Massenanzeigen gegen Raubkopierer - Bagatellregelung durch die Hintertür?
Heise Online berichtet, dass die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eine Empfehlung zum Umgang mit Massenstrafanzeigen gegen Filesharing-Nutzer ausgesprochen hat. Hintergrund sind die mehr als 20.000 Strafanzeigen, die bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße im Peer-2-Peer-Netzwerk eDonkey im Zusammenhang mit Downloads von Spielen des Karlsruher Herstellers Zuxxez eingegangen sind (vgl. dazu bereits hier und hier).
Es handelt sich um eine "... Empfehlung, die Christine Hügel, Generalstaatsanwältin Karlsruhe, badischen leitenden Oberstaatsanwälten schickte. ... Die Handlungsanweisungen kommen einer von den Ermittlern und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries geforderten Bagatellregelung sehr nahe.
Dem Schreiben zufolge sollen die Staatsanwälte zwar in jedem Fall den Anschlussinhaber ermitteln lassen, der zur in der Anzeige angebenen IP-Adresse gehört. Wenn in der Anzeige aber nicht glaubhaft gemacht wird, dass der mutmaßliche Filesharing-Nutzer zum angegebenen Zeitpunkt mehr als 100 verschiedene urheberrechtlich geschützte Werke zum Tausch angeboten hat, sollen die Staatsanwaltschaften das Verfahren einstellen. Bei 101 bis 500 Dateien sei "eine Beschuldigtenvernehmung angemessen". Erst bei mehr als 500 verschiedenen Dateien "können Ermittlungen durchgeführt werden, unter anderem erscheint eine Durchsuchung verhältnismäßig". Diese Grenzen gelten laut Generalstaatsanwältin nur, wenn beim Beschuldigten keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen. ..."
Damit würde den Betroffenen überwiegend wohl keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr drohen, die zivilrechtliche Verfolgung wäre aber grundsätzlich möglich, wenn die Staatsanwaltschaften die Identität der Betroffenen feststellen und an den Anzeigesteller weitergeben würden.
Quelle: www.heise.de
Danke für den Hinweis an Berlin Blawg.
Es handelt sich um eine "... Empfehlung, die Christine Hügel, Generalstaatsanwältin Karlsruhe, badischen leitenden Oberstaatsanwälten schickte. ... Die Handlungsanweisungen kommen einer von den Ermittlern und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries geforderten Bagatellregelung sehr nahe.
Dem Schreiben zufolge sollen die Staatsanwälte zwar in jedem Fall den Anschlussinhaber ermitteln lassen, der zur in der Anzeige angebenen IP-Adresse gehört. Wenn in der Anzeige aber nicht glaubhaft gemacht wird, dass der mutmaßliche Filesharing-Nutzer zum angegebenen Zeitpunkt mehr als 100 verschiedene urheberrechtlich geschützte Werke zum Tausch angeboten hat, sollen die Staatsanwaltschaften das Verfahren einstellen. Bei 101 bis 500 Dateien sei "eine Beschuldigtenvernehmung angemessen". Erst bei mehr als 500 verschiedenen Dateien "können Ermittlungen durchgeführt werden, unter anderem erscheint eine Durchsuchung verhältnismäßig". Diese Grenzen gelten laut Generalstaatsanwältin nur, wenn beim Beschuldigten keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen. ..."
Damit würde den Betroffenen überwiegend wohl keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr drohen, die zivilrechtliche Verfolgung wäre aber grundsätzlich möglich, wenn die Staatsanwaltschaften die Identität der Betroffenen feststellen und an den Anzeigesteller weitergeben würden.
Quelle: www.heise.de
Danke für den Hinweis an Berlin Blawg.
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