25.2.07

Alex - Vor- und Nachteile der Lektüre von News in Zeitungen oder auf dem PDA

Als langjähriger Nutzer eines PDA (Persönlicher Digitaler Assistent), genauer gesagt einem Palm, kann ich mir gar nicht mehr vorstellen, in ruhigeren Tagesabschnitten wie z.B. auf Bahnfahrten darauf zu verzichten, Nachrichten auf meinem elektronischen Helfer zu lesen. Allerdings können Zeitungen mitunter doch gewisse Vorteile haben, wie der aktuelle Comic-Strip von Alex in der FTD zeigt ...

Quelle: www.ftd.de

23.2.07

Auswirkung von Änderungen der Besteuerung steuerfreier Leistungen

"... Es war nur ein kleiner Eurobetrag auf der Lohnabrechnung. Der ließ den Angestellten der Sparkasse stutzen - schließlich hatte er unter dem Strich weniger Gehalt. Peanuts für einen Bankvorstand, aber für den Angestellten Anlass genug, um der Sache auf den Grund zu gehen. Er wandte sich an seinen Arbeitgeber, der wiederum seinen Rechtsbeistand einschaltete. Schließlich ging es um Grundsätzliches: Wer hat die Mehrkosten zu tragen, wenn der Arbeitgeber freiwillige Leistungen plötzlich nicht mehr steuerfrei gewähren kann? Die Firma oder der Angestellte? ..."

Quelle: www.ftd.de

22.2.07

Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft & Verbesserung der Auswahl von Anwaltsnotaren

"... Der Bundesrat hat am 16.2.2007 dem Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft zugestimmt. Das Gesetz beinhaltet eine umfassende Novellierung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). ...

Der Bundesrat hat am 14.2.2007 außerdem einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Auswahl von Anwaltsnotaren vorgeschlagen. Der Gesetzentwurf enthält ein neues Zugangs- und Auswahlsystem für Anwaltsnotare und soll eine verfassungskonforme Auswahlentscheidung ermöglichen. ..."

Quelle: www.otto-schmidt.de

Evaluation der Reform der Juristenausbildung

"... Im Jahre 2003 ist die letzte umfassende Reform der Juristenausbildung in Kraft getreten. Im Studium und im Vorbereitungsdienst hat es erhebliche Veränderungen gegeben. Vor allem die auf die Rechtsberatung ausgerichteten Bestandteile der Ausbildung wurden betont. Die internationalen Kompetenzen deutscher Juristinnen und Juristen sollen zudem verstärkt werden.

Die Justizministerkonferenz ist sehr daran interessiert, diese Ausbildungsreform bereits jetzt - in der noch laufenden Umsetzungsphase vom alten auf das neue Recht - zu evaluieren. Zu diesem Zweck wird eine breit angelegte Befragung auf elektronischem Wege durchgeführt. Einer der Fragebögen betrifft Absolventen der ersten juristischen Prüfung, ein weiterer Absolventen des Referendariats neuen Ausbildungsrechts, ein dritter Fragebogen wendet sich an potentielle Arbeitgeber sowie an Berufsanfänger, die den Vorbereitungsdienst bereits nach neuem Recht durchlaufen haben. ..."

Quelle: www.justiz.nrw.de

21.2.07

Nicht ohne meinen Disclaimer

Die Financial Times Deutschland widmet sich dem Thema "(Un-)Sinn von Disclaimern in E-Mails und auf Websites". Unterm Strich nichts Neues, aber lesenswert.

Quelle: www.ftd.de

PP Pöllath + Partners: Unternehmensübertragungen – Nachfolge oder Verkauf als unternehmerische Organisationsaufgabe

Die Kanzlei PP Pöllath + Partners bietet auf Ihrer Website diverse Publikationen zu wirtschaftsrechtlichen Themen, darunter auch das umfangreiche Buch "Unternehmensübertragungen – Nachfolge oder Verkauf als unternehmerische Organisationsaufgabe" aus dem Jahr 2006, als PDF-Dokumente zum kostenlosen Download.

