollzug von Bundesgesetzen vertraut werden können. Das Verbraucherinformationsgesetz gebe jedem Bürger einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationen über verbraucherrelevante Daten, die bei Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände vorhanden sind, heißt es weiter. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes könne nicht darauf abgestellt werden, dass kommunale Behörden nur dann informationspflichtig seien, wenn sie sachlich für das Lebensmittel- und Futtermittelrecht zuständig sind. Damit füge sich das Gesetz in die Grundkonzeption der geltenden Informationsfreiheitsgesetze ein. Diese machten einen Informationsanspruch nicht davon abhängig, ob die informationspflichtige Stelle sachlich zuständig ist, sondern allein davon, ob bei der Stelle entsprechende Informationen vorhanden sind. Die Verpflichtung der kommunalen Behörden, Anträge nach dem Verbraucherinformationsgesetz auf Herausgabe von Informationen zu prüfen und zu bescheiden, stellt nach Angaben Köhlers eine Aufgabenübertragung im Sinne des Artikels 84 dar. Darin sieht der der Bundespräsident einen klaren Verstoß gegen die seit dem 1. September dieses Jahres geltende "negative Kompetenzvorschrift" des Artikels 84 Absatz 1 Satz 7, der "mich daran hindert, das Gesetz auszufertigen". In einer Stellungnahme vom 30. November habe die Bundesregierung mitgeteilt, so der Bundespräsident, dass mit den Ländern Konsens darüber hergestellt worden sei, in Bundesgesetzen geregelte neue Verpflichtungen für staatliche Stellen allgemein an die zuständigen Stellen zu adressieren und Kommunen in Gesetzen nicht zu nennen. Den "berechtigten Belangen" des Verbraucherschutzes könne durch die erneute Verabschiedung des Gesetzes ohne die verfassungsrechtlich unzulässige Aufgabenzuweisung "sehr schnell" Rechnung getragen werden, heißt es in dem Schreiben weiter. ..."

Quelle: hib-Meldung vom 19.12.2006

19.12.06

Weg frei für das Zweite Justizmodernisierungsgesetz

"... Der Bundesrat hat heute dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung der Justiz zugestimmt.

„Die Modernisierung der Justiz ist keine Tagesaufgabe, sondern ein Prozess, den wir stets aufs Neue vorantreiben müssen. Die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Gerichte ändern sich ständig. Deshalb muss man die Vorschriften über gerichtliche Verfahren regelmäßig anpassen und verbessern. Wir wollen dazu beitragen, dass Gerichtsverfahren zügiger werden und weniger kosten, natürlich unter Wahrung unserer hohen rechtsstaatlichen Standards. Das verhilft den Bürgerinnen und Bürger schneller zu ihrem Recht und erleichtert die Arbeit der Rechtsanwender im Justizalltag. Mit diesem Gesetz gehen wir den Weg weiter, den wir mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz erfolgreich beschritten haben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Das Gesetz enthält wie schon das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I, S. 2198) ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das nahezu alle Bereiche der Justiz betrifft. Es beruht auf einem Entwurf der Bundesregierung, der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch um einige Punkte ergänzt wurde. Neben gewichtigen inhaltlichen Änderungen des geltenden Rechts sind eine Vielzahl kleinerer Korrekturen und Ergänzungen vorgesehen, die insgesamt 27 Gesetze betreffen.

Zu den Schwerpunkten des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes im Einzelnen:

1. Stärkung des Opferschutzes in Strafverfahren

Im Strafrecht wird der Opferschutz sowohl gegenüber erwachsenen als auch gegenüber jungen Tätern gestärkt.

Die Opfer von Straftaten leiden neben dem physischen und psychischen Schaden häufig auch unter den finanziellen Folgen der Tat. Deshalb soll die Wiedergutmachung durch den Täter Vorrang vor der Vollstreckung von Geldstrafen haben: Wenn der Verurteilte nicht genug Geld hat, um sowohl sein Opfer zu entschädigen als auch die Geldstrafe zu zahlen, soll ihm schon im Urteil Stundung der Geldstrafe oder Ratenzahlung gewährt werden, damit er zunächst Wiedergutmachung an das Opfer leisten kann.

Damit Opfer schneller ihre Schadensersatzansprüche gegen Heranwachsende (Alter des Täters von 18 bis 20 Jahre) verfolgen können, wird das Adhäsionsverfahren auch dann zugelassen, wenn sie nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Mit dem Adhäsionsverfahren kann das Opfer zivilrechtliche Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend machen. Bislang ist das nur möglich, wenn das Gericht im Verfahren gegen den Heranwachsenden Erwachsenenstrafrecht auf sie anwendet.

Weitere Änderungen im Jugendgerichtsgesetz verbessern die Position der Opfer im Strafverfahren auch gegen Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren. Insbesondere wird bei besonders schweren Verbrechen nun auch gegen sie die Nebenklage zugelassen. Damit kann der Verletzte aufgrund eigener Verfahrensrechte seine Sichtweise und Interessen aktiv in das Strafverfahren einbringen und ist nicht mehr bloß auf die Zeugenrolle beschränkt. Der nebenklagebefugte Verletzte kann sich dabei auch durch einen anwaltlichen Verletztenbeistand vertreten lassen. So müssen sich zum Beispiel die Eltern eines ermordeten Kindes nicht mehr selbst durch eine langwierige und belastende Hauptverhandlung quälen, wenn sie dies lieber einem Anwalt überlassen würden. Außerdem wird das Zweite Justizmodernisierungsgesetz der Staatsanwaltschaft ermöglichen, bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Opfers Anklage zur Jugendkammer beim Landgericht zu erheben, auch wenn sonst das Amtsgericht zuständig wäre. Damit können dem Verletzten die Belastungen einer zweiten Tatsacheninstanz erspart werden.

2. Mehr Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger

Änderungen im Strafverfahrensrecht zielen auf mehr Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger durch klare und praxisnahe Bestimmungen. „Wir stellen sicher, dass gefährliche Angeklagte wie Sexual- oder Gewalttäter, die schon zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, in Haft bleiben, auch wenn sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen, die die Rechtskraft der Verurteilung durchbricht und eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich macht“, so Zypries weiter.

Beispiel: Ein Mörder wird nach der Tat in Untersuchungshaft genommen und vom Landgericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels verstreicht. Nachdem der Verurteilte die Strafhaft angetreten hat, macht er erfolgreich geltend, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten und legt Revision ein. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Verurteilte in dieser Situation nicht ohne weiteres in Haft gehalten werden darf, weil es dazu einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf. Deshalb wird in der Strafprozessordnung jetzt eindeutig festgelegt, dass in einem solchen Fall die Rechtslage wieder hergestellt wird, wie sie vor der Rechtskraft des Urteils bestanden hat. Damit leben vorläufige Maßnahmen wie vor allem Untersuchungshaft- und Unterbringungsbefehle automatisch wieder auf, so dass der Angeklagte in Haft bleibt. Seine Grundrechte werden dadurch geschützt, dass der Haftbefehl unverzüglich gerichtlich überprüft werden muss.

Ferner erhält der Generalbundesanwalt mehr Kompetenzen bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Dadurch können Straftaten, die für die äußere Sicherheit und das Ansehen Deutschlands in der Staatengemeinschaft besonders schädlich sind, effektiver bekämpft und die sicherheitsgefährdenden Dimensionen besser aufgeklärt werden.

3. Mehr Flexibilität bei strafrechtlichen Sanktionen

Richterinnen und Richter sollen künftig noch flexibler und situationsgerechter auf weniger schwer wiegende Straftaten reagieren können: Sie können öfter als bisher eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen. Diese Sanktion ist das Mittel der Wahl, wenn dem Täter das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen geführt werden muss, aber eine Geld- oder Freiheitsstrafe nicht zwingend erforderlich ist.

Beispiel: Eine Mutter hat ihren Lebenspartner wegen Misshandlung ihres Kindes angezeigt. In der späteren Gerichtsverhandlung gibt sie aber aus Angst vor dem Mann – fälschlicherweise – an, sie habe gelogen. Deswegen wird sie wegen uneidlicher Falschaussage angeklagt. Vor zwei Jahren ist sie schon wegen eines Diebstahls bestraft worden. Hält das Gericht in einem solchen Fall wegen der Falschaussage eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens für angemessen, so wäre die Verwarnung mit Strafvorbehalt die richtige Sanktion. Nach geltendem Recht kommt diese Sanktion in der Regel nicht in Betracht, wenn der Täter oder die Täterin vorbestraft ist. Künftig soll dies kein Hinderungsgrund mehr sein.

4. Mehr Effizienz in Zivilprozessen und Zwangsvollstreckung

„Mit verschiedenen Maßnahmen sorgen wir dafür, dass die Gerichte Zivilverfahren effizienter und schneller durchführen können. Unter anderem werden die Regelungen über den Sachverständigenbeweis geändert. Wenn ein Gericht ein Gutachten erstellen lassen will, dauert das heute zum Beispiel in Bauprozessen oft relativ lange. Die Gerichte können den Sachverständigen zwar Fristen setzen, müssen das aber nicht tun. In Zukunft soll eine solche Fristsetzung die Regel sein. Außerdem erweitern wir die Möglichkeiten, in einem Zivilrechtsstreit auch Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren zu verwerten. Wenn zum Beispiel das Gutachten, das die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eingeholt hat, auch im Zivilprozess herangezogen wird, vermeidet das verzichtbare Doppelarbeit und erspart allen Beteiligten Zeit und Geld“, erläuterte Zypries.

Auf mehr Effizienz und Kostenersparnis zielen auch folgende Maßnahmen ab:

- die Beschränkung des baren Zahlungsverkehrs bei den Justizkassen: Die weitgehende Umstellung auf den unbaren Zahlungsverkehr spart Arbeitsaufwand für die Justiz und mindert Sicherheitsrisiken. Das gilt insbesondere für die Abschaffung der baren Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung. Wer bei einer Grundstücksversteigerung mitbieten will, muss derzeit häufig eine Sicherheitsleistung in bar erbringen und deshalb große Geldbeträge bei sich tragen – ein vermeidbares Risiko. Nach dem neuen Recht kann man dem Gericht vorsorglich einen Betrag überweisen, wenn man bei einer Zwangsversteigerung mitbieten will. Wird das Geld später nicht als Sicherheitsleistung benötigt, überweist es das Gericht unmittelbar nach dem Versteigerungstermin zurück. Wer diesen Weg nicht wählen möchte, kann die Sicherheitsleistung nun unter vereinfachten Voraussetzungen durch Vorlage bestimmter Schecks oder durch eine Bankbürgschaft erbringen.

- die Modernisierung der Kommunikation zwischen den Gerichten und den Bürgerinnen und Bürgern im Zwangsversteigerungswesen: Die Veröffentlichung von Wertgutachten und die Bekanntmachung von Terminen sollen künftig auch per Internet zulässig sein. So kann jeder die Mitteilungen der Zwangsversteigerungsgerichte bequem von zu Hause abrufen und sich über die Wertgutachten der ihn interessierenden Objekte informieren. Der Gang zum Gericht entfällt.

- Änderungen im Mahnverfahren: Rechtsanwälte sollen – außer im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren – die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides künftig in maschinell lesbarer Form stellen. Derzeit werden ca. 68% aller Mahnanträge auf diese Weise gestellt. Der Anteil soll erhöht werden, weil diese Mahnanträge schneller bearbeitet werden können und weniger fehleranfällig sind als Anträge in Papierform. Außerdem wird der elektronische Rechtsverkehr insgesamt gefördert.

- der Ausschluss der Streitverkündung gegenüber dem Gericht und dem gerichtlichen Sachverständigen: Die Streitverkündung ist ein Mittel, einen Außenstehenden an einem Rechtsstreit zu beteiligen. In der Praxis wird gerichtlichen Sachverständigen häufig der Streit verkündet, um das Verfahren zu verzögern oder einen unliebsamen Sachverständigen für das Verfahren auszuschalten. Die vorgeschlagene Änderung verhindert diese missbräuchliche Form der Streitverkündung.

Viele Verbesserungen werden nicht nur im Zivilprozess greifen, sondern auf alle Verfahren, also auch auf Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten, Auswirkungen haben.

5. Stärkung von Verfahrensrechten

Das Zweite Justizmodernisierungsgesetz stärkt die Verfahrensrechte in mehrfacher Hinsicht. Das gilt zum Beispiel für:

- Änderungen im Zivilprozessrecht, die eine Wiederaufnahme des (bereits abgeschlossenen) Verfahrens ermöglichen, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Entscheidung des Gerichts wegen einer Menschenrechtsverletzung bemängelt hat. Diese Möglichkeit gibt es bis jetzt nur im Strafprozess.

- Änderungen im Jugendgerichtsgesetz zum Anwesenheitsrecht von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern des Angeklagten. Hier greift das Gesetz eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf: Unter Berücksichtigung des Elterngrundrechts wird genau festgelegt, in welchen Fällen Eltern von der Hauptverhandlung gegen Jugendliche ausgeschlossen werden können.

6. Kostenrecht

Von den zahlreichen kostenrechtlichen Änderungen sind die folgenden hervorzuheben:

- Im berufsgerichtlichen Verfahren der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollen erstmals Gebühren eingeführt werden. Es ist nicht mehr zeitgemäß, dass die Allgemeinheit die Kosten solcher Verfahren trägt.

- Ein gerade ergangener Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zum Kostenrecht wird umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber durch Beschluss vom 23. Mai 2006 (1 BvR 1484/99) zu § 92 Kostenordnung hierfür eine Frist bis zum 30. Juni 2007 gesetzt. Danach ist es mit Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, für die Berechnung der Gerichtsgebühr in Betreuungssachen auch dann unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde zu legen, wenn sich Fürsorgemaßnahmen auf die Personensorge beschränken. Dieser Vorgabe wird dadurch Rechnung getragen, dass es künftig nur noch eine Festgebühr geben wird, wenn von einer Betreuung das Vermögen nicht unmittelbar erfasst ist.

- Die Auslagen für Zustellungen werden ab 1. Januar 2008 pauschaliert. Anstelle der tatsächlichen Zustellungskosten werden in allen Verfahren einschließlich Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 EUR je Zustellung erhoben.

Der beschlossene Gesetzestext ist als Bundesrats-Drucksache 890/06 veröffentlicht und soll noch im laufenden Jahr 2006 verkündet werden. ..."

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 15.12.2006

18.12.06

Mißachtung von Anwalts- und Redaktionsgeheimnis - Angriff auf den Rechtsstaat?

"... Als der Münchner Richter Volker Bornstein am 11. Januar 2006 seine Unterschrift unter den Beschluss zur Telefonüberwachung des Rechtsanwalts Manfred Gnjidic, Karl-Schefold-Straße 9, 89073 Ulm, setzte, hatte er sich offenbar keine großen Gedanken darüber gemacht, welche Tragweite seine Entscheidung entfalten könnte. Nicht einmal eine Seite lang ist die mit dem Stempel »Geheim« versehene Begründung, mit der er der Staatsanwaltschaft München das Recht einräumt, sämtliche Mobil- und Festnetztelefone des Anwalts abzuhören. ..."

