27.8.06

Kompetente Rechtsberatung nur durch den Anwalt? - Bundesrechtsanwaltskammer warnt vor unkontrollierbarer Öffnung des Rechtsberatungsmarktes

Pressemitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 22. August 2006:

"... Qualifizierte Rechtsberatung kann es nur von Rechtsanwälten geben, so die erste Reaktion der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) auf den heute vorgestellten Entwurf eines Rechtsdienstleistungsgesetzes. Mit dem geplanten Gesetz will das Bundesjustizministerium die Rechtsberatung auch für Nichtanwälte weiter öffnen. So ist unter anderem vorgesehen, dass Rechtsdienstleistungen, die lediglich eine Nebenleistung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit bilden (so genannte Annexberatungen), auch von Nichtanwälten erbracht werden dürfen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Definition der Nebenleistung kann dabei so weit ausgelegt werden, dass beispielsweise auch Banken, KFZ-Werkstätten und viele andere Unternehmen eine umfassende Rechtsberatung anbieten könnten. Und das sogar ohne jegliche Beteiligung eines Juristen. Auf der anderen Seite fehlt jede Kontrolle und Sicherung der Qualität einer solchen Rechtsdienstnebenleistung.
Die BRAK sieht hier erhebliche Risiken auf Verbraucher und Unternehmer zukommen. Im vermeintlichen Interesse eines umfangreichen Dienstleistungsangebotes ist die Versuchung für Gewerbetreibende groß, Rechtsberatung anzubieten, obwohl die entsprechende Fachkenntnis nicht vorhanden ist und auch nicht vorhanden sein kann. Dem Rechtsuchenden drohen hier durch unqualifizierten Rechtsrat irreparable Schäden, die - anders als bei möglichen Fehlern eines Anwalts - auch nicht durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Außerdem kann der Verbraucher sich nicht unbedingt darauf verlassen, wirklich unabhängig beraten zu werden. Bei nichtanwaltlichen Rechtsdienstleistungen spielen allzu oft auch die anderen wirtschaftlichen Eigeninteressen des Beraters eine Rolle.

Die BRAK sieht daher Nachbesserungsbedarf insbesondere bei den Regelungen zu den Nebenleistungen. Die Abgrenzungskriterien zwischen erlaubter Rechtsdienstleistung als Nebenleistung und unerlaubter Rechtsdienstleistung müssen schärfer gefasst werden, als dies bisher der Fall ist, so die BRAK. Außerdem sollte klargestellt werden, dass eine Rechtsdienstleistung als Nebenleistung nur dann erlaubt ist, wenn die Haupttätigkeit ohne die Nebenrechtsdienstleistung nicht sachgemäß erledigt werden kann.

"Es muss gewährleistet bleiben, dass Rechtsdienstleistungen grundsätzlich nur von den dazu qualifizierten Anwälten erbracht werden dürfen", fordert Dr. Ulrich Scharf, Vizepräsident der BRAK. "Rechtsberatung ist keine Konfektionsware, jeder Sachverhalt muss individuell bewertet und beurteilt werden. Anderenfalls kann sich der vermeintlich einfache und billige Rechtsrat schnell als kostspieliger Holzweg erweisen." ..."

Quelle: www.brak.de