Quelle: www.pplaw.com

20.2.07

Geschäftsbriefe richtig schreiben

"... Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass für E-Mails und alle anderen Geschäftsbriefe dieselben Regeln gelten, wie für Briefpost. Sie müssen unter anderem Angaben enthalten zur Firma, Rechtsform, Registergericht und Nummer der Eintragung. Darüber hinaus gilt es einige Unterschiede für die unterschiedlichen Unternehmens-Rechtsformen zu beachten. Wer sicherstellen will, dass nur korrekte E-Mails sein Unternehmen verlassen, muss technische Vorkehrungen treffen. Sonst könnten Wettbewerber und findige Juristen eine Abmahnwelle starten. ..."

Quelle: www.ftd.de

Weitere Informationen bereits hier, hier und hier.

15.2.07

E-Mail-Signatur

Nachdem die neue, ausdrückliche Regelung zu Pflichtangaben in Geschäftspost in der Form von E-Mail bei meinem Arbeitgeber umgesetzt wurde, ist meine E-Mail-Signatur einschließlich Grußformel und Leerzeilen nunmehr 19 Zeilen lang. Da kommt es häufig vor, dass bei einigen E-Mails die Signatur länger ist als die eigentliche Nachricht. Wenn jetzt noch ein Disclaimer dazukommt (was bisher immer wieder abgebogen wurde), dann Gute Nacht.

7.2.07

Verschärfung von Verbraucherrechten durch EU?

"... Die deutsche Wirtschaft läuft Sturm gegen Überlegungen der Europäischen Kommission, Verbraucherschutzvorschriften zu verschärfen. Martin Wansleben, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), befürchtet erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten. ..."

Quelle: www.ftd.de

6.2.07

Kein Bedarf an neuen Befugnissen für verdeckte Online-Durchsuchung?

"... Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar lehnt die Online-Durchsuchung privater Computer durch Polizei und Verfassungsschutz ab und begrüßt das Urteil des BGH. Im Handelsblatt-Interview erklärt er, warum. ..."

Quelle: www.handelsblatt.com

Schäuble fordert Gesetzesänderung nach Verbot der verdeckten Online-Durchsuchung

"... Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble hat eine schnelle Gesetzesänderung gefordert, um eine Rechtsgrundlage für Online-Durchsuchungen zu schaffen. Aus ermittlungstaktischen Gründen sei es unerlässlich, dass die Strafverfolgungsbehörden Online-Durchsuchungen nach richterlichen Anordnungen verdeckt vornehmen könnten, erklärte der CDU-Politiker in Berlin. Damit könnten regelmäßig wichtige weitere Ermittlungsansätze gewonnen werden. ..."

Quelle: www.welt.de

Zum technischen Hintergrund der verdeckten Online-Durchsuchung

"... Wie ist es möglich, dass ein Polizist E-Mails auf meinem Computer lesen kann? Eine Erklärung. ..."

Quelle: www.zeit.de

Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig

"... Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.

Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Dies ergibt sich zum einen aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten - Anwesenheitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Zuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO) -, deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht. Zum anderen folgt dies aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die - wie die Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) oder die Wohnraumüberwachung (§§ 100 c, d StPO) - ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung bestehen. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten die verdeckte Online-Durchsuchung nicht.

Beschluss vom 31. Januar 2007 - StB 18/06

Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - 1 BGs 184/06 - Entscheidung vom 25. November 2006 ..."

Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/2007 des BGH vom 5. Februar 2007

Den Beschluss des BGH finden Sie hier als kostenloses PDF-Dokument.

5.2.07

Weiterer Korruptionsprozess gegen Siemens?

"... Mitten im Skandal um mutmaßliche schwarze Kassen und Schmiergeldzahlungen in der Siemens-Telekommunikationssparte Com öffnet sich für den Konzern eine zweite Front: Das Landgericht Darmstadt will am 13. März die Hauptverhandlung gegen zwei frühere Mitarbeiter der Siemens-Kraftwerksparte Power Generation eröffnen ..."