Quelle: www.zeit.de

Grünbuch zur Modernisierung des Arbeitsrechts

"... Am 22. November 2006 hat die Europäische Kommission das Grünbuch „Ein modernes Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“ vorgelegt und damit eine öffentliche Debatte über die Modernisierung des Arbeitsrechts im Hinblick auf die Schaffung nachhaltigen Wachstums sowie von mehr und besseren Arbeitsplätzen im Rahmen der Lissabon-Strategie eingeleitet. Das Grünbuch steht damit in engem Zusammenhang mit dem Konzept der sog. „Flexicurity“, das größere Flexibilität auf den europäischen Arbeitsmärkten mit größtmöglicher Sicherheit für die Arbeitnehmer zu verbinden sucht. ..."

Quelle: www.bundestag.de

17.12.06

Fußball-Manipulations-Skandal - Hoyzer muss doch ins Gefängnis

"... Ex-Schiedsrichter Robert Hoyzer muss ins Gefängnis. Der Bundesgerichtshof hat im Prozess um den Fußball-Wettskandal das Urteil des Berliner Landgerichts vom November 2005 bestätigt. Die Entscheidung fiel dennoch durchaus unerwartet aus. ..."

Quelle: www.ftd.de

"... Ante Sapina wurde wegen Betruges zu zwei Jahren und elf Monaten, Robert Hoyzer wegen Beihilfe zum Betrug zu zwei Jahren und fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Da diese Strafen zwei Jahre übersteigen, können sie nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die anderen Angeklagten erhielten Bewährungsstrafen. Sämtliche Strafen respektive Urteile sind nach dem Entscheid des 5. Senats des Bundesgerichtshofs (BGH), der die letzte Instanz darstellt, rechtskräftig. ..."

Quelle: www.welt.de

Wahlbeteiligung in Deutschland seit 1990

Die wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages bieten eine kurze Information über die Entwicklung von Wahlbeteiligung und Wahlenthaltung in der Bundesrepublik Deutschland seit 1990 als kostenloses PDF-Dokument zum Download an.

Quelle: www.bundestag.de

Internet-Portal "Mittelstand und Familie"

Das Internet-Portal "Mittelstand und Familie" bietet Informationen über die Balance von Beruf und Familie und wendet sich an Arbeitgeber, Beschäftigte und sog. Multiplikatoren.

Link: www.mittelstand-und-familie.de

15.12.06

BMF-Schreiben zur Neuregelung der Pendlerpauschalen ab dem 1.1.2007

"... Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 1.12.2006 (- IV C 5 - S 2351 - 60/06 -) zur Neuregelung der Entfernungspauschalen ab dem 1.1.2007 Stellung genommen. Nach dem Steueränderungsgesetz 2007 stellen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten mehr dar. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler allerdings ab dem 21. Kilometer der Entfernung die Entfernungspauschale – wie bisher – in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer geltend machen. ..."

Quelle: www.otto-schmidt.de

BMF-Schreiben zur neuen Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte des Finanzamts

"... Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 8.12.2006 zur neuen Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte des Finanzamts gemäß § 89 Abs.3 - 5 AO in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 Stellung genommen. Danach gilt die Gebührenpflicht erstmals für Anträge, die nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. Die Erhebung der Gebühr hängt damit vom Zeitpunkt der Antragstellung und nicht vom Zeitpunkt der Antragsbearbeitung ab. ..."

Quelle: www.otto-schmidt.de

Fußball-Manipulations-Skandal - Warum Hoyzer freigesprochen wird

"... Am Freitag spricht der Bundesgerichtshof sein endgültiges Urteil gegen Robert Hoyzer. Der Berliner Strafrechtsexperte Bernd Heinrich erklärt im Interview mit WELT.de, warum er den Straftatbestand des Betruges in diesem Fußball-Skandal nicht erfüllt sieht und der ehemalige Schiedsrichter somit wohl ohne Strafe davon kommt. ..."

