Stammzellforschung zwischen Grundrechtsgewährleistung und objektivem Schutzauftrag
"... Dreh- und Angelpunkt des verfassungsrechtlichen Spannungsfeldes zwischen Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie Menschenwürde- und Lebensschutz (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG), in dem sich die Stammzellforschung bewegt, ist der rechtliche Status des Embryos in vitro, aus dem die Stammzellen gewonnen werden, und die damit verbundene Reichweite des staatlichen Schutzauftrags.
Hierzu werden unterschiedliche Positionen vertreten:
Das Bundesverfassungsgericht legt sich in seinen Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch nicht fest, ob das werdende Leben bereits selbst Grundrechtsträger ist oder nur vom objektiven Schutzgehalt der Grundrechte erfasst ist.
In der Literatur gehen die Auffassungen auseinander: Eine Ansicht sieht zwischen geborenem Menschen und Embryo in vitro keinen Unterschied, der es rechtfertigen würde, dem Embryo einen geringeren grundrechtlichen Schutz zukommen zu lassen. Sie erkennt den Embryo in vitro als „vollwertigen“ Grundrechtsträger an. Eine Abwägung zwischen den von der Forschungsfreiheit geschützten Belangen im Rahmen der Stammzellforschung einerseits sowie der Menschenwürde und des Rechts auf Leben des Embryos in vitro andererseits verbietet sich. Stammzellforschung ist hiernach ausgeschlossen.
Nach gegenteiliger Auffassung ist der Embryo in vitro zwar als menschliches Leben anzusehen, in seinem Schutz aber eben nicht mit einem geborenen Menschen gänzlich gleichzusetzen. Ihm wird entweder nur eine eingeschränkte Grundrechtsträgerschaft (sog. abgestufter Grundrechtsschutz oder Grundrechtsanwartschaft) zugebilligt oder diese sogar gänzlich verneint, aber der Schutz über den objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte bejaht. Der Schutz des Embryos ist nicht absolut. Hiernach ist vielmehr eine Abwägung zwischen den Belangen der Forschung und dem Embryonenschutz möglich. ..."
Quelle: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Hierzu werden unterschiedliche Positionen vertreten:
Das Bundesverfassungsgericht legt sich in seinen Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch nicht fest, ob das werdende Leben bereits selbst Grundrechtsträger ist oder nur vom objektiven Schutzgehalt der Grundrechte erfasst ist.
In der Literatur gehen die Auffassungen auseinander: Eine Ansicht sieht zwischen geborenem Menschen und Embryo in vitro keinen Unterschied, der es rechtfertigen würde, dem Embryo einen geringeren grundrechtlichen Schutz zukommen zu lassen. Sie erkennt den Embryo in vitro als „vollwertigen“ Grundrechtsträger an. Eine Abwägung zwischen den von der Forschungsfreiheit geschützten Belangen im Rahmen der Stammzellforschung einerseits sowie der Menschenwürde und des Rechts auf Leben des Embryos in vitro andererseits verbietet sich. Stammzellforschung ist hiernach ausgeschlossen.
Nach gegenteiliger Auffassung ist der Embryo in vitro zwar als menschliches Leben anzusehen, in seinem Schutz aber eben nicht mit einem geborenen Menschen gänzlich gleichzusetzen. Ihm wird entweder nur eine eingeschränkte Grundrechtsträgerschaft (sog. abgestufter Grundrechtsschutz oder Grundrechtsanwartschaft) zugebilligt oder diese sogar gänzlich verneint, aber der Schutz über den objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte bejaht. Der Schutz des Embryos ist nicht absolut. Hiernach ist vielmehr eine Abwägung zwischen den Belangen der Forschung und dem Embryonenschutz möglich. ..."
Quelle: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages