31.1.07
30.1.07
Levi’s sues competitors on its pocket design
"... United States Patent and Trademark No. 1,139,254 is not much to look at: a pentagon surrounding a childlike drawing of a seagull in flight.
But the design for a Levi’s pocket, first used 133 years ago, has become the biggest legal battleground in American fashion. ..."
Quelle: www.times.com
But the design for a Levi’s pocket, first used 133 years ago, has become the biggest legal battleground in American fashion. ..."
Quelle: www.times.com
Kündigung - Was hat der Arbeitnehmer zu beachten?
"... Wenn mit Mitte fünfzig die betriebsbedingte Kündigung droht: So schützen Sie Ihre Rente, Krankenversicherung und Steuervorteile. ..."
Quelle: www.handelsblatt.com
"... Eine Kündigung ist schwieriges Terrain, nicht alle Arbeitgeber informieren ihre Mitarbeiter ausreichend. Diese Feinheiten sind wichtig. ..."
Quelle: www.handelsblatt.com
Quelle: www.handelsblatt.com
"... Eine Kündigung ist schwieriges Terrain, nicht alle Arbeitgeber informieren ihre Mitarbeiter ausreichend. Diese Feinheiten sind wichtig. ..."
Quelle: www.handelsblatt.com
27.1.07
Quo vadis, HSV?
"... Wir brennen darauf, dass es endlich wieder losgeht. Jeder weiß, worauf es ankommt», sagte der Coach des in akuter Abstiegsgefahr schwebenden Bundesliga-Gründungsmitglieds vor dem Auftaktspiel bei Arminia Bielefeld. «Es ist an der Zeit, eine Serie zu starten. 2006 ist Gott sei Dank vorbei. ..."
Quelle: www.ftd.de
Quelle: www.ftd.de
VW-Affäre - Nach Deal im Prozess nur Bewährungsstrafe gegen Peter Hartz
"... Dann geht alles ganz schnell. Oberstaatsanwältin Hildegard Wolff sagt, sie halte wegen Untreue, zum Teil in besonders schweren Fällen sowie Begünstigung von Betriebsräten eine zweijährige Freiheitsstrafe auf Bewährung und eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen für angemessen - dies sind gemessen an den Einkünften von Hartz umgerechnet 576 000 Euro. Der Anwalt von Hartz erklärt, er stehe dem Antrag nicht entgegen. Kurz nach 15 Uhr wird das Urteil verkündet. ..."
Quelle: www.welt.de
"... VW-Arbeitsdirektor Peter Hartz ist das Gefängnis erspart geblieben - dank einer Absprache mit dem Gericht. Jetzt hagelt es Widerspruch. Das Gerechtigkeitsempfinden der Bürger sei gefährdet, sagen Kritiker. ..."
Quelle: www.welt.de
Quelle: www.welt.de
"... VW-Arbeitsdirektor Peter Hartz ist das Gefängnis erspart geblieben - dank einer Absprache mit dem Gericht. Jetzt hagelt es Widerspruch. Das Gerechtigkeitsempfinden der Bürger sei gefährdet, sagen Kritiker. ..."
Quelle: www.welt.de
25.1.07
Mehr Schutz für das geistige Eigentum ...
... durch Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung?
"... Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie beschlossen. Das Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt damit das geistige Eigentum.
"Produktpiraterie nimmt ständig zu, richtet beträchtliche wirtschaftliche Schäden an und vernichtet Arbeitsplätze. Der Schutz von kreativem Schaffen ist gerade für die Deutsche Wirtschaft in einem rohstoffarmen Umfeld von herausragender Bedeutung. Gefälschte Produkte können auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, zum Beispiel bei Ersatzteilen oder Medikamenten. Daher muss der Produktpiraterie auf vielfältige Weise begegnet werden. Ein Mittel ist die Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
„Für die Verbraucherinnen und Verbraucher bringt das Gesetz ebenfalls eine ganz wesentliche Verbesserung: Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt", so Zypries weiter.
Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert. Ferner passt der Gesetzentwurf das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.
Zum Inhalt des Entwurfs im Einzelnen:
- Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen.
Beispiel:
Die Schülerin S (16 Jahre) hat im Juli 2006 in einer Internet-Tauschbörse ein einzelnes Musikstück zum Download angeboten. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 2.500 € gefordert.
Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 50 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber.
Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.
- Auskunftsansprüche
Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (z. B. § 101a UrhG). Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z.B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können.