Quelle: www.welt.de

14.12.06

Fragen zur Rechtsanwaltszulassung

Beck online bietet einige Informationen zum Thema Anwaltszulassung. Zwar befindet sich der Beitrag auf dem Stand vom März 2003, er dürfte aber dennoch für den Einen oder den Anderen von Interesse sein.

Quelle: beck-online

Unaufgeforderte E-Mail-Werbung ist auch gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig

"... Das unaufgeforderte Zusenden von E-Mail-Werbung ist auch gegenüber Gewerbetreibenden gemäß § 7 Abs.2 Nr.3 UWG unzulässig, wenn es keine Anhaltspunkte für eine mutmaßliche Einwilligung des Empfängers gibt. Allein aus der gewerblichen Tätigkeit kann eine solche mutmaßliche Einwilligung nicht abgeleitet werden. Werbe-E-Mails sind im geschäftlichen Verkehr besonders belastend und daher vom Gesetzgeber bewusst im gleichem Umfang für unzulässig erklärt worden wie unaufgeforderte E-Mail-Werbung gegenüber Verbrauchern. ..."

OLG Bamberg, Urteil vom 06.09.2006, Az. 3 U 363/05

Quelle: www.otto-schmidt.de

Gesetzliches Wettbewerbsverbot: Auch Azubis dürfen ihren Arbeitgebern keine Konkurrenz machen

"... Das für Handlungsgehilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelte gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt nach seinem Sinn und Zweck auch für Auszubildende. Sie haften ihrem Arbeitgeber daher auf Schadensersatz, wenn sie während des Ausbildungsverhältnisses ein Konkurrenzunternehmen eröffnen oder in der Branche des Arbeitgebers eigene Geschäfte tätigen. ..."

BAG, Urteil vom 20.09.2006, Az. 10 AZR 439/05

Quelle: www.otto-schmidt.de

13.12.06

Alex - Due Diligence beim Weihnachtsmann

Quelle: www.ftd.de

Geplantes Telemediengesetz stößt bei Adressaten auf Vorbehalte

"... Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes (16/3078, 16/3135) stößt bei den Adressaten auf mancherlei Vorbehalte. Dies geht aus den Stellungnahmen der Sachverständigen hervor, die zur heutigen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie geladen sind, die um 14.30 Uhr begonnen hat. Neben dem Regierungsentwurf stehen auch ein Entwurf von Bündnis 90/Die Grünen für ein Anti-Spam-Gesetz (16/1436) sowie ein Antrag der Fraktion, die Verbraucher beim Telemediengesetz nicht zu übergehen (16/3499), zur Diskussion. Bestandteil des Gesetzes ist ein völlig neues Telemediengesetz, das die einschlägigen Regelungen bündeln und die Tele- und Mediendienste von den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation abgrenzen soll. Zu den Telemediendiensten werden alle Informations- und Kommunikationsdienste gezählt, die nicht ausschließlich Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind. Geplant ist ferner, die Verletzung bestimmter Informationspflichten bei der E-Mail-Werbung mit Bußgeldern zu ahnden, um die Flut an Spam-Mails zu einzudämmen.