Quelle: www.ftd.de

Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails

"... Ein neues Gesetz über Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails sorgt für große Aufregung in deutschen Unternehmen. Die IT- und Rechtsabteilungen sind im Dauereinsatz, denn stimmt der elektronische Briefkopf nicht, drohen teure Abmahnungen. Zu allem Überfluss kommt nun auch noch die Frage auf, ob das Gesetz nicht auch für SMS-Nachrichten gilt. ..."

Quelle: www.handelsblatt.com

Vergleiche auch hier und hier.

4.2.07

Nach dem Bundesverfassungsurteil - So vererben Sie richtig

"... Übers Sterben und Vererben schweigen die Deutschen pietätvoll - zu Unrecht. Denn das heutige Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftssteuer bei Immobilien ist ein Alarmzeichen: Beim Vermächtnis kann man viele Fehler machen. SPIEGEL ONLINE zeigt, wie Sie die vermeiden. ..."

Quelle: www.spiegel.de

Der Fall el-Masri - Keine Belastung für Transatlantische Beziehungen?

"... Ein Fall, den die Politik bereits zu den Akten gelegt hatte, könnte durch den Umweg über die Justiz für transatlantische Turbulenzen sorgen: Wegen der Entführung des deutschen Staatsbürgers Khaled el-Masri nach Afghanistan hat das Amtsgericht München Haftbefehl gegen 13 mutmaßliche CIA-Agenten erlassen. Der Verdacht: Freiheitsberaubung und gefährliche Körperverletzung. ..."

Quelle: www.welt.de

3.2.07

Pro bono publico - Wirtschaftsanwälte vertreten Guantánamo-Häftlinge

"... Es gibt wohl nur wenige milliardenschwere Transaktionen, an denen sie nicht beteiligt sind: Die Wirtschaftskanzleien, meist beheimatet rund um das New Yorker Finanzzentrum Wall Street, sind aus der Geschäftswelt nicht mehr wegzudenken.

Doch Sozietäten wie Cleary Gottlieb Steen & Hamilton, Wilmer Hale, Shearman & Sterling oder Weil Gotshal & Manges machen derzeit auch aus anderen Gründen von sich reden. Ihre Anwälte sitzen nicht nur mit den wichtigen Unternehmenschefs an einem Tisch. Sie vertreten außerdem Häftlinge in dem amerikanischen Gefängnis auf Guantánamo. Das große Geld können sie mit dieser anwaltlichen Vertretung nicht machen; die Sozietäten bieten sie „pro bono publico“ an – zum Wohle der Öffentlichkeit und damit kostenlos. Rund 500 hochbezahlte Advokaten aus etwa 120 Großkanzleien haben sich zu dieser Arbeit bereit erklärt. ..."

Quelle: www.faz.net

Berufseinstieg für Hochschulabsolventen oft über Praktika und Kurz-Arbeitslosigkeit

"... Der Übergang in den Beruf gelingt Hochschulabsolventen deutlich besser als befürchtet. Dennoch hat die sogenannte Such-Arbeitslosigkeit beim Übergang in eine reguläre Beschäftigung zugenommen. Dies beweist eine neue Studie der Berliner Freien Universität (FU) im Auftrag der DGB-Jugend und der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung. ..."

Quelle: www.zeit.de

2.2.07

Gencheck per Präimplantationsdiagnostik (PID) - Erfahrungen aus dem Ausland

"... Kaum ein Staat der Welt reguliert den Umgang mit Embryonen so streng wie Deutschland. Viele medizinische und wissenschaftliche Techniken, die in anderen Ländern Anwendung finden, sind hierzulande verboten. Während die Diskussion um die Gewinnung embryonaler Stammzellen anhält, ist es um die sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID) nach Jahren erhitzter Debatten ruhig geworden. Eine neue Studie der Medizinsoziologin Irmgard Nippert untersucht nun die Erfahrung mit dem Gencheck an Embryonen im Ausland. ..."

Quelle: www.zeit.de

Die Studie von Prof. Dr. Irmgard Nippert steht als PDF-Dokument zum kostenlosen Download bereit.

Über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Rechtsberatungsrecht

"... Der Deutsche Bundestag berät heute in Erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Rechtsberatungsrecht. Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, das an die Stelle des Rechtsberatungsgesetzes von 1935 treten soll.

„Mit dem RDG schaffen wir eine europarechts- und verfassungskonforme Regelung, mit der wir uns klar dazu bekennen, das Anwaltsmonopol für den gesamten Kernbereich rechtlicher Dienstleistungen grundsätzlich beizubehalten. Dies betrifft einerseits die Vertretung vor Gericht, die auch künftig in Anwaltshand gehört. Aber auch außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sollen im Grundsatz den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – also den unabhängigen Beratern und Vertretern in allen Rechtsangelegenheiten – vorbehalten bleiben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Der Entwurf sieht gegenüber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz allerdings Öffnungen vor. Dies betrifft einerseits die gesamte unentgeltliche, altruistische Rechtsberatung, die grundsätzlich freigegeben werden soll. „Künftig soll es karitativen Einrichtungen grundsätzlich erlaubt sein, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen anzubieten – das gleiche gilt für Rechtsberatungen im Familien- und Freundeskreis. Der erforderliche Schutz der Rechtsuchenden wird bei der karitativen Rechtsberatung dadurch gewährleistet, dass sie nur durch oder unter Anleitung von Volljuristen erbracht werden darf und bei gravierenden Mängeln untersagt werden kann“, sagte die Bundesjustizministerin.

Auch Nichtanwälte sollen künftig im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen erbringen dürfen. „Diese Regelung im Gesetzentwurf ist so gewählt, dass sie einerseits die verfassungs- und europarechtlich gebotenen Öffnungen ermöglicht und andererseits die Grenzen zulässiger Rechtsberatung klar und deutlich hervorhebt. Insoweit sind wir uns mit Bundesrechtsanwaltskammer und Deutschem Anwaltverein einig“, sagte Brigitte Zypries.

Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

1. Das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein

Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein – d.h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. Für die Rechtssuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf verlassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben.

Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen ursprünglich mit dem Ziel einer abhängigen Beschäftigung in Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbständig tätig werden zu können, trägt der Gesetzentwurf allerdings in gewissem Umfang Rechnung. Durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung, die Erweiterung der zulässigen Nebenleistungen und die Vielzahl an neuen Möglichkeiten beruflicher Zusammenarbeit gibt es auch für Diplomjuristen ein neues Betätigungsfeld.

2. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung

Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das führt dazu, dass all diese Tätigkeiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (z.B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden dürfen. Das Gesetz verwendet daneben auch die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese Begriffe näher einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese konturenlose Begriffsvielfalt durch den einheitlichen, in § 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung:

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpft, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa

- die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe
Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf.

- die Geltendmachung einfacher Ansprüche
Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die allgemeine Schadenpauschale geltend.

- die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung
Beispiel: Ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab.

Andererseits liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Prüfung erforderlich wird. Bereits die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte eröffnet den Anwendungsbereich des RDG. In diesen Fällen kann die Rechtsprüfung aber durch Nichtanwälte erfolgen, wenn es sich um eine nach § 5 RDG zulässige Nebenleistung handelt (vgl. dazu unten).

3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen

Um den geänderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, erweitert § 5 Abs. 1 RDG die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören.

Beispiele hierfür könnten sein:

- Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Wirtschaftsjuristen;

- Beratung über Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung durch Architekten;

- Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken

- Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch Erbenermittler.

Voraussetzung ist nicht mehr wie im geltenden Recht, dass die andere Tätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung überhaupt nicht sachgemäß erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die Tätigkeit eine zum Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der Vertragspflichten gehörige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum Berufsbild gehören.

Einzelne Fälle stets zulässiger Nebenleistungen hebt der Gesetzentwurf hervor, um von vornherein Rechtsklarheit zu schaffen. Zu nennen sind namentlich die Testamentsvollstreckung - die der Erblasser damit künftig auch Banken, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern übertragen kann - und die Fördermittelberatung, die im Bereich der Unternehmensberatung eine wichtige Rolle spielt. Dies steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des BGH, der diese Tätigkeiten für erlaubnisfrei zulässig erklärt hat.