Beispiel:
Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum Download anbietet. Außerdem stellt M durch Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch noch zahlreiche weitere Alben anderer Künstler angeboten werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des Download-Anbieters verwendet . Diese IP vergibt der Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A mit seinem Computer online geht. M kann neben der IP-Adresse von A auch erkennen, über welchen Provider er die Daten ins Netz stellt. Von diesem möchte M nun wissen, welcher Kunde die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Bisher darf der Provider diese Informationen nicht an Private herausgeben. M muss stattdessen Strafanzeige erstatten und ist darauf angewiesen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet und kraft ihres strafprozessualen Auskunftsanspruches beim Provider die Information einholt, welcher Internet-Nutzer die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Erst wenn M in dem Strafverfahren Akteneinsicht erhalten hat, erfährt er das Ergebnis dieser Abfrage und weiß dann, gegen wen er seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.
Künftig kann M bei einer Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz beantragen, dass dem Provider eine Auskunftsbefugnis erteilt wird. M muss hierzu gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass er Inhaber des Urheberrechts ist, das in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmten IP-Adresse verletzt wurde. Das Gericht erlässt eine Anordnung und der Provider erteilt M daraufhin Auskunft über den Namen des Verletzers. Nun kann M seine zivilrechtlichen Ansprüche – ohne Umweg über das Strafverfahren - gegenüber dem Verletzer vor dem Zivilgericht geltend machen. M erstattet dem Provider die für die Auskunft entstandenen Kosten und macht sie gegenüber dem Verletzer als Schaden geltend.
Nach dem Entwurf sind Auskunftsansprüche gegen Dritte nicht nur dann vorgesehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Schon im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ist, hat der Berechtigte künftig einen Auskunftsanspruch. Damit kann derjenige, dessen Rechte verletzt werden, leichter herausfinden, gegen wen er überhaupt gerichtlich vorgehen muss. Das war bislang oft schwer zu ermitteln, schließlich kann der Kläger seine Klage nicht gegen „unbekannt“ richten. Der Auskunftsanspruch besteht allerdings im Einklang mit der Richtlinie nur dann, wenn auch die zugrundeliegende Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr begangen wurde.
Gesondert geregelt wird der Fall, dass der Dritte die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von so genannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen kann. Dies sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand. Unter engen Voraussetzungen soll zukünftig auch der Zugriff auf diese Verkehrsdaten möglich sein. Diese Auskunft darf allerdings nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erteilt werden.
- Schadenersatz
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr – d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre – als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.
Beispiel:
Ein Fälscher ahmt ein patentgeschütztes Medikament nach. Der Patentinhaber verlangt Schadenersatz. Da es für ihn schwierig ist, seinen konkreten Schaden zu berechnen, fordert er vom Fälscher eine angemessene Lizenzgebühr. Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich danach, was der Patentinhaber erhalten hätte, wenn er mit demjenigen, der das Patent verletzt hat, vorher einen Lizenzvertrag über die Verwendung des Patents abgeschlossen hätte. Stattdessen kann der Patentinhaber aber auch von dem Fälscher den Gewinn verlangen, den dieser durch die Benutzung des Patents erzielt hat.
Der Rechtsinhaber erhält ferner bei offensichtlichem oder festgestelltem Schadenersatzanspruch einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, wenn ohne diese Unterlagen die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen fraglich wäre. Hierdurch kann er Erkenntnisse gewinnen, um seine Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
- Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.
- Schutz geographischer Herkunftsangaben
Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die berühmten „Spreewälder Gurken“. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.
- Urteilsbekanntmachung
Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.
- Grenzbeschlagnahmeverordnung
Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können.
Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d. h. in ihr Recht übernehmen.
Beispiel:
Der Hersteller von Automobilersatzteilen H stellt fest, dass in Deutschland vermehrt Fälschungen seiner Produkte auftauchen, die sein Recht an dem Design, seine Marke oder ein Patent verletzen. In einem Antrag teilt er der Zollbehörde (in Deutschland der Zentralstelle für gewerblichen Rechtsschutz in München) seine geistigen Eigentumsrechte mit. Bei einer Einfuhrkontrolle eines Containerschiffs im Hamburger Hafen kommt der Verdacht auf, dass es Waren geladen hat, die eines dieser Schutzrechte verletzen. Der Zoll hält die Ware zurück und informiert H sowie den Eigentümer der Ware.
Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Die neue Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Sein Schweigen gilt dann als Zustimmung. Diese Regelung, die in Deutschland früher schon einmal gegolten hat, ist in den Mitgliedstaaten jetzt aber nur anwendbar, wenn das jeweilige innerstaatliche Recht dies ausdrücklich so bestimmt. Der Gesetzentwurf sieht dies vor.
Zypries betonte abschließend: „Ich weiß, dass insbesondere in der CDU im Deutschen Bundestag die Auffassung vertreten wird, man könne auf den Richtervorbehalt in Teilen verzichten. Diese Frage soll im Verfahren erörtert und nach der Anhörung der Sachverständigen entschieden werden.“ ..."
Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 24.01.2007
"... Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie beschlossen. Das Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt damit das geistige Eigentum.