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) bezweifelt, ob die gesetzlichen Definitionen ausreichen, Telekommunikation, Rundfunk und Mediendienste sinnvoll zu trennen. Durch Abgrenzungsschwierigkeiten könnte sich die Rechtsunsicherheit bei den Unternehmen verstärken, schreibt der DIHK. Noch deutlicher wird Professor Bernd Holznagel von der Universität Münster. Für ihn verschärft der Entwurf die Abgrenzungsprobleme. Es werde nicht klar, was die Abgrenzungsmerkmale von Telemedien im Verhältnis zum Rundfunk sind. Auf Beispiele werde im Gesetzestext völlig verzichtet. Beispielsweise könne Video-on-demand nicht eindeutig zugeordnet werden, weil es nur dann zu den Telemedien zähle, wenn es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt. Holznagel sieht Grauzonen und Konfliktpotenziale wie bisher. Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien warnt vor einer "einseitigen Verschiebung" der bisherigen Abgrenzung von Rundfunk und Mediendiensten zu Lasten des Rundfunks. Die Einordnung eines Dienstes als Rundfunk oder als Telemedium könne erhebliche wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben, heißt es in der Stellungnahme. Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (Bitkom) sieht die Gefahr einer "schleichenden Ausweitung" der klassischen Rundfunkregulierung auf die neuen Medien. Diese dürften nicht vorschnell der Rundfunkregulierung unterworfen werden. Vielmehr sollte geprüft werden, ob die Rundfunkregulierung noch in Zeiten gerechtfertigt ist, in denen sich der Nutzer aus vielen Informationsquellen über unterschiedliche Plattformen bedienen kann.

Breiten Raum in den Stellungnahmen nimmt die Spam-Problematik ein. Zwar begrüßt der Verbraucherzentrale Bundesverband die Bemühungen, die Spam-Flut durch ein erweitertes Verbot mit Sanktionsmöglichkeiten zu bekämpfen. Die Verbraucherschützer lassen allerdings eine Vorliebe für die Initiative der Bündnisgrünen erkennen, die sie für wirkungsvoller halten. Unter anderem wird verlangt, Bußgeld auch für solche Spam-Mails zu erheben, die nicht rein kommerzieller Natur sind, und den Bußgeld-Höchstbetrag auf 500.000 Euro anzuheben. Der Verband der deutschen Internetwirtschaft (Eco) sieht darin jedoch ein "stumpfes Schwert". So sei das Vorhaben, Auflagen zur Gestaltung der Kopf- und Betreffzeile in Mails zu schaffen, bei ausländischen Versendern wirkungslos. Das Telekommunikations- und Internetunternehmen Freenet.de AG regt sogar an, die Einstufung als Ordnungswidrigkeit zu streichen und statt dessen auf die Selbstregulierung der Wirtschaft und den Einsatz von Spam-Filtern zu setzen. Die jetzigen Regelungen gegen Spam-Mails reichten aus. Das Unternehmen befürchtet, dass ansonsten auch rechtmäßiges E-Mail-Marketing als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden könnte.

Auf die besondere Problematik von Suchmaschinenanbietern wird in einer gemeinsamen Stellungnahme von sieben Betreibern eingegangen, darunter Google, T-Online und AOL. Kritisiert werden die unterschiedlichen Haftungsregelungen. Sie schlagen vor, die Suchmaschinenbetreiber weitgehend von Haftung freizustellen. Unterlassungs- oder Beseitigungspflichten sollten nur dann eintreten, wenn ein Rechtsverstoß als solcher erkannt wird. Suchmaschinenanbieter sähen sich heute gezwungen, bereits bei einer behaupteten Rechtsverletzung einzelne Suchtreffer aus ihren Ergebnislisten zu löschen. Dies machten sich zahlreiche Akteure zu nutze, indem vermeintliche Rechtsverstöße bewusst abgemahnt würden, um missliebige Internetinhalte unauffindbar zu machen. Genauere Überprüfungen, ob tatsächlich im Einzelfall ein Rechtsverstoß vorliegt, seien für die Suchmaschinenanbieter wegen des personellen Aufwandes unzumutbar, heißt es in der Stellungnahme. ..."

Quelle: hib-Meldung vom 11.12.2006

Broschüre zum Kündigungsschutz

"... Die Broschüre informiert über den allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz, die ordentliche und außerordentliche Kündigung, die Kündigung von befristeten Arbeitsverträgen, zeigt auf, für wen das Kündigungsschutzgesetz gilt und wie es wirkt, erklärt anzeigepflichtige Entlassungen, die Kündigungsfristen und im Anhang ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) komplett wiedergegeben. ..."

Quelle: www.bmas.bund.de