Es wird auch künftig der Rechtsprechung überlassen bleiben, im Einzelnen zu bestimmen, welche Rechtsdienstleistungen – etwa bei Unternehmensberatern – noch als Neben¬leistung anzusehen sind. Der Gesetzentwurf gibt den Gerichten für die Entscheidung, ob eine Nebenleistung vorliegt, aber konkrete Entscheidungskriterien an die Hand. Prüfungsmaßstab ist neben Umfang und Inhalt einer Tätigkeit und ihrer Bedeutung für den Rechtsuchenden, ob hierfür die umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im Rechts¬system erforderlich ist, oder ob die juristische Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters ausreicht.

4. Das RDG ermöglicht neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten

Wo Rechtsdienstleistungen nicht lediglich Nebenleistung sind, sollen diese künftig gleichwohl „aus einer Hand“ angeboten werden können. Dies entspricht den Wünschen der Wirtschaft und der Mandanten. Außerdem eröffnet es der Rechtsanwaltschaft neue Marktchancen. Deshalb soll es nach § 5 Abs. 3 RDG künftig zulässig sein, einen Rechtsanwalt für einzelne juristische Fragen hinzuzuziehen. (Beispiel: Architekt schaltet Anwalt ein, um baurechtliche Fragen für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben zu klären). Zulässig wird es auch sein, dass Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe fest zusammenarbeiten (Unternehmensberater, nichtanwaltliche Mediatoren, Architekten, Ärzte etc.). Dabei wird klargestellt, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt in diesem Rahmen stets selbständig und eigenverantwortlich arbeiten muss, sodass Unternehmensjuristen auch in Zukunft keine Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. (Beispiel: Die Bank darf umfassende Rechtsdienstleistungen für ihre Kunden nicht durch einen angestellten Syndikusanwalt erbringen lassen).

5. Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

§ 6 RDG erklärt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung grundsätzlich für zulässig:

Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, sollen künftig erlaubt sein.

Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und begünstigt andererseits die altruistische, karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird enger als im Bürgerlichen Recht definiert. „Kostenlose“ Serviceangebote (etwa die von einer Bank für den - potentiellen - Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Geschäft stehen, für das geworben werden soll.

Werden z.B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualität der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zurückgreifen zu können.

Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es möglich, Personen oder Einrichtungen, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung zu untersagen.

6. Das RDG ermöglicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder

Während nach geltendem Recht nur berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen (z.B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Haus und Grund, Mietervereine) ihre Mitglieder rechtlich beraten dürfen, soll dies künftig grundsätzlich nach § 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt sein. Dies betrifft etwa die großen Mitgliedervereine wie beispielsweise Automobilclubs.

Allerdings dürfen die Rechtsdienstleistungen auch künftig nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein. Außerdem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gewährleistet sein. Dies soll künftig vor allem dadurch sichergestellt werden, dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muss. Auch Vereinen, die dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, kann die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden.

7. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf

Wie bisher fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft unter den Anwendungsbereich des RDG. Will also jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) soll demgegenüber auch ohne eine Inkassoregistrierung zulässig sein. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben schnell und leicht übertragbar sein und grundsätzlich auch als Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen.

Einem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners kann dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen werden, wie sie das RDG nunmehr auch zur Abtretbarkeit anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollen danach ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern können, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Damit können künftig nach dem Vorbild der ärztlichen und zahnärztlichen Verrechnungsstellen auch anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden.

8. Die Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander angeglichen

Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschränkt sich das Rechtsdienstleistungsgesetz auf die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Daher werden die einzelnen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um Regelungen darüber ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen einander so weit wie möglich angeglichen.

Die Vertretungsbefugnis im Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess soll dabei nicht in demselben Umfang freigegeben werden wie bei der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Die Kenntnisse, die erforderlich sind, um einen Gerichtsprozess sachgerecht zu führen, sowie der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen stärkere Einschränkungen als im außergerichtlichen Bereich.

Nach geltendem Recht muss sich ein Mandat in bestimmten Gerichtsverfahren (z.B. vor den Bundesgerichten, in den meisten Berufungsverfahren, in zivilrechtlichen Prozessen vor dem Landgericht und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren) durch einen Anwalt vertreten lassen. Die entsprechenden Regelungen der Prozessordnungen sollen beibehalten werden. Abgesehen von diesen Fällen kann eine Partei selbst entscheiden, ob sie sich selbst vertritt oder einen professionellen Vertreter einschaltet.

Die entgeltliche professionelle Vertretung soll grundsätzlich weiterhin durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen. Wer andere beruflich vor Gericht vertritt, muss zum Schutz des Vertretenen bestimmten Qualifikationsanforderungen genügen. Deshalb schlägt der Gesetzentwurf vor, in allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der Vertretung durch Rechtsanwälte grundsätzlich nur die Vertretung

- durch Beschäftigte der Prozesspartei,

- durch unentgeltlich tätige Familienangehörige der Prozesspartei,

- durch unentgeltlich tätige Volljuristen oder

- durch unentgeltlich tätige Streitgenossen

zuzulassen. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, können vom Gericht künftig – anders als im geltenden Recht – als Beistand in der Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt. Auch die bereits nach geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse für Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Sozialverbände und Rentenberater werden übernommen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeweitet.

Häufig fungieren die Personen, die bei Gewerkschaften und Verbänden für die Übernahme der Prozessvertretung qualifiziert sind, auch als ehrenamtliche Richter in der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit. Eine Unvereinbarkeitsregelung soll daher von vornherein verhindern, dass der Verdacht einer Interessenkollision oder Voreingenommenheit des Gerichts aufkommt. Deshalb wird in allen Verfahrensordnungen angeordnet, dass Richter grundsätzlich nicht als Vertreter bei einem Gericht auftreten dürfen, dem sie selbst angehören. Für ehrenamtliche Richter wird dieser Grundsatz auf die jeweiligen Spruchkörper des Gerichts eingeschränkt, denen sie angehören. ..."

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 01.02.2007

1.2.07

Anhörung zur steuerlichen Förderung der Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Russpartikelfiltern

