Gesetzliches Wettbewerbsverbot: Auch Azubis dürfen ihren Arbeitgebern keine Konkurrenz machen
"... Das für Handlungsgehilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelte gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt nach seinem Sinn und Zweck auch für Auszubildende. Sie haften ihrem Arbeitgeber daher auf Schadensersatz, wenn sie während des Ausbildungsverhältnisses ein Konkurrenzunternehmen eröffnen oder in der Branche des Arbeitgebers eigene Geschäfte tätigen. ..."
BAG, Urteil vom 20.09.2006, Az. 10 AZR 439/05
Quelle: www.otto-schmidt.de
BAG, Urteil vom 20.09.2006, Az. 10 AZR 439/05
Quelle: www.otto-schmidt.de
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