Zur Streitwertbemessung bei einer einstweiligen Verfügung gegen Spam-Mails
"... Der Gegenstandswert einer einstweiligen Verfügung, mit der einem Unternehmer die Versendung von Werbe-E-Mails untersagt werden soll, kann 10.000 Euro betragen. Bei diesen so genannten Spam-Mails handelt es sich um ein großes Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann. ..."
OLG Koblenz 29.9.2006, 14 W 590/06
Quelle: www.otto-schmidt.de
OLG Koblenz 29.9.2006, 14 W 590/06
Quelle: www.otto-schmidt.de
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