Blog zum ElektroG
"Mittelstandsbremse ElektroG ... Dieses Blog dient der 'Vereinigung gegen Mittelstandsbenachteiligung' (VMB) als Sprachrohr. Hier werden inbesondere Informationen, Meinungen und Tips zum mittelstandsfeindlichen Elektrogerätegesetz gegeben. ..."
Quelle: elektrog.blog.de
Quelle: elektrog.blog.de
1 Comments:
Abmahnwelle nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)
Zunächst ist für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erforderlich, dass das ElektroG wettbewerbsrelevant ist. Dies ist bislang noch unklar.
Fraglich ist, ob das ElektroG lediglich eine Marktzugangsregelungen, die generell wettbewerbsneutral sind, darstellt oder wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregeln statuiert.
Auf der einen Seite streitet die Gesetzesbegründung und der Gesetzgeber. Ein Schutz von Mitbewerbern ist durch dieses Gesetz danach nicht beabsichtigt. Das Gesetz ist als Umweltschutzregelwerk konzipiert, wie sich schon aus seinem § 1 Abs. 1 S. 2 ergibt. „Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern.“
Damit definiert das Gesetz selbst seine „Abfallwirtschaftlichen Ziele“.
Auch die Gesetzesbegründung sieht keinerlei Schutz der Marktteilnehmer vor. Danach dient das ElektroG der Umsetzung von EG-Richtlinien und lege die Produktverantwortung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz fest. Die Berücksichtigung wettbewerblicher Gesichtspunkte beschränkt sich auf die Reduzierung staatlichen Verwaltungsaufwandes durch Deregulierung und Beleihung einer privatwirtschaftlich organisierten gemeinsamen Stelle, der Stiftung EAR (Bundestagsdrucksache 15/3930 vom 19.10.2004, S. 1, 16; zu § 5 ElektroG: S. 22).
Entsprechend hat sich die Bundesregierung in der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion zum ElektroG geäußert. (siehe Bundestagsdrucksache 16/2904 vom 11.10.2006)
In Nr. 35 und 36 der Beantwortung vertritt die Bundesregierung die Auffassung, bei dem Verbot des Inverkehrbringens entsprechender Elektrogeräte ohne Registrierung aus § 5 ElektroG handele es sich nicht um eine Vorschrift, die nach § 4 Nr. 11 UWG „auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Verstöße können zwar als Ordnungswidrigkeit mit hohen Bußgeldern geahndet werden. § 5 ElektroG komme aber keine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu. Das ElektroG dient nach der Auffassung der Bundesregierung vielmehr allein „dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der natürlichen Lebensbedingungen“.
Wenn man § 4 Nr. 11 UWG beherzigt, welcher das Zuwiderhandeln gegen eine Rechtsvorschrift nur dann als wettbewerbsrechtlich unlauter brandmarkt, wenn die Rechtsvorschrift zumindest „auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“, dann kommt es allein auf den zielgerichteten Willen des Gesetzgebers an. Unerheblich ist also für die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit, ob dem gesetzestreuen Unternehmer durch die Einhaltung ausschließlich umwelt- und gesundheitspolitisch motivierter Gesetze ein wirtschaftlicher Nachteil gegenüber dem illegal Handelnden entsteht.
Andererseits liegen bereits einige wenige Entscheidungen von Landgerichten vor. Diese sind allerdings bislang nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen und müssen daher nicht zwangsläufig die endgültige Sichtweise der jeweiligen Spruchkörper darstellen. So hat das Landgericht Hamburg ohne zu Zögern eine einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert vorläufig auch auf 150.000,00 € festgesetzt. Das LG Düsseldorf hat den Streitwert seines Verfahrens dagegen auf 25.000,00 € festgesetzt.
Aufgrund der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz kann man sich mit den Entscheidungen noch nicht endgültig auseinandersetzen. Begründung für eine Wettbewerbsbezogenheit ist für das LG Düsseldorf, dass legales Verhalten mit erheblichen Kosten verbunden sei, und man sich daher durch gesetzeswidriges Verhalten einen unberechtigten Vorteil verschaffen könne. Dem kann aus meiner Sicht jedoch aus o.g. Gründen nicht gefolgt werden.
Die erstgenannte Meinung erscheint mir eindeutig überzeugend.
Frank Richter
Rechtsanwalt, Heidelberg
Kommentar veröffentlichen
<< Home