"Produktpiraterie nimmt ständig zu, richtet beträchtliche wirtschaftliche Schäden an und vernichtet Arbeitsplätze. Der Schutz von kreativem Schaffen ist gerade für die Deutsche Wirtschaft in einem rohstoffarmen Umfeld von herausragender Bedeutung. Gefälschte Produkte können auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, zum Beispiel bei Ersatzteilen oder Medikamenten. Daher muss der Produktpiraterie auf vielfältige Weise begegnet werden. Ein Mittel ist die Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
„Für die Verbraucherinnen und Verbraucher bringt das Gesetz ebenfalls eine ganz wesentliche Verbesserung: Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt", so Zypries weiter.
Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert. Ferner passt der Gesetzentwurf das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.
Zum Inhalt des Entwurfs im Einzelnen:
- Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen.
Beispiel:
Die Schülerin S (16 Jahre) hat im Juli 2006 in einer Internet-Tauschbörse ein einzelnes Musikstück zum Download angeboten. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 2.500 € gefordert.
Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 50 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber.
Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.
- Auskunftsansprüche
Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (z. B. § 101a UrhG). Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z.B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können.
Beispiel:
Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum Download anbietet. Außerdem stellt M durch Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch noch zahlreiche weitere Alben anderer Künstler angeboten werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des Download-Anbieters verwendet . Diese IP vergibt der Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A mit seinem Computer online geht. M kann neben der IP-Adresse von A auch erkennen, über welchen Provider er die Daten ins Netz stellt. Von diesem möchte M nun wissen, welcher Kunde die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Bisher darf der Provider diese Informationen nicht an Private herausgeben. M muss stattdessen Strafanzeige erstatten und ist darauf angewiesen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet und kraft ihres strafprozessualen Auskunftsanspruches beim Provider die Information einholt, welcher Internet-Nutzer die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Erst wenn M in dem Strafverfahren Akteneinsicht erhalten hat, erfährt er das Ergebnis dieser Abfrage und weiß dann, gegen wen er seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.
Künftig kann M bei einer Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz beantragen, dass dem Provider eine Auskunftsbefugnis erteilt wird. M muss hierzu gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass er Inhaber des Urheberrechts ist, das in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmten IP-Adresse verletzt wurde. Das Gericht erlässt eine Anordnung und der Provider erteilt M daraufhin Auskunft über den Namen des Verletzers. Nun kann M seine zivilrechtlichen Ansprüche – ohne Umweg über das Strafverfahren - gegenüber dem Verletzer vor dem Zivilgericht geltend machen. M erstattet dem Provider die für die Auskunft entstandenen Kosten und macht sie gegenüber dem Verletzer als Schaden geltend.
Nach dem Entwurf sind Auskunftsansprüche gegen Dritte nicht nur dann vorgesehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Schon im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ist, hat der Berechtigte künftig einen Auskunftsanspruch. Damit kann derjenige, dessen Rechte verletzt werden, leichter herausfinden, gegen wen er überhaupt gerichtlich vorgehen muss. Das war bislang oft schwer zu ermitteln, schließlich kann der Kläger seine Klage nicht gegen „unbekannt“ richten. Der Auskunftsanspruch besteht allerdings im Einklang mit der Richtlinie nur dann, wenn auch die zugrundeliegende Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr begangen wurde.
Gesondert geregelt wird der Fall, dass der Dritte die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von so genannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen kann. Dies sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand. Unter engen Voraussetzungen soll zukünftig auch der Zugriff auf diese Verkehrsdaten möglich sein. Diese Auskunft darf allerdings nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erteilt werden.
- Schadenersatz
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr – d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre – als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.
Beispiel:
Ein Fälscher ahmt ein patentgeschütztes Medikament nach. Der Patentinhaber verlangt Schadenersatz. Da es für ihn schwierig ist, seinen konkreten Schaden zu berechnen, fordert er vom Fälscher eine angemessene Lizenzgebühr. Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich danach, was der Patentinhaber erhalten hätte, wenn er mit demjenigen, der das Patent verletzt hat, vorher einen Lizenzvertrag über die Verwendung des Patents abgeschlossen hätte. Stattdessen kann der Patentinhaber aber auch von dem Fälscher den Gewinn verlangen, den dieser durch die Benutzung des Patents erzielt hat.
Der Rechtsinhaber erhält ferner bei offensichtlichem oder festgestelltem Schadenersatzanspruch einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, wenn ohne diese Unterlagen die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen fraglich wäre. Hierdurch kann er Erkenntnisse gewinnen, um seine Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
- Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.
- Schutz geographischer Herkunftsangaben
Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die berühmten „Spreewälder Gurken“. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.
- Urteilsbekanntmachung
Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.
- Grenzbeschlagnahmeverordnung
Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können.
Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d. h. in ihr Recht übernehmen.
