14.11.06

Zur Streitwertbemessung bei einer einstweiligen Verfügung gegen Spam-Mails

"... Der Gegenstandswert einer einstweiligen Verfügung, mit der einem Unternehmer die Versendung von Werbe-E-Mails untersagt werden soll, kann 10.000 Euro betragen. Bei diesen so genannten Spam-Mails handelt es sich um ein großes Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann. ..."

OLG Koblenz 29.9.2006, 14 W 590/06

Quelle: www.otto-schmidt.de