Unaufgeforderte E-Mail-Werbung ist auch gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig
"... Das unaufgeforderte Zusenden von E-Mail-Werbung ist auch gegenüber Gewerbetreibenden gemäß § 7 Abs.2 Nr.3 UWG unzulässig, wenn es keine Anhaltspunkte für eine mutmaßliche Einwilligung des Empfängers gibt. Allein aus der gewerblichen Tätigkeit kann eine solche mutmaßliche Einwilligung nicht abgeleitet werden. Werbe-E-Mails sind im geschäftlichen Verkehr besonders belastend und daher vom Gesetzgeber bewusst im gleichem Umfang für unzulässig erklärt worden wie unaufgeforderte E-Mail-Werbung gegenüber Verbrauchern. ..."
OLG Bamberg, Urteil vom 06.09.2006, Az. 3 U 363/05
Quelle: www.otto-schmidt.de
OLG Bamberg, Urteil vom 06.09.2006, Az. 3 U 363/05
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