Beispiel:
Der Hersteller von Automobilersatzteilen H stellt fest, dass in Deutschland vermehrt Fälschungen seiner Produkte auftauchen, die sein Recht an dem Design, seine Marke oder ein Patent verletzen. In einem Antrag teilt er der Zollbehörde (in Deutschland der Zentralstelle für gewerblichen Rechtsschutz in München) seine geistigen Eigentumsrechte mit. Bei einer Einfuhrkontrolle eines Containerschiffs im Hamburger Hafen kommt der Verdacht auf, dass es Waren geladen hat, die eines dieser Schutzrechte verletzen. Der Zoll hält die Ware zurück und informiert H sowie den Eigentümer der Ware.
Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Die neue Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Sein Schweigen gilt dann als Zustimmung. Diese Regelung, die in Deutschland früher schon einmal gegolten hat, ist in den Mitgliedstaaten jetzt aber nur anwendbar, wenn das jeweilige innerstaatliche Recht dies ausdrücklich so bestimmt. Der Gesetzentwurf sieht dies vor.
Zypries betonte abschließend: „Ich weiß, dass insbesondere in der CDU im Deutschen Bundestag die Auffassung vertreten wird, man könne auf den Richtervorbehalt in Teilen verzichten. Diese Frage soll im Verfahren erörtert und nach der Anhörung der Sachverständigen entschieden werden.“ ..."
Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 24.01.2007
Entwurf eines Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes
"... Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, vorgelegten Entwurf des "Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" beschlossen. Mit dem Gesetz ist eine Bürokratiekostenentlastung in Höhe von mindestens 58,8 Millionen EURO für die Unternehmen und mindestens 5 Millionen EURO für die Verwaltung verbunden.
...
Der Entwurf des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes enthält weitere 17 Maßnahmen zum Bürokratieabbau. Vor allem klein- und mittelständische Unternehmen sowie Existenzgründer werden in den Bereichen Statistik, Buchführung, Sozialversicherungs-, Gewerbe-, Preis- und Straßenverkehrsrecht entlastet. Zugleich wird die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur weiter verbessert.
Einige der Maßnahmen im Überblick:
Das Auskunftsverfahren für Daten aus dem Gewerberegister soll praxisgerechter ausgestaltet werden. Bislang erforderliche Auskunftsanträge entfallen ganz oder werden durch automatisierte Verfahrensabläufe erheblich vereinfacht, so dass sich ein Gesamtentlastungseffekt für die Wirtschaft von rund 42 Millionen EURO ergibt.
In der Dienstleistungskonjunkturstatistik werden verstärkt bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt, so dass für etwa 33 000 kleinere Dienstleistungsunternehmen die vierteljährliche Befragung entbehrlich wird und dadurch rund 100.000 Arbeitsstunden oder umgerechnet Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt jährlich 3,5 Millionen EURO entfallen.
Die steuerliche Bilanzierungspflicht wird durch die Anhebung der Gewinnschwelle von 30.000 auf 50.000 EURO dergestalt vereinfacht, dass künftig mehr Steuerpflichtige als bisher anstelle einer Bilanz eine Einnahmeüberschussrechnung erstellen können.
Durch die Einführung der Datenübertragung für Arbeitgeberbescheinigungen bei Entgeltersatzleistungen entfallen bei den etwa 2,8 Millionen Abrechnungsstellen Kosten für jährlich mehrere hunderttausend Kranken-, Verletzten-, Mutterschafts- und Kinderkrankengeldbescheinigungen. Zusätzlich wird die bisher übliche Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers für die Vorausberechnung der Rente durch eine automatisch erzeugte Sozialversicherungsmeldung ersetzt, was bei durchschnittlich jährlich rund 800.000 Neurentnern eine erhebliche Entlastung der Unternehmen bewirkt.
..."
Quelle: Pressemitteilung des BMWi vom 24.01.2007
...
Der Entwurf des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes enthält weitere 17 Maßnahmen zum Bürokratieabbau. Vor allem klein- und mittelständische Unternehmen sowie Existenzgründer werden in den Bereichen Statistik, Buchführung, Sozialversicherungs-, Gewerbe-, Preis- und Straßenverkehrsrecht entlastet. Zugleich wird die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur weiter verbessert.
Einige der Maßnahmen im Überblick:
Das Auskunftsverfahren für Daten aus dem Gewerberegister soll praxisgerechter ausgestaltet werden. Bislang erforderliche Auskunftsanträge entfallen ganz oder werden durch automatisierte Verfahrensabläufe erheblich vereinfacht, so dass sich ein Gesamtentlastungseffekt für die Wirtschaft von rund 42 Millionen EURO ergibt.
In der Dienstleistungskonjunkturstatistik werden verstärkt bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt, so dass für etwa 33 000 kleinere Dienstleistungsunternehmen die vierteljährliche Befragung entbehrlich wird und dadurch rund 100.000 Arbeitsstunden oder umgerechnet Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt jährlich 3,5 Millionen EURO entfallen.