"... Die geplante steuerliche Förderung der Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Russpartikelfiltern ist am Mittwochmittag im Finanzausschuss bei Experten auf Zustimmung gestoßen. Gegenstand der öffentlichen Anhörung waren der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (16/4010) sowie ein Antrag der Bündnisgrünen (16/946), ein solches Fördergesetz vorzulegen. Vorgesehen ist, dass Halter von Diesel-Pkw, die bis Ende 2006 erstmals zugelassen worden sind, bis Ende 2009 einen Kfz-Steuernachlass von bis zu 330 Euro erhalten, wenn sie nachweisen, dass durch den Filtereinbau der Partikelausstoß um mindestens 30 Prozent reduziert wird und gleichzeitig eine Verbesserung um eine Euro-Abgasstufe beim Partikelausstoß erreicht wird. Laut Bundesregierung wird der Wert der Steuerbefreiung etwa die Hälfte der Nachrüstungskosten abdecken. Für besonders emissionsarme Diesel-Pkw, die bereits im vergangenen Jahr nachgerüstet wurden oder noch bis Ende März dieses Jahres nachgerüstet werden, sollen die Halter frühestens zum 1. April die Steuerbefreiung bekommen. Für nicht nachgerüstete Pkw, die bis Ende 2006 erstmals zugelassen worden sind, sowie für neue Pkw, die den Euro-5-Grenzwert nicht einhalten, soll es einen Zuschlag von 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter Hubraum geben ("Malus-Regelung"). Nicht betroffen von diesem Zuschlag sind dem Entwurf zufolge bereits im Verkehr befindliche und neu zugelassene Pkw, deren Schadstoffemissionen den Anforderungen der Euro-4-Norm genügen und deren Partikelausstoß darüber hinaus fünf Milligramm pro Kilometer nicht übersteigt. Für Hermann J. Schulte vom Filterhersteller HJS Fahrzeugtechnik im sauerländischen Menden kommt es darauf an, dass das Gesetz schnell in Kraft tritt. "Wir warten dringlichst auf den Startschuss", sagte der Unternehmer. Er plädierte dafür, einen Teil der Einkünfte aus der Malus-Regelung dafür zu verwenden, in der Öffentlichkeit für die Nachrüstung zu werben. Das Thema der Filter-Nachrüstung müsse von der Regierung offensiv in den Markt hineingetragen werden. Im Übrigen unterstrich Schulte die internationale Führerschaft der deutschen Industrie in diesem Bereich. "Wir werden die beste technologische Antwort geben", hielt er dem Grünen-Abgeordneten Winfried Hermann entgegen, der gefragt hatte, weshalb die Industrie so lange gebraucht habe, um sich mit dem Filtereinbau anzufreunden. Volker Kuhn vom Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes sagte, dass von den 41.000 deutschen Kfz-Werkstätten 35.000 berechtigt seien, Abgasuntersuchungen vorzunehmen. Diese Werkstätten seien seit längerem auf die Nachrüstungen vorbereitet. Der Filter selbst koste etwa 400 bis 500 Euro, hinzu kämen die Kosten des Einbaus sowie die Kosten einer Abgasuntersuchung, sodass sich Kosten von 600 bis 700 Euro ergäben. Mit der Einbaubescheinigung der Werkstatt könnten die Fahrzeughalter dann ihre Kfz-Papiere bei der Zulassungsstelle verändern lassen. Gerd Hoff vom Verband der Automobilindustrie kündigte an, dass der Umstellungsprozess hin zum Filtereinbau bei Neufahrzeugen bis zum Jahr 2008 abgeschlossen sei. Bis jetzt hätten schon über 90 Prozent der Neuwagen einen eingebauten Partikelfilter. Die deutsche Automobilindustrie könne ihre Selbstverpflichtung aus dem Jahre 2005 somit einhalten. Der Ausrüstungsgrad bei Dieselfahrzeugen mit geregeltem Partikelfilter liege bei 90 Prozent. Davon entfielen 80 bis 85 Prozent auf deutsche Marken. Die Zahl der Diesel-Pkw, die für eine Nachrüstung in Frage kommen, bezifferte Hoff auf etwa 3,5 Millionen. Jürgen Albrecht vom ADAC begrüßte die Steuergutschrift, weil sie eine Anreizwirkung habe. Gerd Lottsiepen vom Verkehrsclub Deutschland befürchtete eine weitere Verzögerung, wenn der Gesetzentwurf noch einmal "aufgeschnürt" würde. Er hielt die Malus-Regelung für zu gering, weil sie für die Halter in vier Jahren nur zu durchschnittlichen Kosten von 100 Euro führen würde. Jürgen Resch von der Deutschen Umwelthilfe ging es darum, dass jetzt ein Signal zum Abbau der Feinstaubemissionen gesetzt wird. Nachjustiert werden könne später noch. Werner Reh vom Bund für Umwelt- und Naturschutz äußerte die Hoffnung, dass die Hersteller die Neuwagen ab 2008 mit Partikelfiltern ausrüsten, die die Euro-5-Norm erfüllen. Bei der Malus-Regelung hätte er sich eine stärkere Belastung als nur 1,20 Euro gewünscht, um einen stärkeren Anreiz für die Nachrüstung zu setzen. Wolfgang Maus vom Filterhersteller Emitec (Gesellschaft für Emissionstechnologie) im rheinischen Lohmar ging auf ein Problem ein, das Martina Steinke vom Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte angesprochen hatte. Danach sind Behinderte ganz oder zur Hälfte von der Kfz-Steuer befreit, könnten aber im Falle einer Nachrüstung von dem Steuerbonus nicht profitieren. Hier sollte ein Ausgleich für die Betroffenen geschaffen werden, forderte Steinke. Maus schlug in diesem Zusammenhang "eine Art Rabattsystem" vor. ..."

Quelle: hib-Meldung vom 31.01.2007

Danke, Thomas. Hallo, Herr Magath?