Gesetzentwurf zur Reform des Urheberrechts - Privatkopien umstritten
"... Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Urheberrechts (16/1828) enthaltenen Regelungen zu Privatkopien sind unter Experten umstritten. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am Montagnachmittag deutlich. Entsprechend der Gesetzesvorlage soll eine private Kopie statthaft sein, sofern das kopierte Material nicht "wirksam" dagegen geschützt ist. Gleichzeitig werde der Industrie ein Kopierschutz ausdrücklich erlaubt, bei dessen Umgehung sich der Endverbraucher wiederum strafbar macht.
Ein Grundrecht auf Privatkopien gebe es nicht, sagte Professor Jürgen Becker von der Zentrale für private Überspielungsrechte. Da jedoch das private Vervielfältigen nicht gänzlich verhindert werden kann, solle es in begrenztem Rahmen und bei gleichzeitiger Vergütungspflicht für die dazu verwendeten Medien und Geräte gestattet werden. Becker forderte am derzeitigen pauschalen Vergütungssystem festzuhalten, da die neu entwickelten DRM-Systeme sich als nicht ausreichend sicher und uneffektiv erwiesen hätten. Patrick von Braunmühl vom Bundesverband der Verbraucherzentralen kritisierte die "Ungleichgewichtung" des Gesetzes zu Ungunsten der Nutzer. Diese stünden ohne durchsetzbare Rechte da und würden weiterhin verunsichert. Das führe dazu, dass der Verbraucher beim Kauf digitaler Inhalte keine Möglichkeit habe, sich gegen kundenfeindliche Praktiken der Anbieter zu wehren. Damit treibe man den Kunden auf den Markt der illegalen Anbieter. Von Braunmühl forderte, das Gewohnheitsrecht auf Privatkopien in durchsetzbares Recht umzuwandeln. Aus Sicht von Till Kreuzer von iRights.info, einem Büro für informationsrechtliche Expertise, herrscht unter der Bevölkerung ein großes Unverständnis über die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Rechten und Pflichten. Dies führe zu Akzeptanzproblemen. Eine verständliche Ausgestaltung insbesondere der Privatkopieregelungen sei für alle Interessengruppen von wesentlicher Bedeutung. Kreuzer sprach sich sowohl gegen weitere Einschränkungen der Privatkopien als auch für die Wiedereinführung einer "Bagatellgrenze" aus. Nicht jedem, der eine CD kopiere, dürfe mit strafrechtlicher Verfolgung gedroht werden, so Kreutzer.
Professor Haimo Schack von der Universität Kiel forderte ebenfalls eine verständlichere Formulierung des Gesetzes. Positiv bewertete er das Festhalten am Recht, digitale Kopien anfertigen zu dürfen. Allerdings solle die Herstellung digitaler Kopien durch Dritte verboten werden, weil dabei eine zu hohe Missbrauchsgefahr bestünde. Die Urheber, so Wolfgang Schimmel von der Initiative Urheberrecht, hätten kein Interesse an harten Restriktionen bei Privatkopien. Da diese ohnehin nicht zu verhindern seien, wünsche man sich eine Regelung mit klaren Rahmenbedingungen, wenn im Vergütungssystem dafür eine angemessene Kompensation geschaffen würde. Diese gewährleiste das Gesetz jedoch nicht. Vielmehr schaffe man erhöhte Anreize für den Einsatz technischer Schutzvorkehrungen, was weder im Interesse der Urheber noch der Verbraucher sei. Lobende Worte für den Gesetzentwurf fand hingegen Professor Mathias Schwarz von der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft. Der Wegfall der "Bagatellklausel" sei ebenso begrüßenswert wie die von seinem Vorredner beklagten Anreize für den Einsatz technischer Schutzvorkehrungen. Entfallen solle jedoch die Zulässigkeit von Privatkopien durch Dritte."
Quelle: hiB-Meldung vom 20.11.2006
Ein Grundrecht auf Privatkopien gebe es nicht, sagte Professor Jürgen Becker von der Zentrale für private Überspielungsrechte. Da jedoch das private Vervielfältigen nicht gänzlich verhindert werden kann, solle es in begrenztem Rahmen und bei gleichzeitiger Vergütungspflicht für die dazu verwendeten Medien und Geräte gestattet werden. Becker forderte am derzeitigen pauschalen Vergütungssystem festzuhalten, da die neu entwickelten DRM-Systeme sich als nicht ausreichend sicher und uneffektiv erwiesen hätten. Patrick von Braunmühl vom Bundesverband der Verbraucherzentralen kritisierte die "Ungleichgewichtung" des Gesetzes zu Ungunsten der Nutzer. Diese stünden ohne durchsetzbare Rechte da und würden weiterhin verunsichert. Das führe dazu, dass der Verbraucher beim Kauf digitaler Inhalte keine Möglichkeit habe, sich gegen kundenfeindliche Praktiken der Anbieter zu wehren. Damit treibe man den Kunden auf den Markt der illegalen Anbieter. Von Braunmühl forderte, das Gewohnheitsrecht auf Privatkopien in durchsetzbares Recht umzuwandeln. Aus Sicht von Till Kreuzer von iRights.info, einem Büro für informationsrechtliche Expertise, herrscht unter der Bevölkerung ein großes Unverständnis über die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Rechten und Pflichten. Dies führe zu Akzeptanzproblemen. Eine verständliche Ausgestaltung insbesondere der Privatkopieregelungen sei für alle Interessengruppen von wesentlicher Bedeutung. Kreuzer sprach sich sowohl gegen weitere Einschränkungen der Privatkopien als auch für die Wiedereinführung einer "Bagatellgrenze" aus. Nicht jedem, der eine CD kopiere, dürfe mit strafrechtlicher Verfolgung gedroht werden, so Kreutzer.
Professor Haimo Schack von der Universität Kiel forderte ebenfalls eine verständlichere Formulierung des Gesetzes. Positiv bewertete er das Festhalten am Recht, digitale Kopien anfertigen zu dürfen. Allerdings solle die Herstellung digitaler Kopien durch Dritte verboten werden, weil dabei eine zu hohe Missbrauchsgefahr bestünde. Die Urheber, so Wolfgang Schimmel von der Initiative Urheberrecht, hätten kein Interesse an harten Restriktionen bei Privatkopien. Da diese ohnehin nicht zu verhindern seien, wünsche man sich eine Regelung mit klaren Rahmenbedingungen, wenn im Vergütungssystem dafür eine angemessene Kompensation geschaffen würde. Diese gewährleiste das Gesetz jedoch nicht. Vielmehr schaffe man erhöhte Anreize für den Einsatz technischer Schutzvorkehrungen, was weder im Interesse der Urheber noch der Verbraucher sei. Lobende Worte für den Gesetzentwurf fand hingegen Professor Mathias Schwarz von der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft. Der Wegfall der "Bagatellklausel" sei ebenso begrüßenswert wie die von seinem Vorredner beklagten Anreize für den Einsatz technischer Schutzvorkehrungen. Entfallen solle jedoch die Zulässigkeit von Privatkopien durch Dritte."
Quelle: hiB-Meldung vom 20.11.2006
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