Die steuerliche Bilanzierungspflicht wird durch die Anhebung der Gewinnschwelle von 30.000 auf 50.000 EURO dergestalt vereinfacht, dass künftig mehr Steuerpflichtige als bisher anstelle einer Bilanz eine Einnahmeüberschussrechnung erstellen können.
Durch die Einführung der Datenübertragung für Arbeitgeberbescheinigungen bei Entgeltersatzleistungen entfallen bei den etwa 2,8 Millionen Abrechnungsstellen Kosten für jährlich mehrere hunderttausend Kranken-, Verletzten-, Mutterschafts- und Kinderkrankengeldbescheinigungen. Zusätzlich wird die bisher übliche Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers für die Vorausberechnung der Rente durch eine automatisch erzeugte Sozialversicherungsmeldung ersetzt, was bei durchschnittlich jährlich rund 800.000 Neurentnern eine erhebliche Entlastung der Unternehmen bewirkt.
..."
Quelle: Pressemitteilung des BMWi vom 24.01.2007
24.1.07
Stand der Forschung zu und Potenziale von embryonalen und adulten Stammzellen
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages informieren mit einer aktuellen Broschüre über den Stand der Forschung zu und Potenziale von
embryonalen und adulten Stammzellen. Diese Broschüre steht als kostenloses PDF-Dokument zum Download bereit.
Quelle: www.bundestag.de
embryonalen und adulten Stammzellen. Diese Broschüre steht als kostenloses PDF-Dokument zum Download bereit.
Quelle: www.bundestag.de
23.1.07
Experten-Anhörung zum Steuernachlass für Filtereinbau in Diesel-Pkw
"... Die geplante steuerliche Förderung der Nachrüstung von dieselbetriebenen Pkw mit Russpartikelfiltern steht im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschuss am Mittwoch, dem 31. Januar. Grundlage ist der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (16/4010). Danach ist vorgesehen, dass Halter von Diesel-Pkw, die bis Ende 2006 erstmals zugelassen worden sind, bis Ende 2009 einen Kfz-Steuernachlass von bis zu 330 Euro erhalten sollen, wenn sie nachweisen, dass durch den Filtereinbau bestimmte Grenzwerte bei den Feinstaubemissionen eingehalten werden. Für besonders emissionsarme Diesel-Pkw, die schon nachgerüstet wurden oder noch bis Ende März diesen Jahres nachgerüstet werden, sollen die Halter frühestens zum 1. April die Steuerbefreiung erhalten. Für nicht nachgerüstete Pkw, die bis Ende 2006 erstmals zugelassen worden sind, sowie für neue Pkw, die den voraussichtlichen Euro-5-Grenzwert für Partikelmasse von 0,005 Gramm pro Kilometer nicht einhalten, soll es einen Zuschlag von 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter Hubraum geben.
Der Finanzausschuss hat als Sachverständige den Allgemeinen Deutschen Automobil-Club, den Bund für Umwelt und Naturschutz, den Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte, die Deutsche Umwelthilfe, die Gesellschaft für Emissionstechnologie (Emitec), die HJS Fahrzeugtechnik GmbH&Co. KG, den Verband der Automobilindustrie, den Verkehrsclub Deutschland und den Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes eingeladen. Die Anhörung beginnt um 11.30 Uhr, im Saal E 400 des Paul-Löbe-Hauses und soll bis gegen 13 Uhr dauern. ..."
Quelle: hib-Meldung vom 22.01.2007
Der Finanzausschuss hat als Sachverständige den Allgemeinen Deutschen Automobil-Club, den Bund für Umwelt und Naturschutz, den Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte, die Deutsche Umwelthilfe, die Gesellschaft für Emissionstechnologie (Emitec), die HJS Fahrzeugtechnik GmbH&Co. KG, den Verband der Automobilindustrie, den Verkehrsclub Deutschland und den Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes eingeladen. Die Anhörung beginnt um 11.30 Uhr, im Saal E 400 des Paul-Löbe-Hauses und soll bis gegen 13 Uhr dauern. ..."
Quelle: hib-Meldung vom 22.01.2007
22.1.07
Teure Verfahrensfehler des Gerichts
"... Wenn Richter schlampen, kann das gravierende Folgen haben. Fehlt eine Unterschrift, führt das zur Aufhebung des Urteils - und zu beträchtlichen Mehrkosten. ..."
Quelle: www.ftd.de
Quelle: www.ftd.de
Gesetzentwurf: Steuernachlass von 330 Euro bei Partikelfilter-Nachrüstung von Diesel-Pkw
"... Die Bundesregierung will die Nachrüstung von dieselbetriebenen Pkw mit Russpartikelfiltern steuerlich fördern. Dazu hat sie einen Entwurf zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (16/4010) vorgelegt. Halter von Diesel-Pkw, die bis Ende 2006 erstmals zugelassen worden sind, sollen bis Ende 2009 einen Kfz-Steuernachlass von bis zu 330 Euro erhalten, wenn sie nachweisen, dadurch durch den Filtereinbau bestimmte Grenzwerte bei den Feinstaubemissionen eingehalten werden. Nach Angaben der Regierung wird der Wert der Steuerbefreiung etwa die Hälfte der Nachrüstungskosten abdecken. Für besonders emissionsarme Diesel-Pkw, die bereits im vergangenen Jahr nachgerüstet wurden oder noch bis Ende März dieses Jahres nachgerüstet werden, erhalten die Halter frühestens zum 1. April die Steuerbefreiung. Da die Finanzämter die Förderung nicht allein aufgrund der vorliegenden Fahrzeugdaten vornehmen können, so die Regierung, sollen die Zulassungsbehörden die Fördervoraussetzungen feststellen und den Finanzämtern mitteilen. Bei einem Wechsel des Halters soll der neue Eigentümer eine noch nicht abgelaufene Befreiung übernehmen können. Für nicht nachgerüstete Pkw, die bis Ende 2006 erstmals zugelassen worden sind, sowie für neue Pkw, die den voraussichtlichen Euro-5-Grenzwert für Partikelmasse von 0,005 Gramm pro Kilometer nicht einhalten, soll es einen Zuschlag von 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter Hubraum geben. Nicht betroffen von diesem Zuschlag sind laut Regierung bereits im Verkehr befindliche und neu zugelassene Pkw, deren Schadstoffemissionen den Grenzwertanforderungen der Euro-4-Abgasnorm genügen und deren Partikelausstoß den "anspruchsvollen Grenzwert" von 0,005 Gramm pro Kilometer anstelle von 0,025 Gramm nicht überschreitet. Von den erwarteten Steuermindereinnahmen in Höhe von 120 Millionen Euro sollen 115 Millionen Euro durch den vom 1. April dieses Jahres bis Ende März 2011 befristeten Zuschlag für nicht nachgerüstete Diesel-Pkw gegenfinanziert werden, sodass den Ländern, denen die Kfz-Steuer zufließt, unter dem Strich Steuermindereinnahmen von 5 Millionen Euro verbleiben. ..."
Quelle: hib-Meldung vom 12.01.2007
Quelle: hib-Meldung vom 12.01.2007
21.1.07
Bundestag hat Telemediengesetz verabschiedet
"... Mit den Stimmen der großen Koalition und der FDP hat der Bundestag am ... Donnerstag die umstrittenen Pläne der Bundesregierung zur Neuordnung des Medienrechts im Rahmen des Elektronischen Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes (ElGVG) mit den Änderungsvorschlägen aus dem Wirtschaftsausschuss verabschiedet. ..."
Quelle: www.heise.de
Quelle: www.heise.de
20.1.07
“I’m in” sagte Hillary Clinton ...
... und kündigte damit ihre Bewerbung um die Kandidatur für die US-Präsidentschaftswahl 2008 an.
Mehr Infos unter www.times.com und www.welt.de.
Mehr Infos unter www.times.com und www.welt.de.
Geht der Entwurf des Telemediengesetzes an den wirklichen Problemen vorbei?
"... Der Gesetzgeber hat sich im neuen Telemediengesetz, dem wichtigsten deutschen Internetgesetz, um die drängendsten Rechtsprobleme im Internet gedrückt, kritisieren Experten. ..."
Quelle: www.ftd.de
Quelle: www.ftd.de
19.1.07
VW-Affäre - Deal im Prozess gegen Peter Hartz?
"... Die Akte Hartz, das sind Prostituierte und Viagra auf VW-Kosten, das ist die Veruntreuung von 2,6 Millionen Euro aus der Konzernkasse. Die Akte Hartz, das ist zugleich aber auch ein Lehrstück: für den problematischen Umgang der Justiz mit umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren.
Das Erwartete passiert zwei Stunden später. „Eine Urteilsabsprache kommt in Betracht“, sagt Gerstin Dreyer, Vorsitzende Richtern der 6. Großen Strafkammer. Eine nüchterne Formulierung für eine umstrittene Vorgehensweise: Die Justiz lässt sich auf einen Deal ein – mal wieder, wie schon beim kürzlich beendeten Mannesmann-Verfahren. ..."
Quelle: www.handelsblatt.com
Das Erwartete passiert zwei Stunden später. „Eine Urteilsabsprache kommt in Betracht“, sagt Gerstin Dreyer, Vorsitzende Richtern der 6. Großen Strafkammer. Eine nüchterne Formulierung für eine umstrittene Vorgehensweise: Die Justiz lässt sich auf einen Deal ein – mal wieder, wie schon beim kürzlich beendeten Mannesmann-Verfahren. ..."
Quelle: www.handelsblatt.com
9.1.07
Verbrauchersammelklagen
"... Sammelklagen von Verbrauchern werden auch in Deutschland populärer. Drastische Urteile wie in den USA müssen Unternehmen hierzulande aber nicht fürchten. ..."
Quelle: www.ftd.de
Quelle: www.ftd.de
Komplizierte Unternehmensnachfolge
"... Die Nachfolge in Familienbetrieben soll steuerlich einfacher werden. Eigentlich - denn viele Unternehmer finden, dass das geplante Gesetz die Lage nur verkompliziert. ..."
Quelle: www.ftd.de
Quelle: www.ftd.de
8.1.07
Hoffentlich AGG-versichert?
"... Das Gleichbehandlungsgesetz sorgt weiter für Unruhe. Die Versicherer bieten sogar Policen gegen eventuelle Prozessrisiken an. Reine Panikmache, argwöhnen Anwälte. ..."
Quelle: www.ftd.de
Quelle: www.ftd.de
Mal wieder GEZeigt ...
„... Autohaus muss Rundfunkgebühren für Autoradios in Vorführwagen zahlen
Die Klägerin, die ein Autohaus betreibt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkgebühren für in Vorführwagen eingebaute Autoradios durch den Norddeutschen Rundfunk. Sie meint, sie halte die Autoradios schon nicht zum Empfang bereit, wie dies aber für die Erhebung von Rundfunkgebühren erforderlich sei. Vielmehr biete sie die Geräte nur zum Verkauf an, so dass grundsätzlich Rundfunkgebühren für diese Autoradios nicht erhoben werden könnten. Jedenfalls sei sie aber nach der Ausnahmevorschrift in § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren befreit. Danach könnten Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassten, Geräte für Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereithalten. Diese Voraussetzungen erfülle sie ebenso wie z.B. die Geschäfte des Radiofachhandels.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 (Az. 10 LC 73/05) der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt. Es hat entschieden, für die Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte reiche es aus, dass der Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit hat, das angebotene Rundfunkprogramm zu empfangen. Ob der Rundfunkteilnehmer die Radiogeräte tatsächlich zum Empfang von Rundfunksendungen nutzt oder sie nur zum Verkauf anbietet, ist nicht entscheidend. Auch eine Ausnahme von der grundsätzlichen Gebührenpflicht liegt für die Klägerin nicht vor. Denn die Ausnahmeregelung im Rundfunkgebührenrecht, auf die sich die Klägerin beruft, ist einschränkend auszulegen und nur auf Fachgeschäfte des Radiohandels anzuwenden. Dazu zählt die Klägerin aber nicht. Denn die Klägerin präsentiert ihren Kunden die Vorführwagen nicht, um dadurch ausschließlich Autoradios vorführen und verkaufen zu können, sondern um den Kunden ein voll ausgestattetes Fahrzeug mit sämtlichem Zubehör zum Verkauf anbieten zu können.
Die Revision gegen sein Urteil hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. ...“
OVG Lüneburg, Urteil vom 19.12.2006, Az. 10 LC 73/05
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 04.01.2007
Die Klägerin, die ein Autohaus betreibt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkgebühren für in Vorführwagen eingebaute Autoradios durch den Norddeutschen Rundfunk. Sie meint, sie halte die Autoradios schon nicht zum Empfang bereit, wie dies aber für die Erhebung von Rundfunkgebühren erforderlich sei. Vielmehr biete sie die Geräte nur zum Verkauf an, so dass grundsätzlich Rundfunkgebühren für diese Autoradios nicht erhoben werden könnten. Jedenfalls sei sie aber nach der Ausnahmevorschrift in § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren befreit. Danach könnten Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassten, Geräte für Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereithalten. Diese Voraussetzungen erfülle sie ebenso wie z.B. die Geschäfte des Radiofachhandels.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 (Az. 10 LC 73/05) der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt. Es hat entschieden, für die Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte reiche es aus, dass der Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit hat, das angebotene Rundfunkprogramm zu empfangen. Ob der Rundfunkteilnehmer die Radiogeräte tatsächlich zum Empfang von Rundfunksendungen nutzt oder sie nur zum Verkauf anbietet, ist nicht entscheidend. Auch eine Ausnahme von der grundsätzlichen Gebührenpflicht liegt für die Klägerin nicht vor. Denn die Ausnahmeregelung im Rundfunkgebührenrecht, auf die sich die Klägerin beruft, ist einschränkend auszulegen und nur auf Fachgeschäfte des Radiohandels anzuwenden. Dazu zählt die Klägerin aber nicht. Denn die Klägerin präsentiert ihren Kunden die Vorführwagen nicht, um dadurch ausschließlich Autoradios vorführen und verkaufen zu können, sondern um den Kunden ein voll ausgestattetes Fahrzeug mit sämtlichem Zubehör zum Verkauf anbieten zu können.
Die Revision gegen sein Urteil hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. ...“
OVG Lüneburg, Urteil vom 19.12.2006, Az. 10 LC 73/05
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 04.01.2007
7.1.07
Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung
"... Der Bundestag hat gestern die Novellierung der Bundesrechtsanwaltsordnung beschlossen. Mit der Reform wird das Recht der Anwälte und der anwaltlichen Selbstverwaltung fit für die Zukunft gemacht. Für den Verbraucher bringt das neue Gesetz zwei wichtige Änderungen: So wird es zum einen künftig ein bei der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes und kostenlos online einsehbares Verzeichnis aller in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte geben, das der Information der Rechtsuchenden, der Behörden und der Gerichte dienen soll. Möchte jetzt also ein Verbraucher oder eine Behörde in München wissen, wo ein bestimmter Anwalt in Oldenburg seinen Kanzleisitz hat, muss er künftig nur kurz in das Internet schauen.
Weiter sieht das neue Gesetz vor, dass ein Verbraucher, der einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Anwalt geltend machen will, sich an die zuständige Rechtanwaltskammer wenden kann, die ihm dann, bei einem nachgewiesenen berechtigten Interesse, den Berufshaftpflichtversicherer des Anwaltes benennt.
Für Anwälte wird es nach dem Gesetz neue Freiheiten geben. Das Verbot zur Errichtung von Zweigstellen entfällt. Darüber hinaus können Rechtsanwälte demnächst bereits ab dem ersten Tag der Zulassung vor den Oberlandesgerichten auftreten. Bisher galt hier eine fünfjährige Wartefrist.
"Mit der Novelle wird das Berufsrecht der Anwälte modernisiert und entschlackt", so Dr. Bernhard Dombek, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. "Die Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung bedeutet einen Fortschritt sowohl für den Verbraucher, als auch für den Rechtsanwalt. Darüber hinaus hat sich hier der Gesetzgeber eindeutig zur Bedeutung der anwaltlichen Selbstverwaltung bekannt. Mit der Übertragung weiterer Aufgaben an die Kammern wird das bewährte System der Selbstverwaltung gestärkt. ..."
Quelle: Pressemitteilung der BRAK vom 15.12.2006
Weiter sieht das neue Gesetz vor, dass ein Verbraucher, der einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Anwalt geltend machen will, sich an die zuständige Rechtanwaltskammer wenden kann, die ihm dann, bei einem nachgewiesenen berechtigten Interesse, den Berufshaftpflichtversicherer des Anwaltes benennt.
Für Anwälte wird es nach dem Gesetz neue Freiheiten geben. Das Verbot zur Errichtung von Zweigstellen entfällt. Darüber hinaus können Rechtsanwälte demnächst bereits ab dem ersten Tag der Zulassung vor den Oberlandesgerichten auftreten. Bisher galt hier eine fünfjährige Wartefrist.
"Mit der Novelle wird das Berufsrecht der Anwälte modernisiert und entschlackt", so Dr. Bernhard Dombek, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. "Die Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung bedeutet einen Fortschritt sowohl für den Verbraucher, als auch für den Rechtsanwalt. Darüber hinaus hat sich hier der Gesetzgeber eindeutig zur Bedeutung der anwaltlichen Selbstverwaltung bekannt. Mit der Übertragung weiterer Aufgaben an die Kammern wird das bewährte System der Selbstverwaltung gestärkt. ..."
Quelle: Pressemitteilung der BRAK vom 15.12.2006
Kommerzieller Organhandel?
"... Der Transplantationsmediziner und Angehörige des Nationalen Ethikrates, Eckart Nagel, hat Forderungen des Volkswirtschaftlers Peter Oberender nach einem regulierten Markt für Organhandel scharf kritisiert. ..."
Quelle: Ärzteblatt vom 04.01.2007
"... Der Volkswirtschaftsprofessor an der Universität Bayreuth, Peter Oberender, hat sich dafür ausgesprochen, den Verkauf von menschlichen Organen in geregelter Form zu erlauben. Dies sei nötig, um den Menschen zu helfen, die ein Spenderorgan zum Überleben brauchten, ..."
Quelle: Ärzteblatt vom 27.12.2006
Gefunden in der Handakte WebLAWg.
Quelle: Ärzteblatt vom 04.01.2007
"... Der Volkswirtschaftsprofessor an der Universität Bayreuth, Peter Oberender, hat sich dafür ausgesprochen, den Verkauf von menschlichen Organen in geregelter Form zu erlauben. Dies sei nötig, um den Menschen zu helfen, die ein Spenderorgan zum Überleben brauchten, ..."
Quelle: Ärzteblatt vom 27.12.2006
Gefunden in der Handakte WebLAWg.